Zivilgesetzbuch der Republik Einsenland – Sachenrecht

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Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung. Der Ausgangstext enthält noch nicht bereinigte Entwurfsbestimmungen und institutionelle Verweise. Die Übersetzung berichtigt oder übernimmt diese nicht als neue Staatsordnung.

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Zweites Buch — Sachenrechte

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Erster Teil — Allgemeine Vorschriften

Erstes Kapitel — Allgemeine Bestimmungen

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§ 150 [Begriff des Sachenrechts]

Ein Sachenrecht ist das gesetzlich begründete Recht seines Inhabers, eine bestimmte Sache unmittelbar und ausschließlich zu beherrschen. Es umfasst das Eigentum, dingliche Nutzungsrechte und dingliche Sicherungsrechte.

§ 151 [Gegenstand von Sachenrechten]

Sachen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind unbewegliche und bewegliche Sachen. Bestimmt ein Gesetz, dass Rechte Gegenstand von Sachenrechten sein können, gilt diese Bestimmung.

§ 152 [Gesetzliche Festlegung]

Arten und Inhalt der Sachenrechte werden durch Gesetz bestimmt.

§ 153 [Publizität]

Die Begründung, Änderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten an unbeweglichen Sachen sind nach Maßgabe des Gesetzes einzutragen. Die Begründung und Übertragung von Rechten an beweglichen Sachen setzen die gesetzlich vorgeschriebene Übergabe voraus.

§ 154 [Wirkung der Publizität]

Die Publizität eines Sachenrechts genießt öffentlichen Glauben. Wer im Vertrauen auf sie ein Recht erwirbt, wird durch eine Abweichung von der wirklichen Rechtslage nicht beeinträchtigt, es sei denn, er kannte die Abweichung oder hätte sie kennen müssen.

§ 155 [Gleicher Schutz]

Die Sachenrechte des Staates, der Kollektive, privater Personen und anderer Berechtigter werden gleichermaßen gesetzlich geschützt. Keine Organisation und keine Einzelperson darf sie verletzen.

§ 156 [Wirksamkeit des Verpflichtungsvertrags]

Ein Vertrag über die Begründung, Änderung, Übertragung oder das Erlöschen eines Rechts an einer unbeweglichen Sache wird mit seinem Abschluss wirksam, soweit das Gesetz oder die Parteien nichts anderes bestimmen. Das Unterbleiben der dinglichen Eintragung berührt die Wirksamkeit des Vertrags nicht.

§ 157 [Schutz der Sachenrechte]

Bei Verletzung eines Sachenrechts kann der Berechtigte den Streit durch Vergleich, Vermittlung, Schiedsverfahren, Klage oder auf andere Weise beilegen.

§ 158 [Dingliche Ansprüche]

Besteht Streit über die Zuordnung oder den Inhalt eines Sachenrechts, kann ein Beteiligter die Feststellung des Rechts verlangen.

Wer zum Besitz einer unbeweglichen oder beweglichen Sache nicht berechtigt ist, kann vom Berechtigten auf Herausgabe der Sache in Anspruch genommen werden.

Bei einer Beeinträchtigung oder drohenden Beeinträchtigung kann der Berechtigte deren Beseitigung oder die Abwendung der Gefahr verlangen.

Bei Beschädigung einer unbeweglichen oder beweglichen Sache kann der Berechtigte nach Maßgabe des Gesetzes Reparatur, Neuanfertigung, Ersatz oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

Entsteht dem Berechtigten durch eine Verletzung seines Sachenrechts ein Schaden, kann er nach Maßgabe des Gesetzes Schadensersatz sowie die Übernahme sonstiger zivilrechtlicher Verantwortung verlangen.

§ 159 [Zusammentreffen von Schutzmitteln]

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Schutzmittel können einzeln oder je nach Art der Rechtsverletzung miteinander verbunden angewandt werden.

Zweites Kapitel — Begründung, Änderung, Übertragung und Erlöschen von Sachenrechten

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Erster Abschnitt — Eintragung unbeweglicher Sachen

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§ 160 [Eintragung dinglicher Rechte]

Die Begründung, Änderung, Übertragung oder das Erlöschen eines Rechts an einer unbeweglichen Sache wird mit der rechtmäßigen Eintragung wirksam. Ohne Eintragung tritt keine Wirkung ein, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Das Eigentum an natürlichen Ressourcen, die kraft Gesetzes dem Staat gehören, bedarf keiner Eintragung.

§ 161 [Einheitliches Registersystem]

Der Staat führt ein einheitliches Registersystem für unbewegliche Sachen.

Die Eintragung erfolgt durch die Registerbehörde am Belegenheitsort.

§ 162 [Wirkung des Registers]

Soweit eine Eintragung gesetzlich erforderlich ist, werden die Begründung, Änderung, Übertragung und das Erlöschen eines Rechts an einer unbeweglichen Sache mit der Aufnahme in das Register wirksam.

