Zivilgesetzbuch der Republik Einsenland – Deliktshaftung
Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung. Der Ausgangstext enthält noch nicht bereinigte Entwurfsbestimmungen und institutionelle Verweise. Die Übersetzung berichtigt oder übernimmt diese nicht als neue Staatsordnung.
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§ 762 [Grundsätze der Haftungszurechnung]
Wer schuldhaft die zivilrechtlichen Rechte oder Interessen eines anderen verletzt und dadurch einen Schaden verursacht, haftet aus unerlaubter Handlung.
Wird das Verschulden gesetzlich vermutet, haftet der Handelnde, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Bestimmt das Gesetz für die Schädigung fremder zivilrechtlicher Rechte oder Interessen eine verschuldensunabhängige Haftung, ist diese Bestimmung anzuwenden.
§ 763 [Formen der Haftung aus unerlaubter Handlung]
Die Haftung aus unerlaubter Handlung erfolgt insbesondere durch:
(1) Unterlassung der Verletzung;
(2) Beseitigung einer Beeinträchtigung;
(3) Abwendung einer Gefahr;
(4) Herausgabe von Vermögen;
(5) Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands;
(6) Schadensersatz;
(7) Entschuldigung;
(8) Beseitigung nachteiliger Auswirkungen und Wiederherstellung des Rufs.
Diese Haftungsformen können einzeln oder miteinander verbunden angewandt werden.
§ 764 [Entschädigung für seelische Schäden bei Verletzung persönlicher Rechte und Interessen]
Führt die Verletzung persönlicher Rechte oder Interessen einer natürlichen Person zu einem schweren seelischen Schaden, kann die verletzte Person eine Entschädigung hierfür verlangen.
Dasselbe gilt, wenn die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung eines bestimmten Gegenstands von persönlicher Bedeutung für eine natürliche Person einen schweren seelischen Schaden verursacht.
§ 765 [Berechnung des Sachschadens]
Bei einer Verletzung fremden Vermögens wird der Schaden nach dem Marktpreis zum Zeitpunkt seines Eintritts oder auf andere angemessene Weise berechnet.
§ 766 [Vermögensschaden infolge der Verletzung persönlicher Rechte und Interessen]
Verursacht die Verletzung persönlicher Rechte oder Interessen eines anderen einen Vermögensschaden, bemisst sich der Ersatz nach dem dadurch erlittenen Verlust oder dem dadurch erzielten Gewinn des Verletzers. Lassen sich beide nur schwer bestimmen und können sich die Parteien über den Betrag nicht einigen, setzt das Volksgericht im Klageverfahren den Ersatzbetrag nach den tatsächlichen Umständen fest.
§ 767 [Strafschadensersatz]
Die verletzte Person kann Strafschadensersatz von einem Verletzer verlangen, der vorsätzlich das Recht auf Leben oder Gesundheit eines anderen verletzt oder dessen unerlaubte Handlung andere schwerwiegende Umstände aufweist.
Das Volksgericht bestimmt den Betrag nach Art, Umständen und Folgen der unerlaubten Handlung sowie weiteren einschlägigen Faktoren. Er darf das Dreifache des tatsächlich erlittenen Schadens nicht übersteigen.
§ 768 [Notwehr]
Für einen durch Notwehr verursachten Schaden besteht keine zivilrechtliche Haftung.
Überschreitet die Notwehr die erforderlichen Grenzen und verursacht sie einen nicht gerechtfertigten Schaden, haftet die sich verteidigende Person in angemessenem Umfang.
§ 769 [Notstand]
Für einen durch eine Notstandshandlung verursachten Schaden haftet die Person, die die Gefahr hervorgerufen hat.
Beruht die Gefahr auf natürlichen Ursachen, haftet die im Notstand handelnde Person nicht; eine angemessene Entschädigung kann jedoch gewährt werden.
Verursacht die im Notstand handelnde Person durch ungeeignete Maßnahmen oder Überschreitung der erforderlichen Grenzen einen nicht gerechtfertigten Schaden, haftet sie in angemessenem Umfang.
§ 770 [Freiwillige Nothilfe]
Wer freiwillig Nothilfe leistet, haftet zivilrechtlich nicht für einen dadurch verursachten Schaden der unterstützten Person.
§ 771 [Selbsthilfe]
Werden rechtmäßige Rechte oder Interessen verletzt, ist die Lage dringend, kann staatlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden und droht ohne sofortige Maßnahmen ein schwer wiedergutzumachender Schaden, darf die verletzte Person im erforderlichen Umfang angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Rechte oder Interessen ergreifen, insbesondere Vermögensgegenstände des Verletzers zurückbehalten. Sie muss jedoch unverzüglich die zuständige staatliche Stelle um Bearbeitung ersuchen.
Verursacht sie durch ungeeignete Maßnahmen einen Schaden bei einem anderen, haftet sie aus unerlaubter Handlung.
§ 772 [Freiwillige Übernahme eines Risikos]
Wer freiwillig an einer mit gewissen Risiken verbundenen kulturellen oder sportlichen Tätigkeit teilnimmt und durch das Verhalten eines anderen Teilnehmers geschädigt wird, kann von diesem keinen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verlangen, es sei denn, dieser hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Für die Haftung des Veranstalters gelten die §§ 816 bis 818 dieses Gesetzbuchs.