§ 163 [Rechtsurkunde]

Die Rechtsurkunde über eine unbewegliche Sache weist das Sachenrecht ihres Inhabers nach. Ihre Angaben müssen mit dem Register übereinstimmen. Bei Abweichungen ist das Register maßgeblich, sofern nicht seine Fehlerhaftigkeit nachgewiesen wird.

§ 164 [Eintragungsantrag]

Der Antragsteller muss je nach Eintragungsgegenstand den Rechtsnachweis und die erforderlichen Unterlagen über Grenzen, Fläche und sonstige Merkmale der unbeweglichen Sache vorlegen.

§ 165 [Aufgaben der Registerbehörde]

Die Registerbehörde muss:

(1) die vorgelegten Rechtsnachweise und sonstigen erforderlichen Unterlagen prüfen;

(2) den Antragsteller zu den Eintragungsgegenständen befragen;

(3) die maßgeblichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig eintragen;

(4) die sonstigen durch Gesetze und Verwaltungsrechtsverordnungen bestimmten Aufgaben erfüllen.

Bedürfen Umstände der zur Eintragung angemeldeten Sache weiterer Nachweise, darf die Behörde ergänzende Unterlagen verlangen und erforderlichenfalls eine Ortsbesichtigung vornehmen.

§ 166 [Verbotene Handlungen der Registerbehörde]

Die Registerbehörde darf nicht:

(1) eine Bewertung der unbeweglichen Sache verlangen;

(2) unter dem Vorwand einer jährlichen Überprüfung oder aus ähnlichen Gründen wiederholte Eintragungen vornehmen;

(3) sonstige Handlungen außerhalb ihrer Registeraufgaben vornehmen.

§ 167 [Eintragungsgebühren]

Eintragungsgebühren werden je Vorgang erhoben. Sie dürfen nicht nach Fläche, Volumen oder Preis der unbeweglichen Sache bemessen werden.

§ 168 [Vormerkung]

Schließen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Gebäude oder eine sonstige Vereinbarung über ein Recht an einer unbeweglichen Sache, können sie zur Sicherung des künftigen Rechtserwerbs vereinbarungsgemäß eine Vormerkung beantragen. Nach deren Eintragung hat eine Verfügung ohne Zustimmung des Vormerkungsberechtigten keine dingliche Wirkung.

Die Vormerkung erlischt, wenn der Anspruch erlischt oder binnen neunzig Tagen nach Eintritt der Möglichkeit der Eintragung kein Eintragungsantrag gestellt wird.

§ 169 [Berichtigung und Widerspruch]

Ein Berechtigter oder sonstiger Beteiligter, der einen Registereintrag für unrichtig hält, kann Berichtigung beantragen. Stimmt der eingetragene Berechtigte schriftlich zu oder ist der Fehler nachgewiesen, muss die Registerbehörde berichtigen.

Stimmt der eingetragene Berechtigte nicht zu, kann der Beteiligte die Eintragung eines Widerspruchs beantragen. Dieser erlischt, wenn der Antragsteller nicht binnen fünfzehn Tagen nach Eintragung Klage erhebt. Verursacht ein unberechtigter Widerspruch dem Rechtsinhaber einen Schaden, kann dieser vom Antragsteller Schadensersatz verlangen.

§ 170 [Haftung für fehlerhafte Eintragungen]

Verursacht eine fehlerhafte Eintragung einem anderen einen Schaden, ist die Registerbehörde ersatzpflichtig. Nach Leistung des Ersatzes kann sie beim Verursacher des Eintragungsfehlers Rückgriff nehmen.

§ 171 [Einsicht in Registerunterlagen]

Berechtigte und sonstige Beteiligte können Einsicht und Abschriften der Registerunterlagen beantragen. Die Registerbehörde muss sie gewähren.

Zweiter Abschnitt — Übergabe beweglicher Sachen

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§ 172 [Übergabe]

Die Begründung und Übertragung eines Rechts an einer beweglichen Sache werden mit deren Übergabe wirksam, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 173 [Übergabe kurzer Hand]

Besitzt der Erwerber die bewegliche Sache bereits vor der Begründung oder Übertragung des Sachenrechts, wird das Recht mit Wirksamwerden des zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts wirksam.

§ 174 [Abtretung des Herausgabeanspruchs]

Besitzt vor Begründung oder Übertragung des Rechts ein Dritter die bewegliche Sache, kann der Übergabepflichtige die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Dritten ersetzen.

§ 175 [Besitzkonstitut]

Vereinbaren die Parteien bei Übertragung eines Rechts an einer beweglichen Sache, dass der Veräußerer im Besitz bleibt, wird das Recht mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung wirksam.

§ 176 [Registereintragung besonderer beweglicher Sachen]

Die Begründung, Änderung, Übertragung oder das Erlöschen von Rechten an Schiffen, Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen und vergleichbaren beweglichen Sachen kann gutgläubigen Dritten ohne Eintragung nicht entgegengehalten werden.

§ 177 [Früchte]

Natürliche Früchte stehen dem Eigentümer zu. Bestehen zugleich Eigentum und ein dingliches Nutzungsrecht, stehen sie dem Nutzungsberechtigten zu. Eine abweichende Vereinbarung geht vor.

Rechtsfrüchte werden nach der Vereinbarung der Parteien erworben; fehlt eine eindeutige Vereinbarung, richtet sich der Erwerb nach der Verkehrssitte.

Dritter Abschnitt — Sonstige Vorschriften

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§ 178 [Rechtsänderung ohne Rechtsgeschäft]

Beruht die Begründung, Änderung, Übertragung oder das Erlöschen eines Sachenrechts auf einer Urkunde eines Volksgerichts oder einer Schiedsinstitution, einer Enteignungsentscheidung einer Volksregierung oder einer vergleichbaren Maßnahme, tritt die Wirkung mit Wirksamwerden der Urkunde, Entscheidung oder Maßnahme ein.

§ 179 [Erwerb durch Erbschaft oder Vermächtnis]

Der Erwerb eines Sachenrechts durch Erbschaft wird mit dem Erbfall wirksam.

§ 180 [Rechtsänderung durch tatsächliche Handlungen]

Ein durch eine tatsächliche Handlung wie die rechtmäßige Errichtung oder den Abriss eines Gebäudes begründetes oder erloschenes Sachenrecht wird mit Vollendung der Handlung wirksam.

§ 181 [Eintragung nach Begründung eines Rechts]

Wer nach den §§ 178 bis 180 dieses Gesetzbuchs ein Recht an einer unbeweglichen Sache besitzt, kann darüber, soweit gesetzlich eine Eintragung erforderlich ist, ohne Eintragung nicht mit dinglicher Wirkung verfügen.

Zweiter Teil — Eigentum

Drittes Kapitel — Allgemeine Bestimmungen

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§ 182 [Inhalt des Eigentums]

Der Eigentümer hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht, seine unbewegliche oder bewegliche Sache zu besitzen, zu nutzen, ihre Erträge zu ziehen und über sie zu verfügen.

§ 183 [Grenzen der Eigentumsausübung]

Der Eigentümer darf durch die Ausübung seiner Rechte weder andere noch das öffentliche Interesse schädigen.

Viertes Kapitel — Staatliches, kollektives und privates Eigentum

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§ 184 [Gegenstände staatlichen Eigentums]

Vermögen, das kraft Gesetzes dem Staat gehört, steht im Staatseigentum, das heißt im Eigentum des gesamten Volkes.

Der Staatsrat übt das Eigentum am staatlichen Vermögen im Namen des Staates aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 185 [Staatliche natürliche Ressourcen]

Bodenschätze, Gewässer und Meeresgebiete gehören dem Staat.

§ 186 [Staatliches Grundeigentum]

Städtischer Grund und Boden gehört dem Staat. Ländlicher Grund und Boden sowie Boden in Stadtrandgebieten, den das Gesetz dem Staat zuordnet, gehören ebenfalls dem Staat.

§ 187 [Staatliche natürliche Ressourcen]

Wälder, Berge, Grasland, Ödland, Wattflächen und andere natürliche Ressourcen gehören dem Staat, soweit das Gesetz kein Kollektiveigentum vorsieht.

§ 188 [Wildlebende Tier- und Pflanzenressourcen]

Wildlebende Tierressourcen gehören dem Staat.

Die Zuordnung wildlebender Pflanzenressourcen richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen.

§ 189 [Funkfrequenzen]

Funkfrequenzressourcen gehören dem Staat.

§ 190 [Staatliche Kulturgüter]

Kulturgüter, die das Gesetz dem Staat zuordnet, gehören dem Staat.

§ 191 [Verteidigungsvermögen]

Verteidigungsvermögen gehört dem Staat.

Eisenbahnen, Straßen, Elektrizitäts- und Telekommunikationsanlagen, Erdöl- und Erdgasleitungen sowie andere Infrastruktur gehören dem Staat, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

§ 192 [Schutz des Staatsvermögens]

Staatliches Vermögen wird gesetzlich geschützt. Keine Organisation und keine Einzelperson darf es sich aneignen, plündern, privat aufteilen, einbehalten oder beschädigen.

§ 193 [Verwaltung des Staatsvermögens]

Mit Verwaltung und Aufsicht betraute Stellen und ihre Bediensteten müssen diese Aufgaben gesetzmäßig verstärken, den Wert des Staatsvermögens erhalten und mehren und Verluste verhindern. Wer durch Amtsmissbrauch oder Pflichtvernachlässigung Verluste verursacht, trägt die gesetzliche Verantwortung.