§ 773 [Vorsatz der geschädigten Person]
Der Handelnde haftet nicht, wenn die geschädigte Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 774 [Mitverschulden der geschädigten Person]
Hat die verletzte Person die Entstehung oder Vergrößerung desselben Schadens mitverschuldet, kann die Haftung des Verletzers gemindert werden.
§ 775 [Verursachung durch einen Dritten]
Wird der Schaden durch einen Dritten verursacht, haftet dieser aus unerlaubter Handlung.
§ 776 [Gemeinschaftliche unerlaubte Handlung]
Begehen zwei oder mehr Personen gemeinschaftlich eine unerlaubte Handlung und schädigen sie dadurch einen anderen, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 777 [Anstiftung und Beihilfe]
Wer einen anderen zu einer unerlaubten Handlung anstiftet oder ihm dabei hilft, haftet mit diesem als Gesamtschuldner.
Wer eine nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person zu einer unerlaubten Handlung anstiftet oder ihr dabei hilft, haftet aus unerlaubter Handlung. Hat deren Vormund seine Aufsichtspflichten verletzt, haftet er in entsprechendem Umfang.
§ 778 [Gemeinschaftliche Gefährdung]
Gefährden zwei oder mehr Personen durch ihr Verhalten die persönliche oder vermögensrechtliche Sicherheit eines anderen und verursacht das Verhalten einer oder mehrerer dieser Personen einen Schaden, haftet der ermittelte Verletzer, soweit er bestimmt werden kann. Lässt sich der konkrete Verletzer nicht ermitteln, haften die Handelnden als Gesamtschuldner.
§ 779 [Gesamtschuldnerische Haftung für getrennte unerlaubte Handlungen]
Verursachen zwei oder mehr Personen durch getrennte unerlaubte Handlungen denselben Schaden und hätte jede Handlung für sich zur Verursachung des gesamten Schadens ausgereicht, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 780 [Anteilige Haftung für getrennte unerlaubte Handlungen]
Verursachen zwei oder mehr Personen durch getrennte unerlaubte Handlungen denselben Schaden, haftet jede nach ihrem bestimmbaren Verantwortungsanteil. Lässt sich dieser nur schwer bestimmen, haften sie zu gleichen Teilen.
§ 781 [Ausgleich unter Gesamtschuldnern]
Die Ersatzbeträge der Gesamtschuldner richten sich nach ihrer jeweiligen Verantwortung. Lässt sich deren Umfang nur schwer bestimmen, tragen sie den Ersatz zu gleichen Teilen.
Ein Gesamtschuldner, der tatsächlich mehr als seinen Anteil getragen hat, kann von den übrigen Gesamtschuldnern Ausgleich verlangen.
§ 782 [Haftung bei übertragener Vormundschaft]
Verursacht eine nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person einem anderen einen Schaden, haftet ihr Vormund aus unerlaubter Handlung. Hat er seine Pflichten erfüllt, kann seine Haftung gemindert werden.
Hat die nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person eigenes Vermögen, wird der Ersatz daraus geleistet; einen Fehlbetrag trägt der Vormund.
§ 783 [Vorübergehende Bewusstseins- oder Kontrollstörung]
Verursacht eine voll geschäftsfähige Person einem anderen einen Schaden, während sie sich ihres Verhaltens vorübergehend nicht bewusst ist oder die Kontrolle darüber verloren hat, haftet sie bei Verschulden aus unerlaubter Handlung. Ohne Verschulden leistet sie der geschädigten Person nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen eine angemessene Entschädigung.
Beruht die vorübergehende Bewusstseins- oder Kontrollstörung einer voll geschäftsfähigen Person auf Trunkenheit oder Missbrauch von Betäubungs- oder psychotropen Mitteln und verursacht sie dadurch einen Schaden, haftet sie aus unerlaubter Handlung.
§ 784 [Haftung des Arbeitgebers]
Verursacht ein Beschäftigter bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben einem anderen einen Schaden, haftet der Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung. Nach Erfüllung seiner Haftung kann er bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Beschäftigten Rückgriff nehmen.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung haftet das aufnehmende Unternehmen für Schäden, die der überlassene Beschäftigte bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben verursacht. Trifft das Verleihunternehmen ein Verschulden, haftet es in entsprechendem Umfang.
§ 785 [Haftung bei Dienstleistungen zwischen Privatpersonen]
Besteht zwischen Privatpersonen ein Dienstleistungsverhältnis und schädigt der Dienstleistende bei seiner Tätigkeit einen anderen, haftet der Leistungsempfänger aus unerlaubter Handlung. Nach Erfüllung seiner Haftung kann er bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Dienstleistenden Rückgriff nehmen. Wird der Dienstleistende durch seine Tätigkeit selbst geschädigt, tragen beide Parteien die Haftung entsprechend ihrem jeweiligen Verschulden.
Wird der Dienstleistende während der Tätigkeit durch das Verhalten eines Dritten geschädigt, kann er vom Dritten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung oder vom Leistungsempfänger eine Entschädigung verlangen. Nach Zahlung kann der Leistungsempfänger beim Dritten Rückgriff nehmen.
§ 786 [Unerlaubte Handlung eines Werkunternehmers]
Verursacht der Werkunternehmer bei der Ausführung der Arbeit einem Dritten oder sich selbst einen Schaden, haftet der Besteller nicht aus unerlaubter Handlung. Trifft den Besteller jedoch bei der Bestellung, Erteilung von Anweisungen oder Auswahl ein Verschulden, haftet er in entsprechendem Umfang.