Wer unter Verletzung der Vorschriften zur Verwaltung des Staatsvermögens bei Unternehmensumstrukturierungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen, Geschäften mit verbundenen Parteien oder vergleichbaren Vorgängen durch Übertragung unter Wert, verabredete private Aufteilung, unbefugte Sicherheitenbestellung oder auf andere Weise Verluste verursacht, trägt die gesetzliche Verantwortung.

§ 194 [Gegenstände des Kollektiveigentums]

Unbewegliche und bewegliche Sachen eines Bauernkollektivs gehören dessen Mitgliedern gemeinschaftlich.

Zum Kollektiveigentum gehören:

(1) Grund und Boden, Wälder, Berge, Grasland, Ödland und Wattflächen, die das Gesetz dem Kollektiv zuordnet;

(2) kollektiv eigene Gebäude, Produktionsanlagen und landwirtschaftliche Bewässerungsanlagen;

(3) kollektiv eigene Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur-, Gesundheits-, Sport- und ähnliche Einrichtungen;

(4) sonstige unbewegliche und bewegliche Sachen des Kollektivs.

§ 195 [Ausübung ländlichen Kollektiveigentums]

Das Eigentum an kollektiv eigenem Land, Wäldern, Bergen, Grasland, Ödland und Wattflächen wird wie folgt ausgeübt:

(1) Bei Eigentum des Bauernkollektivs eines Dorfes vertritt dessen kollektive Wirtschaftsorganisation oder Dorfbewohnerausschuss das Kollektiv nach Maßgabe des Gesetzes.

(2) Bei gesondertem Eigentum von mindestens zwei Bauernkollektiven innerhalb eines Dorfes vertritt die jeweilige Wirtschaftsorganisation oder Dorfbewohnergruppe ihr Kollektiv nach Maßgabe des Gesetzes.

(3) Bei Eigentum des Bauernkollektivs einer Gemeinde vertritt die kollektive Wirtschaftsorganisation der Gemeinde das Kollektiv.

§ 196 [Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten]

Die Mitglieder des Kollektivs entscheiden nach dem gesetzlichen Verfahren über:

(1) Pläne zur vertraglichen Landbewirtschaftung und die Vergabe an Organisationen oder Einzelpersonen außerhalb des Kollektivs;

(2) Anpassungen der Vertragsflächen zwischen einzelnen Bewirtschaftungsberechtigten;

(3) Verwendung und Verteilung von Landentschädigungen und ähnlichen Zahlungen;

(4) Eigentumsänderungen bei vom Kollektiv finanzierten Unternehmen;

(5) sonstige gesetzlich bestimmte Angelegenheiten.

§ 197 [Schutz des Kollektivvermögens]

Verletzt eine Entscheidung einer ländlichen kollektiven Wirtschaftsorganisation, eines Dorfbewohnerausschusses oder deren Verantwortlicher die rechtmäßigen Interessen eines Mitglieds, kann dieses beim Volksgericht ihre Aufhebung beantragen.

§ 198 [Gegenstände privaten Eigentums]

Private Personen haben Eigentum an ihrem rechtmäßigen Einkommen, ihren Häusern, Haushaltsgegenständen, Produktionsmitteln, Rohstoffen und sonstigen unbeweglichen und beweglichen Sachen.

§ 199 [Schutz rechtmäßigen Privatvermögens]

Rechtmäßiges Privatvermögen wird gesetzlich geschützt. Keine Organisation und keine Einzelperson darf es sich aneignen, plündern oder beschädigen.

§ 200 [Rechte der Unternehmenskapitalgeber]

Kapitalgeber einer gewinnorientierten juristischen Person haben nach Maßgabe des Gesetzes Rechte auf Vermögenserträge, Mitwirkung an wesentlichen Entscheidungen, Auswahl der Geschäftsleitung und sonstige Rechte.

§ 201 [Schutz von Ersparnissen und Investitionen]

Der Staat schützt private Ersparnisse. Er schützt private Investitionen und die daraus erzielten Erträge.

§ 202 [Vermögen gesellschaftlicher Organisationen]

Das Vermögen rechtmäßig errichteter gesellschaftlicher Organisationen und anderer juristischer Personen sowie nichtrechtsfähiger Organisationen wird gesetzlich geschützt.

Fünftes Kapitel — Sonder- und Gemeinschaftseigentum an Gebäuden

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§ 203 [Wohnungs- und Teileigentum]

Ein Eigentümer hat Eigentum an den ihm ausschließlich zugeordneten Teilen eines Gebäudes, insbesondere Wohn- oder Geschäftsräumen, sowie Miteigentums- und gemeinsame Verwaltungsrechte an den übrigen gemeinschaftlichen Teilen.

§ 204 [Rechte und Pflichten am Sondereigentum]

Der Eigentümer darf seinen Gebäudeteil besitzen, nutzen, dessen Erträge ziehen und darüber verfügen. Er darf dabei weder die Gebäudesicherheit gefährden noch rechtmäßige Interessen anderer Eigentümer beeinträchtigen.

§ 205 [Rechte und Pflichten am Gemeinschaftseigentum]

Der Eigentümer hat Rechte und Pflichten an den außerhalb der ausschließlich zugeordneten Teile gelegenen gemeinschaftlichen Teilen. Durch Verzicht auf Rechte kann er sich seinen Pflichten nicht entziehen.

Mit der Übertragung von Wohn- oder Geschäftsräumen gehen die zugehörigen Miteigentums- und gemeinsamen Verwaltungsrechte über.

§ 206 [Stellplätze und Garagen]

Die Zuordnung der in einem Baugebiet zur Fahrzeugabstellung geplanten Stellplätze und Garagen richtet sich nach Vereinbarungen über Verkauf, Schenkung, Vermietung oder andere Rechtsverhältnisse.

Stellplätze auf gemeinschaftlichen Straßen oder sonstigen Gemeinschaftsflächen gehören den Eigentümern gemeinschaftlich.

§ 207 [Gemeinschaftliche Teile im Baugebiet]

Straßen im Baugebiet gehören den Eigentümern gemeinschaftlich, soweit es sich nicht um öffentliche städtische Straßen handelt. Grünflächen gehören ihnen gemeinschaftlich, außer öffentlichen städtischen Grünflächen oder ausdrücklich einer Einzelperson zugeordneten Flächen. Andere öffentliche Bereiche, gemeinschaftliche Anlagen und Räume für die Gebäudeverwaltung gehören den Eigentümern gemeinschaftlich.

§ 208 [Erträge gemeinschaftlicher Teile]

Einnahmen, die Bauträger, Gebäudedienstleistungsunternehmen oder andere Verwalter durch Nutzung gemeinschaftlicher Teile erzielen, stehen nach Abzug angemessener Kosten den Eigentümern gemeinschaftlich zu.

§ 209 [Umwandlung von Wohnraum in Geschäftsräume]

Ein Eigentümer darf Wohnraum nicht entgegen Gesetzen, Rechtsvorschriften oder der Gemeinschaftsordnung in Geschäftsräume umwandeln. Neben deren Einhaltung bedarf die Umwandlung der einstimmigen Zustimmung aller betroffenen Eigentümer.

§ 210 [Grundpflichten gegenüber benachbarten Eigentümern]

Eigentümer müssen Gesetze, Rechtsvorschriften und die Gemeinschaftsordnung einhalten.

Eigentümerversammlung und Eigentümerausschuss dürfen nach diesen Vorschriften von Personen, die durch beliebiges Ablagern von Müll, Ausstoß von Schadstoffen oder Lärm, vorschriftswidrige Tierhaltung, unerlaubte Bauten, Versperren von Durchgängen, Nichtzahlung von Verwaltungsentgelten oder ähnliche Handlungen fremde rechtmäßige Interessen beeinträchtigen, Unterlassung, Beseitigung, Gefahrenabwehr, Wiederherstellung und Schadensersatz verlangen.

Verweigert ein Eigentümer oder sonstiger Handelnder seine Pflichten, können Beteiligte dies der zuständigen Verwaltungsbehörde melden oder Beschwerde einlegen. Die Behörde muss die Sache gesetzmäßig behandeln.

§ 211 [Eigentümerversammlung und Eigentümerausschuss]

Eigentümer können eine Eigentümerversammlung bilden und einen Eigentümerausschuss wählen. Die näheren Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach Gesetzen und Rechtsvorschriften.

Die zuständigen Abteilungen der örtlichen Volksregierung und die Bewohnerausschüsse müssen dabei Anleitung und Unterstützung leisten.

§ 212 [Gemeinsame Entscheidungen und Abstimmungen]

Die Eigentümer entscheiden gemeinsam über:

(1) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung der Eigentümerversammlung;

(2) Erlass und Änderung der Gemeinschaftsordnung;

(3) Wahl des Eigentümerausschusses oder Austausch seiner Mitglieder;

(4) Bestellung und Abberufung eines Gebäudedienstleistungsunternehmens oder anderen Verwalters;

(5) Verwendung der Instandhaltungsmittel für Gebäude und Nebenanlagen;

(6) Aufbringung solcher Mittel;

(7) Umbau oder Wiederaufbau von Gebäuden und Nebenanlagen;

(8) Nutzungsänderung gemeinschaftlicher Teile oder deren gewerbliche Nutzung;

(9) sonstige wesentliche Angelegenheiten des Miteigentums und der gemeinsamen Verwaltung.