§ 787 [Haftung für unerlaubte Handlungen im Internet]
Internetnutzer und Internetdiensteanbieter, die über das Internet die zivilrechtlichen Rechte oder Interessen eines anderen verletzen, haften aus unerlaubter Handlung. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 788 [Haftung des Internetdiensteanbieters]
Begeht ein Nutzer über einen Internetdienst eine unerlaubte Handlung, darf der Rechtsinhaber den Anbieter zur Ergreifung erforderlicher Maßnahmen wie Löschung, Sperrung oder Trennung von Verknüpfungen auffordern. Die Mitteilung muss vorläufige Nachweise der Rechtsverletzung und die wahrheitsgemäßen Identitätsangaben des Rechtsinhabers enthalten.
Nach Eingang muss der Anbieter die Mitteilung unverzüglich an den betreffenden Nutzer weiterleiten und anhand der vorläufigen Nachweise und der Art des Dienstes erforderliche Maßnahmen ergreifen. Unterlässt er diese rechtzeitig, haftet er mit dem Nutzer als Gesamtschuldner für die Vergrößerung des Schadens.
Verursacht der Rechtsinhaber durch eine fehlerhafte Mitteilung einem Nutzer oder Anbieter einen Schaden, haftet er aus unerlaubter Handlung. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 789 [Kenntnis des Internetdiensteanbieters]
Weiß der Anbieter oder muss er wissen, dass ein Nutzer über seinen Dienst die zivilrechtlichen Rechte oder Interessen eines anderen verletzt, und ergreift er keine erforderlichen Maßnahmen, haftet er mit dem Nutzer als Gesamtschuldner.
§ 790 [Gegenmitteilung des Internetnutzers]
Nach Eingang der weitergeleiteten Mitteilung darf der Nutzer dem Anbieter eine Erklärung vorlegen, dass keine Rechtsverletzung vorliegt. Sie muss vorläufige Nachweise hierfür sowie die wahrheitsgemäßen Identitätsangaben des Nutzers enthalten.
Der Anbieter muss die Erklärung an den ursprünglichen Rechtsinhaber weiterleiten und ihn darauf hinweisen, dass er sich bei der zuständigen Stelle beschweren oder vor dem Volksgericht klagen kann. Erhält der Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der weitergeleiteten Erklärung beim Rechtsinhaber keine Mitteilung über eine Beschwerde oder Klage, muss er die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich aufheben.
§ 791 [Umfang des Ersatzes bei Personenschäden]
Wer einem anderen einen Personenschaden zufügt, ersetzt die angemessenen Behandlungs- und Rehabilitationskosten, darunter Arzt-, Pflege-, Fahrt- und Ernährungskosten sowie Verpflegungszuschüsse bei stationärer Behandlung, und den Verdienstausfall. Bei einer Behinderung sind zusätzlich Hilfsmittelkosten und eine Entschädigung wegen Behinderung, im Todesfall zusätzlich Bestattungskosten und eine Todesfallentschädigung zu leisten.
§ 792 [Mehrere Todesfälle infolge derselben unerlaubten Handlung]
Verursacht dieselbe unerlaubte Handlung den Tod mehrerer Menschen, kann für alle Todesfälle derselbe Entschädigungsbetrag festgesetzt werden.
§ 793 [Anspruchsberechtigte beim Tod der verletzten Person]
Stirbt die verletzte Person, können ihre nahen Angehörigen vom Verletzer die Erfüllung der Haftung aus unerlaubter Handlung verlangen. Ist eine verletzte Organisation geteilt oder verschmolzen worden, ist die Organisation anspruchsberechtigt, auf die ihre Rechte übergehen.
Wer angemessene Arzt-, Bestattungs- oder andere Kosten für die verletzte Person getragen hat, kann nach deren Tod Ersatz vom Verletzer verlangen, soweit dieser die Kosten nicht bereits bezahlt hat.
§ 794 [Kostenersatz bei Verletzung persönlicher Rechte und Interessen]
Verursacht die Verletzung persönlicher Rechte oder Interessen eines anderen einen schweren seelischen Schaden, kann die verletzte Person hierfür eine Entschädigung verlangen.
§ 795 [Zahlungsweise des Schadensersatzes]
Wer einem anderen einen Personenschaden zufügt, ersetzt die angemessenen Behandlungs- und Rehabilitationskosten, darunter Arzt-, Pflege-, Fahrt- und Ernährungskosten sowie Verpflegungszuschüsse bei stationärer Behandlung, und den Verdienstausfall. Bei einer Behinderung sind zusätzlich Hilfsmittelkosten und eine Entschädigung wegen Behinderung, im Todesfall zusätzlich Bestattungskosten und eine Todesfallentschädigung zu leisten.
§ 796 [Wiederkehrende Leistungen]
Der Ersatz eines Vermögensschadens infolge der Verletzung persönlicher Rechte oder Interessen kann einmalig oder in wiederkehrenden Leistungen erfolgen. Bei wiederkehrenden Leistungen muss der Verletzer entsprechende Sicherheit leisten.
§ 797 [Haftung des Vormunds]
Verursacht eine nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person einem anderen einen Schaden, haftet ihr Vormund aus unerlaubter Handlung. Hat er seine Pflichten erfüllt, kann seine Haftung gemindert werden.
Hat die nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person eigenes Vermögen, wird der Ersatz daraus geleistet; einen Fehlbetrag trägt der Vormund.