An der Abstimmung müssen Eigentümer teilnehmen, die mindestens zwei Drittel der Fläche der ausschließlich zugeordneten Teile und mindestens zwei Drittel der Eigentümerzahl vertreten. Entscheidungen nach den Nummern 6 bis 8 bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der teilnehmenden Eigentümer sowohl nach der vertretenen Fläche als auch nach der Kopfzahl. Andere Entscheidungen nach dem vorstehenden Absatz bedürfen jeweils der Zustimmung von mehr als der Hälfte der vertretenen Fläche und der teilnehmenden Eigentümerzahl.

§ 213 [Aufhebungsrecht des Eigentümers]

Entscheidungen der Eigentümerversammlung oder des Eigentümerausschusses binden die Eigentümer rechtlich.

Verletzt eine Entscheidung die rechtmäßigen Interessen eines Eigentümers, kann dieser beim Volksgericht ihre Aufhebung beantragen.

§ 214 [Bestellung eines Dienstleistungsunternehmens oder Verwalters]

Eigentümer können Gebäude und Nebenanlagen selbst verwalten oder ein Gebäudedienstleistungsunternehmen oder einen anderen Verwalter beauftragen.

Ein vom Bauträger bestelltes Unternehmen oder ein solcher Verwalter kann von den Eigentümern nach Maßgabe des Gesetzes ersetzt werden.

§ 215 [Auskunftsrecht der Eigentümer]

Beschließen die Eigentümer nach dem gesetzlichen Verfahren gemeinsam die Abberufung eines Gebäudedienstleistungsunternehmens oder anderen Verwalters, können sie den Dienstleistungsvertrag kündigen. Bei einer Entscheidung nach § 212 Absatz 1 Nummer 4 dieses Gesetzbuchs ist das Unternehmen oder der Verwalter sechzig Tage vorher schriftlich zu benachrichtigen, sofern der Vertrag keine andere Frist vorsieht.

Entsteht dadurch ein Schaden, müssen die Eigentümer ihn ersetzen, es sei denn, die Ursache ist ihnen nicht zuzurechnen.

§ 216 [Zuordnung und Verwendung der Instandhaltungsmittel]

Instandhaltungsmittel für Gebäude und Nebenanlagen gehören den Eigentümern gemeinschaftlich. Aufgrund gemeinsamer Entscheidung dürfen sie zur Instandhaltung, Erneuerung und Verbesserung von Aufzügen, Dächern, Außenwänden, barrierefreien Einrichtungen und anderen gemeinschaftlichen Teilen verwendet werden. Aufbringung und Verwendung sind regelmäßig bekannt zu machen.

Bei dringendem Instandhaltungsbedarf kann die Eigentümerversammlung oder der Eigentümerausschuss nach Maßgabe des Gesetzes ihre Verwendung beantragen.

§ 217 [Pflichten des Bauträgers]

Bauträger, Gebäudedienstleistungsunternehmen und andere Verwalter müssen Gesetze und Rechtsvorschriften einhalten und die rechtmäßigen Interessen der Eigentümer wahren.

Sechstes Kapitel — Nachbarrechtliche Beziehungen

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§ 218 [Grundsätze]

Berechtigte benachbarter unbeweglicher Sachen müssen ihre Beziehungen nach den Grundsätzen der Produktionsförderung, Alltagserleichterung, gegenseitigen Hilfe, Billigkeit und Angemessenheit ordnungsgemäß regeln.

§ 219 [Wassernutzung und Entwässerung]

Der Berechtigte einer unbeweglichen Sache muss benachbarten Berechtigten die erforderliche Wassernutzung und Entwässerung ermöglichen.

Die Nutzung natürlich fließenden Wassers ist zwischen den Nachbarn angemessen aufzuteilen. Bei seiner Ableitung ist die natürliche Fließrichtung zu beachten.

§ 220 [Zugang]

Muss ein benachbarter Berechtigter das Grundstück zum Durchgang oder zu einem ähnlichen Zweck nutzen, muss der Grundstücksberechtigte die notwendige Erleichterung gewähren.

§ 221 [Benutzung benachbarter Grundstücke]

Muss der Berechtigte einer unbeweglichen Sache zur Errichtung oder Instandsetzung von Gebäuden oder zur Verlegung von Stromleitungen, Kabeln, Wasser-, Heizungs- oder Gasleitungen benachbarte Grundstücke oder Gebäude nutzen, muss deren Berechtigter dies im erforderlichen Umfang ermöglichen.

§ 222 [Lüftung, Licht und Sonneneinstrahlung]

Gebäude dürfen weder entgegen den einschlägigen staatlichen Baustandards errichtet werden noch Lüftung, Belichtung und Sonneneinstrahlung benachbarter Gebäude beeinträchtigen.

§ 223 [Unwägbare Einwirkungen]

Der Berechtigte darf nicht entgegen staatlichen Vorschriften feste Abfälle ablagern oder Luft-, Wasser- oder Bodenverunreinigungen, Lärm, Lichtstrahlung, elektromagnetische Strahlung oder andere schädliche Stoffe abgeben.

§ 224 [Gefährdung unbeweglicher Sachen]

Bei Ausschachtungen, Gebäudeerrichtung, Leitungsverlegung, Geräteinstallation und ähnlichen Arbeiten darf der Berechtigte die Sicherheit benachbarter unbeweglicher Sachen nicht gefährden.

§ 225 [Nutzungsgrenzen]

Der Berechtigte darf unbewegliche Sachen auf seinem Grundstück nicht in einer Weise nutzen, die offensichtlich gegen die guten Sitten verstößt.

§ 226 [Ersatz nachbarlicher Schäden]

Wer benachbarte unbewegliche Sachen zur Wasserversorgung, Entwässerung, zum Durchgang, zur Leitungsverlegung oder zu ähnlichen Zwecken nutzt, muss Schäden für die benachbarten Berechtigten möglichst vermeiden.

Siebtes Kapitel — Gemeinschaftliches Eigentum

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§ 227 [Begriff und Formen]

Unbewegliche und bewegliche Sachen können mindestens zwei Organisationen oder Einzelpersonen gemeinschaftlich gehören. Gemeinschaftliches Eigentum umfasst Bruchteilseigentum und Gesamthandseigentum.

§ 228 [Bruchteilseigentum]

Ein Bruchteilseigentümer hat entsprechend seinem Anteil Eigentum an der gemeinschaftlichen Sache.

§ 229 [Gesamthandseigentum]

Gesamthandseigentümer haben gemeinschaftliches Eigentum an der unbeweglichen oder beweglichen Sache.

§ 230 [Vermutung bei unklarer Gemeinschaftsform]

Haben die Eigentümer keine eindeutige Vereinbarung über Bruchteils- oder Gesamthandseigentum getroffen, wird Bruchteilseigentum angenommen, sofern zwischen ihnen nicht etwa eine Familienbeziehung besteht.

§ 231 [Bestimmung der Anteile]

Fehlt eine eindeutige Vereinbarung über die Bruchteile, bestimmen sie sich nach den geleisteten Beiträgen. Lassen sich diese nicht feststellen, werden gleiche Anteile angenommen.

§ 232 [Verwaltung]

Die gemeinschaftliche Sache wird nach der Vereinbarung verwaltet. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, hat jeder Eigentümer das Recht und die Pflicht zur Verwaltung.

§ 233 [Verwaltungskosten und Lasten]

Verwaltungskosten und sonstige Lasten werden nach der Vereinbarung getragen. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, tragen Bruchteilseigentümer sie nach ihren Anteilen und Gesamthandseigentümer gemeinschaftlich.

§ 234 [Wesentliche Veränderungen und Verfügungen]

Verfügungen über die gemeinschaftliche Sache sowie wesentliche Instandsetzungen und Änderungen ihrer Beschaffenheit oder Nutzung bedürfen der Zustimmung von Bruchteilseigentümern mit mindestens zwei Dritteln der Anteile oder aller Gesamthandseigentümer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 235 [Verfügung über einen Anteil]

Ein Bruchteilseigentümer darf seinen Anteil übertragen. Die anderen Eigentümer haben zu gleichen Bedingungen ein Vorkaufsrecht.

§ 236 [Ausübung des Vorkaufsrechts]

Der veräußernde Eigentümer muss den anderen die Übertragungsbedingungen unverzüglich mitteilen. Diese müssen ihr Vorkaufsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben.

Wollen mindestens zwei andere Eigentümer es ausüben, vereinbaren sie ihre Erwerbsanteile. Kommt keine Einigung zustande, richtet sich der Erwerb nach ihren jeweiligen Anteilen im Zeitpunkt der Übertragung.

§ 237 [Aufhebung der Gemeinschaft]

Eine Vereinbarung, die Teilung zur Erhaltung der Gemeinschaft auszuschließen, ist einzuhalten; aus wichtigem Grund kann ein Eigentümer dennoch Teilung verlangen. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, kann ein Bruchteilseigentümer jederzeit Teilung verlangen, ein Gesamthandseigentümer bei Wegfall der Gemeinschaftsgrundlage oder aus wichtigem Grund. Den anderen Eigentümern durch die Teilung entstehende Schäden sind zu ersetzen.

§ 238 [Art der Teilung]

Die Eigentümer können die Teilungsart vereinbaren. Ohne Einigung ist eine ohne Wertminderung teilbare Sache in Natur zu teilen. Ist sie schwer teilbar oder würde die Teilung ihren Wert mindern, werden der durch Wertausgleich ermittelte Betrag oder die Versteigerungs- beziehungsweise Verkaufserlöse aufgeteilt.

Ist eine bei Teilung zugewiesene Sache mangelhaft, müssen die anderen Eigentümer den Verlust mittragen.