§ 798 [Haftung des Arbeitgebers]
Verursacht ein Beschäftigter bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben einem anderen einen Schaden, haftet der Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung. Nach Erfüllung seiner Haftung kann er bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnden Beschäftigten Rückgriff nehmen.
§ 799 [Haftung im Werkvertragsverhältnis]
Verursacht der Werkunternehmer bei der Ausführung der Arbeit einem Dritten oder sich selbst einen Schaden, haftet der Besteller nicht aus unerlaubter Handlung. Trifft den Besteller jedoch bei der Bestellung, Erteilung von Anweisungen oder Auswahl ein Verschulden, haftet er in entsprechendem Umfang.
§ 800 [Produkthaftung]
Verursacht ein Produktfehler einem anderen einen Schaden, haftet der Hersteller aus unerlaubter Handlung.
§ 801 [Begriff des Produktfehlers]
Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt eine unangemessene Gefahr für die Sicherheit von Personen oder fremdem Vermögen aufweist. Bestehen nationale oder Branchenstandards zum Schutz der Gesundheit sowie der Personen- und Vermögenssicherheit, liegt der Fehler in der Nichteinhaltung dieser Standards.
Produktfehler umfassen Konstruktions-, Herstellungs- und Warnfehler.
[Fallbeispiel: Sorgfaltspflicht bei der Produkthaftung]
Der Hersteller schuldet hinsichtlich seiner Produkte angemessene Sorgfalt. Er muss gewährleisten, dass ein Produkt bei Inverkehrbringen keine unangemessene Gefahr für die Personen- oder Vermögenssicherheit der Verbraucher aufweist. Auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zum Endverbraucher besteht diesem gegenüber Produkthaftung. Der Verbraucher muss keine Vertragsbeziehung zum Hersteller nachweisen, um von diesem eine Haftung aus unerlaubter Handlung zu verlangen.
§ 802 [Produkthaftung des Verkäufers]
Verursacht ein Produktfehler einen Schaden, kann die verletzte Person vom Hersteller oder Verkäufer Ersatz verlangen.
Hat der Hersteller den Fehler verursacht, kann der Verkäufer nach Ersatzleistung bei ihm Rückgriff nehmen. Beruht der Fehler auf Verschulden des Verkäufers, kann der Hersteller nach Ersatzleistung beim Verkäufer Rückgriff nehmen.
§ 803 [Ausschluss der Produkthaftung]
Der Hersteller haftet nicht auf Schadensersatz, wenn er nachweist, dass:
(1) er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat;
(2) der schadensursächliche Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht bestand;
(3) der Fehler nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik bei Inverkehrbringen nicht erkennbar war.
Nummer 3 gilt nicht bei Verletzung oder Tod eines Menschen.
§ 804 [Gesamtschuldnerische Produkthaftung]
Wird ein Produkt durch das Verschulden eines Dritten, etwa eines Frachtführers oder Lagerhalters, fehlerhaft und entsteht dadurch ein Schaden, können Hersteller und Verkäufer nach Ersatzleistung bei diesem Dritten Rückgriff nehmen.
§ 805 [Produktrückruf]
Wird nach Inverkehrbringen ein Fehler entdeckt, müssen Hersteller und Verkäufer unverzüglich Abhilfemaßnahmen wie Verkaufsstopp, Warnung oder Rückruf ergreifen. Vergrößert eine verspätete oder unzureichende Abhilfe den Schaden, haften sie auch für diese Vergrößerung aus unerlaubter Handlung.
Bei einem Rückruf nach dem vorstehenden Absatz tragen Hersteller und Verkäufer die dadurch bei der verletzten Person entstehenden notwendigen Aufwendungen.
§ 806 [Produktbeobachtungspflicht]
Der Hersteller muss seine Produkte beobachten und einen entdeckten Fehler unverzüglich den zuständigen Stellen melden sowie entsprechende Maßnahmen ergreifen.
§ 807 [Strafschadensersatz bei bekanntem Produktfehler]
Wer ein wissentlich fehlerhaftes Produkt herstellt oder verkauft oder wirksame Abhilfemaßnahmen nach dem vorstehenden Paragraphen unterlässt und dadurch den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht, schuldet auf Verlangen der verletzten Person entsprechenden Strafschadensersatz.
Dieser beträgt mindestens das Einfache und höchstens das Dreifache des tatsächlichen Schadens.
§ 808 [Haftung bei Kraftfahrzeugverkehrsunfällen]
Für Schäden durch einen Kraftfahrzeugverkehrsunfall richtet sich die Ersatzpflicht nach dem Straßenverkehrssicherheitsrecht und den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzbuchs.
§ 809 [Haftung bei Miete, Leihe und ähnlichen Fällen]
Sind wegen Miete, Leihe oder aus anderen Gründen Eigentümer oder Verwalter und Nutzer eines Kraftfahrzeugs nicht identisch und fällt die Verantwortung für einen Unfallschaden der Kraftfahrzeugseite zu, haftet der Nutzer auf Schadensersatz. Trifft den Eigentümer oder Verwalter ein Verschulden an der Schadensentstehung, haftet er in entsprechendem Umfang.
§ 810 [Haftung bei unbefugtem Fahren]
Ist ein Kraftfahrzeug durch Verkauf oder auf andere Weise übertragen und übergeben worden, ohne dass die Umschreibung erfolgt ist, haftet bei einem Verkehrsunfall der Erwerber für Schäden, die der Kraftfahrzeugseite zuzurechnen sind.
§ 811 [Haftung bei gestohlenen oder geraubten Fahrzeugen]
Verursacht ein gestohlenes, geraubtes oder gewaltsam weggenommenes Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfallschaden, haftet der Dieb, Räuber oder Wegnehmende. Sind dieser und der Nutzer verschiedene Personen und ist der Schaden der Kraftfahrzeugseite zuzurechnen, haften beide als Gesamtschuldner.
Hat der Versicherer innerhalb der Haftungsgrenze der Kraftfahrzeugpflichtversicherung Rettungskosten vorgeschossen, kann er beim Unfallverantwortlichen Rückgriff nehmen.
§ 812 [Haftung bei Unfallflucht]
Flieht der Kraftfahrzeugführer nach dem Unfall und besteht eine Pflichtversicherung, ersetzt der Versicherer den Schaden innerhalb deren Haftungsgrenze. Ist das Fahrzeug unbekannt oder nicht pflichtversichert oder übersteigen die Rettungskosten die Versicherungsgrenze, schießt der Sozialhilfefonds für Straßenverkehrsunfälle erforderliche Rettungs-, Bestattungs- und sonstige Kosten wegen Verletzung oder Tod vor. Seine Verwaltungsstelle kann nach der Vorschussleistung beim Unfallverantwortlichen Rückgriff nehmen.
§ 813 [Haftungsverteilung zwischen Kraftfahrzeugen, nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern und Fußgängern]
Bei einem Unfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger haftet die Kraftfahrzeugseite, wenn den anderen kein Verschulden trifft. Wird dessen Verschulden nachgewiesen, wird die Haftung der Kraftfahrzeugseite entsprechend dem Verschuldensgrad angemessen gemindert. Trifft die Kraftfahrzeugseite kein Verschulden, haftet sie mit höchstens zehn Prozent.
Hat der nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer oder Fußgänger den Schaden durch vorsätzlichen Zusammenstoß mit dem Kraftfahrzeug verursacht, haftet die Kraftfahrzeugseite nicht.
§ 814 [Unentgeltliche Mitnahme]
Wird bei einem Unfall eines nicht gewerblich eingesetzten Kraftfahrzeugs eine unentgeltlich mitfahrende Person geschädigt und fällt die Verantwortung der Kraftfahrzeugseite zu, ist deren Haftung zu mindern, sofern der Nutzer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 815 [Haftung für medizinische Schäden]
Erleidet ein Patient bei Diagnose oder Behandlung durch Verschulden einer medizinischen Einrichtung oder ihres medizinischen Personals einen Schaden, haftet die Einrichtung auf Schadensersatz.
§ 816 [Aufklärungspflicht des medizinischen Personals]
Das medizinische Personal muss den Patienten bei Diagnose und Behandlung über seinen Zustand und die medizinischen Maßnahmen aufklären. Sind eine Operation, besondere Untersuchung oder besondere Behandlung erforderlich, muss es rechtzeitig und konkret über medizinische Risiken, Behandlungsalternativen und weitere einschlägige Umstände aufklären und die ausdrückliche Einwilligung des Patienten einholen. Ist dessen Aufklärung unmöglich oder unangebracht, sind seine nahen Angehörigen aufzuklären und ist deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen.
Verursacht die Verletzung dieser Pflicht dem Patienten einen Schaden, haftet die Einrichtung auf Schadensersatz.
§ 817 [Diagnose- und Behandlungspflicht]
Erfüllt das medizinische Personal die dem damaligen medizinischen Stand entsprechende Diagnose- und Behandlungspflicht nicht und verursacht es dem Patienten dadurch einen Schaden, haftet die Einrichtung auf Schadensersatz.
§ 818 [Vermutetes Verschulden der medizinischen Einrichtung]
Hat der Patient einen Schaden erlitten, wird ein Verschulden der Einrichtung vermutet, wenn:
(1) gegen Gesetze, Verwaltungsverordnungen, sonstige Vorschriften oder einschlägige Diagnose- und Behandlungsstandards verstoßen wurde;
(2) streiterhebliche Krankenunterlagen verborgen oder ihre Herausgabe verweigert werden;
(3) Krankenunterlagen verloren gehen, gefälscht, verfälscht oder rechtswidrig vernichtet werden.
§ 819 [Medizinische Notfallmaßnahmen]
Kann wegen eines Notfalls, insbesondere der Rettung eines lebensgefährlich erkrankten Patienten, dessen Stellungnahme oder die seiner nahen Angehörigen nicht eingeholt werden, dürfen entsprechende medizinische Maßnahmen mit Zustimmung des Einrichtungsleiters oder eines hierzu bevollmächtigten Verantwortlichen sofort durchgeführt werden.
§ 820 [Haftungsausschluss für medizinische Einrichtungen]
Die Einrichtung haftet für einen Patientenschaden nicht, wenn:
(1) der Patient oder seine nahen Angehörigen an einer standardgerechten Diagnose oder Behandlung nicht mitwirken;
(2) das medizinische Personal in einer Notsituation, insbesondere bei der Rettung eines lebensgefährlich erkrankten Patienten, seine angemessenen Diagnose- und Behandlungspflichten erfüllt hat;
(3) Diagnose oder Behandlung durch die Grenzen des damaligen medizinischen Stands erschwert sind.
Trifft im Fall der Nummer 1 auch die Einrichtung oder ihr Personal ein Verschulden, haftet die Einrichtung in entsprechendem Umfang.
§ 821 [Haftung für medizinische Produkte]
Wird ein Patient durch fehlerhafte Arzneimittel, Desinfektionsprodukte oder Medizinprodukte oder durch die Verabreichung nicht vorschriftsmäßigen Blutes geschädigt, kann er vom Arzneimittelzulassungsinhaber, Hersteller oder Blutlieferanten oder von der medizinischen Einrichtung Schadensersatz verlangen. Hat die Einrichtung Ersatz geleistet, kann sie beim verantwortlichen Zulassungsinhaber, Hersteller oder Blutlieferanten Rückgriff nehmen.
§ 822 [Verbot der Überversorgung]
Medizinische Einrichtungen und ihr Personal dürfen keine unnötigen Untersuchungen entgegen den Diagnose- und Behandlungsstandards durchführen.
§ 823 [Einsicht und Kopien von Krankenunterlagen]
Medizinische Einrichtungen müssen Krankenunterlagen, insbesondere Aufnahme- und Verlaufsberichte, ärztliche Anordnungen, Untersuchungsbefunde, Operations- und Anästhesieprotokolle, pathologische Unterlagen und Pflegeberichte, vorschriftsgemäß ausfüllen und ordnungsgemäß verwahren.
Verlangt der Patient Einsicht oder Kopien dieser Unterlagen, muss die Einrichtung sie unverzüglich bereitstellen.
§ 824 [Schutz der Privatsphäre des Patienten]
Medizinische Einrichtungen und ihr Personal müssen die Privatsphäre und personenbezogenen Daten der Patienten vertraulich behandeln. Bei deren Offenlegung oder Veröffentlichung von Krankenunterlagen ohne Einwilligung des Patienten haften sie aus unerlaubter Handlung.
§ 825 [Persönliche Sicherheit des medizinischen Personals]
Die rechtmäßigen Rechte und Interessen medizinischer Einrichtungen und ihres Personals werden gesetzlich geschützt.
Wer den medizinischen Betrieb stört, die Arbeit oder Lebensführung des Personals behindert oder dessen rechtmäßige Rechte oder Interessen verletzt, trägt die gesetzliche Verantwortung.
§ 826 [Haftung für Umweltverschmutzung]
Wer durch Umweltverschmutzung oder ökologische Zerstörung einem anderen einen Schaden zufügt, haftet aus unerlaubter Handlung.
§ 827 [Umkehr der Beweislast]
Bei Streitigkeiten wegen Umweltverschmutzung oder ökologischer Zerstörung trägt der Handelnde die Beweislast für gesetzliche Haftungsausschluss- oder Minderungsgründe sowie dafür, dass zwischen seinem Verhalten und dem Schaden kein Kausalzusammenhang besteht.
§ 828 [Gesamtschuldnerische Haftung bei Umweltdelikten]
Verschmutzen zwei oder mehr Verletzer die Umwelt oder zerstören sie die Ökologie, richtet sich ihr jeweiliger Haftungsumfang nach Art, Konzentration und Menge der Schadstoffe, nach Art, Ausmaß und Schwere der ökologischen Zerstörung und nach dem Beitrag ihres Verhaltens zu den Schadensfolgen sowie weiteren Faktoren.
§ 829 [Verschulden eines Dritten]
Entsteht durch Verschulden eines Dritten infolge von Umweltverschmutzung oder ökologischer Zerstörung ein Schaden, kann die verletzte Person vom Verletzer oder Dritten Ersatz verlangen. Nach Ersatzleistung kann der Verletzer beim Dritten Rückgriff nehmen.
§ 830 [Strafschadensersatz bei Umweltdelikten]
Wird unter Verstoß gegen staatliche Vorschriften ein wiederherstellbarer ökologischer oder Umweltschaden verursacht, kann die nach staatlichen Vorschriften zuständige Stelle oder eine gesetzlich bestimmte Organisation vom Verletzer Wiederherstellung innerhalb angemessener Frist verlangen. Stellt er den Zustand nicht fristgerecht wieder her, darf die Stelle oder Organisation selbst oder durch Beauftragte die Wiederherstellung auf seine Kosten vornehmen.
Wer vorsätzlich unter Verstoß gegen staatliche Vorschriften durch Umweltverschmutzung oder ökologische Zerstörung schwerwiegende Folgen verursacht, schuldet auf Verlangen der verletzten Person entsprechenden Strafschadensersatz.
§ 831 [Ersatz ökologischer und Umweltschäden]
Bei einem unter Verstoß gegen staatliche Vorschriften verursachten ökologischen oder Umweltschaden kann die zuständige staatliche Stelle oder gesetzlich bestimmte Organisation vom Verletzer Ersatz folgender Verluste und Kosten verlangen:
(1) Verlust von Ökosystemdienstleistungen zwischen Schadenseintritt und Abschluss der Wiederherstellung;
(2) Verluste infolge dauerhafter Beeinträchtigung ökologischer und umweltbezogener Funktionen;
(3) Untersuchungs-, Gutachten- und Bewertungskosten;
(4) Kosten der Schadstoffbeseitigung und ökologischen Wiederherstellung;
(5) angemessene Aufwendungen zur Verhinderung des Schadens und seiner Vergrößerung.
§ 832 [Haftung für besonders gefährliche Arbeiten]
Wer besonders gefährliche Arbeiten ausführt und dadurch einen anderen schädigt, haftet aus unerlaubter Handlung.
§ 833 [Haftung für zivile Kernanlagen]
Verursacht ein nuklearer Unfall in einer zivilen Kernanlage oder mit zu- oder abgeführtem Kernmaterial einem anderen einen Schaden, haftet der Betreiber aus unerlaubter Handlung, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auf Krieg, bewaffnetem Konflikt, Aufruhr oder ähnlichen Umständen oder auf Vorsatz der geschädigten Person beruht.
§ 834 [Haftung für zivile Luftfahrzeuge]
Der Betreiber eines zivilen Luftfahrzeugs haftet für dadurch verursachte Schäden aus unerlaubter Handlung, sofern er nicht nachweist, dass die geschädigte Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 835 [Haftung für besonders gefährliche Stoffe]
Wer leicht entzündliche, explosive, hochgiftige, hochradioaktive, stark ätzende, hochpathogene oder andere besonders gefährliche Stoffe besitzt oder verwendet und dadurch einen anderen schädigt, haftet aus unerlaubter Handlung, sofern er nicht Vorsatz der geschädigten Person oder höhere Gewalt nachweist. Bei grobem Mitverschulden der verletzten Person kann seine Haftung gemindert werden.
§ 836 [Arbeiten in großer Höhe, mit Hochspannung, unterirdische Grabungen und Hochgeschwindigkeitsbahnen]
Wer Arbeiten in großer Höhe, mit Hochspannung oder unterirdische Grabungen ausführt oder Hochgeschwindigkeitsschienenfahrzeuge betreibt und dadurch einen anderen schädigt, haftet aus unerlaubter Handlung, sofern er nicht Vorsatz der geschädigten Person oder höhere Gewalt nachweist. Bei grobem Mitverschulden der verletzten Person kann seine Haftung gemindert werden.
§ 837 [Verlorene oder aufgegebene besonders gefährliche Stoffe]
Verursachen verlorene oder aufgegebene besonders gefährliche Stoffe einen Schaden, haftet der Eigentümer aus unerlaubter Handlung. Hat er die Verwaltung einem anderen übertragen, haftet der Verwalter; trifft den Eigentümer ein Verschulden, haftet er mit diesem als Gesamtschuldner.
§ 838 [Unrechtmäßiger Besitz besonders gefährlicher Stoffe]
Verursachen unrechtmäßig besessene besonders gefährliche Stoffe einen Schaden, haftet der unrechtmäßige Besitzer aus unerlaubter Handlung. Können Eigentümer oder Verwalter nicht nachweisen, dass sie bei der Verhinderung des unrechtmäßigen Besitzes besonders hohe Sorgfalt angewandt haben, haften sie mit ihm als Gesamtschuldner.
§ 839 [Sicherheitspflichten in besonders gefährlichen Bereichen]
Verursacht das Fehlen deutlicher Warnzeichen und von Sicherheitsmaßnahmen in einem besonders gefährlichen Bereich oder Lagerbereich besonders gefährlicher Stoffe einen Schaden, haftet der Verwalter aus unerlaubter Handlung.
§ 840 [Anwendung der Gefährdungshaftung]
Gesetzliche Entschädigungshöchstbeträge für besonders gefährliche Arbeiten sind anzuwenden, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Handelnden.
§ 841 [Haftung für Schäden durch gehaltene Tiere]
Verursacht ein gehaltenes Tier einem anderen einen Schaden, haftet sein Halter oder Verwalter aus unerlaubter Handlung. Weist er nach, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verletzten Person beruht, kann die Haftung entfallen oder gemindert werden.
§ 842 [Vorschriftswidrige Tierhaltung]
Verursacht ein Tier wegen unter Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften unterlassener Sicherheitsmaßnahmen einen Schaden, haftet sein Halter oder Verwalter aus unerlaubter Handlung. Weist er Vorsatz der verletzten Person nach, kann die Haftung gemindert werden.
§ 843 [Verbotene gefährliche Tiere]
Verursacht ein gehaltenes gefährliches Tier, dessen Haltung verboten ist, einen Schaden, haftet sein Halter oder Verwalter aus unerlaubter Handlung.
§ 844 [Zootiere]
Verursacht ein Zootier einen Schaden, haftet der Zoo aus unerlaubter Handlung, sofern er nicht nachweist, dass er seine Verwaltungspflichten erfüllt hat.
§ 845 [Aufgegebene oder entlaufene Tiere]
Für Schäden, die ein aufgegebenes oder entlaufenes Tier während dieses Zustands verursacht, haftet der frühere Halter oder Verwalter aus unerlaubter Handlung.
§ 846 [Tierbedingter Schaden durch Verschulden eines Dritten]
Verursacht ein Tier durch Verschulden eines Dritten einen Schaden, kann die verletzte Person vom Halter oder Verwalter oder vom Dritten Ersatz verlangen. Nach Ersatzleistung kann der Halter oder Verwalter beim Dritten Rückgriff nehmen.
§ 847 [Einsturz und Absinken von Gebäuden und anderen Anlagen]
Verursacht der Einsturz oder das Absinken eines Gebäudes, Bauwerks oder einer anderen Anlage einen Schaden, haften Bauherr und Bauunternehmen als Gesamtschuldner, sofern sie nicht das Fehlen eines Qualitätsmangels nachweisen. Nach Ersatzleistung können sie bei anderen Verantwortlichen Rückgriff nehmen.
Beruhen Einsturz oder Absinken und der dadurch verursachte Schaden auf dem Verhalten des Eigentümers, Verwalters, Nutzers oder eines Dritten, haftet diese Person aus unerlaubter Handlung.
§ 848 [Sich lösende oder herabfallende Gebäudeteile und Gegenstände]
Lösen sich Teile von Gebäuden, Bauwerken oder anderen Anlagen oder darauf abgestellte oder daran aufgehängte Gegenstände oder fallen sie herab und verursachen einen Schaden, haften Eigentümer, Verwalter oder Nutzer aus unerlaubter Handlung, sofern sie fehlendes Verschulden nicht nachweisen. Nach Ersatzleistung können sie bei anderen Verantwortlichen Rückgriff nehmen.
§ 849 [Aus großer Höhe geworfene oder herabfallende Gegenstände]
Das Werfen von Gegenständen aus Gebäuden ist verboten. Verursachen geworfene oder herabfallende Gegenstände einen Schaden, haftet der Verletzer nach dem Gesetz aus unerlaubter Handlung. Lässt sich der konkrete Verletzer trotz Untersuchung nur schwer ermitteln, leisten die als Verursacher in Betracht kommenden Gebäudenutzer eine Entschädigung, sofern sie nicht nachweisen, dass sie nicht der Verletzer sind. Nach Zahlung können sie beim Verletzer Rückgriff nehmen.
Gebäudeverwalter, insbesondere Immobiliendienstleistungsunternehmen, müssen erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung solcher Vorgänge ergreifen. Unterlassen sie diese, haften sie nach dem Gesetz wegen Verletzung ihrer Sicherheitspflichten aus unerlaubter Handlung.
Treten die im ersten Absatz genannten Umstände ein, müssen Polizei und andere Behörden unverzüglich gesetzmäßige Ermittlungen durchführen und die verantwortliche Person feststellen.
§ 850 [Aufgestapelte Gegenstände]
Stürzen, rollen oder rutschen aufgestapelte Gegenstände ab und verursachen einen Schaden, haftet die stapelnde Person aus unerlaubter Handlung, sofern sie fehlendes Verschulden nicht nachweist.
§ 851 [Verkehrsbehindernde Gegenstände]
Wer auf öffentlichen Straßen verkehrsbehindernde Gegenstände stapelt, ablädt oder verstreut und dadurch einen Schaden verursacht, haftet aus unerlaubter Handlung. Kann der Straßenverwalter die Erfüllung seiner Räumungs-, Schutz-, Warn- und sonstigen Pflichten nicht nachweisen, haftet er in entsprechendem Umfang.
§ 852 [Bäume]
Verursachen abbrechende oder umstürzende Bäume oder herabfallende Früchte einen Schaden, haftet der Eigentümer oder Verwalter aus unerlaubter Handlung, sofern er fehlendes Verschulden nicht nachweist.
§ 853 [Unterirdische Anlagen]
Verursachen Schächte oder andere unterirdische Anlagen einen Schaden, haftet der Verwalter aus unerlaubter Handlung, sofern er die Erfüllung seiner Verwaltungspflichten nicht nachweist.
Kapitel XI Sicherheitspflichten und Haftung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen
[编辑 | 编辑源代码]§ 854 [Sicherheitspflichten]
Betreiber und Verwalter gewerblicher oder öffentlicher Stätten, insbesondere Hotels, Einkaufszentren, Banken, Bahnhöfe, Flughäfen, Sportstätten und Vergnügungsstätten, sowie Veranstalter von Massenveranstaltungen haften aus unerlaubter Handlung, wenn eine Verletzung ihrer Sicherheitspflichten einen Schaden verursacht.
Wird der Schaden durch das Verhalten eines Dritten verursacht, haftet dieser. Haben Betreiber, Verwalter oder Veranstalter ihre Sicherheitspflichten verletzt, haften sie in entsprechendem Umfang ergänzend und können nach Erfüllung dieser Haftung beim Dritten Rückgriff nehmen.
§ 855 [Verschuldenshaftung von Bildungseinrichtungen]
Erleidet eine nicht geschäftsfähige Person während des Lernens oder Lebens in einem Kindergarten, einer Schule oder einer anderen Bildungseinrichtung einen Personenschaden, haftet die Einrichtung aus unerlaubter Handlung, sofern sie die Erfüllung ihrer Bildungs- und Verwaltungspflichten nicht nachweist.
§ 856 [Haftung von Bildungseinrichtungen bei vermutetem Verschulden]
Erleidet eine beschränkt geschäftsfähige Person während des Lernens oder Lebens in einer Schule oder anderen Bildungseinrichtung einen Personenschaden und hat die Einrichtung ihre Bildungs- und Verwaltungspflichten nicht erfüllt, haftet sie aus unerlaubter Handlung.
§ 857 [Ergänzende Haftung von Bildungseinrichtungen]
Erleidet eine nicht oder beschränkt geschäftsfähige Person während des Lernens oder Lebens in einem Kindergarten, einer Schule oder einer anderen Bildungseinrichtung einen Personenschaden durch einen außerhalb der Einrichtung stehenden Dritten, haftet der Dritte aus unerlaubter Handlung. Hat die Einrichtung ihre Verwaltungspflichten verletzt, haftet sie in entsprechendem Umfang ergänzend und kann nach Erfüllung dieser Haftung beim Dritten Rückgriff nehmen.