§ 239 [Forderungen und Schulden]

Im Außenverhältnis sind die Eigentümer hinsichtlich der aus der gemeinschaftlichen Sache entstehenden Forderungen Gesamtgläubiger und hinsichtlich der Schulden Gesamtschuldner, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt oder der Dritte das Fehlen einer solchen Beziehung kennt. Im Innenverhältnis entfallen Forderungen und Schulden mangels anderer Vereinbarung auf Bruchteilseigentümer nach ihren Anteilen und auf Gesamthandseigentümer gemeinschaftlich. Wer als Bruchteilseigentümer mehr als seinen Schuldenanteil begleicht, kann bei den anderen Rückgriff nehmen.

§ 240 [Vorkaufsrecht an der gemeinschaftlichen Sache]

Verkauft ein Eigentümer seinen Anteil an einen Außenstehenden, haben die anderen zu gleichen Bedingungen ein Vorkaufsrecht. Ist jedoch die Forderung eines Vormerkungsberechtigten fällig, hat ein eingetragener Hypothekengläubiger ein gegenüber den übrigen Eigentümern vorrangiges Erwerbsrecht.

§ 241 [Entsprechende Rechtsgemeinschaften]

Stehen dingliche Nutzungs- oder Sicherungsrechte mindestens zwei Organisationen oder Einzelpersonen gemeinschaftlich zu, gelten die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels entsprechend.

Achtes Kapitel — Besondere Vorschriften über den Eigentumserwerb

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§ 242 [Gutgläubiger Erwerb]

Überträgt ein Nichtverfügungsberechtigter eine unbewegliche oder bewegliche Sache, kann der Eigentümer sie zurückverlangen. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, erwirbt der Empfänger jedoch Eigentum, wenn:

(1) er bei Erwerb gutgläubig ist;

(2) die Übertragung zu einem angemessenen Preis erfolgt;

(3) die gesetzlich erforderliche Eintragung vorgenommen oder, wenn keine Eintragung erforderlich ist, die Sache dem Empfänger übergeben wurde.

Erwirbt der Empfänger nach dem vorstehenden Absatz Eigentum, kann der frühere Eigentümer vom Nichtberechtigten Schadensersatz verlangen.

Für den gutgläubigen Erwerb anderer Sachenrechte gelten die vorstehenden beiden Absätze entsprechend.

§ 243 [Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs]

Bei verlorenen Sachen gelten die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels.

An gestohlenen Sachen ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.

§ 244 [Aneignung]

Wer eine herrenlose bewegliche Sache mit Eigentumswillen in Besitz nimmt, erwirbt Eigentum, soweit dies weder gegen Gesetz noch gegen das öffentliche Interesse verstößt.

§ 245 [Fund und Anzeige verlorener Sachen]

Der Finder muss die verlorene Sache dem Berechtigten zurückgeben. Er muss diesen unverzüglich zur Abholung auffordern oder die Sache den Sicherheitsbehörden oder sonst zuständigen Stellen übergeben.

§ 246 [Verwahrung]

Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle muss der Finder, danach bis zur Abholung die zuständige Stelle, die Sache ordnungsgemäß verwahren. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Beschädigung oder Verlust tragen sie die zivilrechtliche Verantwortung.

§ 247 [Aufwendungsersatz]

Bei Abholung muss der Berechtigte dem Finder oder der zuständigen Stelle die notwendigen Verwahrungs- und sonstigen notwendigen Aufwendungen ersetzen.

Hat er einen Finderlohn ausgelobt, muss er bei Abholung sein Versprechen erfüllen.

Ein Finder, der sich die Sache aneignet, kann weder Aufwendungsersatz noch Erfüllung des Auslobungsversprechens verlangen.

§ 248 [Zuordnung nicht abgeholter Fundsachen]

Eine verlorene Sache, die binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Fundanzeige nicht beansprucht wird, fällt an den Staat.

§ 249 [Treibgut sowie vergrabene und verborgene Sachen]

Für das Auffinden von Treibgut sowie vergrabenen oder verborgenen Sachen gelten die Fundvorschriften entsprechend. Abweichende gesetzliche Bestimmungen gehen vor.

§ 250 [Verarbeitung, Verbindung und Vermischung]

Die Zuordnung einer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache richtet sich nach einer eindeutigen Vereinbarung, andernfalls nach dem Gesetz. Fehlt eine gesetzliche Regelung, sind die möglichst volle Nutzung der Sache und der Schutz schuldloser Beteiligter maßgeblich. Verursacht das Verschulden einer Partei oder die Zuordnungsentscheidung einer anderen einen Schaden, ist Schadensersatz oder Ausgleich zu leisten.

Dritter Teil — Dingliche Nutzungsrechte

Neuntes Kapitel — Allgemeine Bestimmungen

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§ 251 [Begriff]

Der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts darf eine fremde unbewegliche oder bewegliche Sache nach Maßgabe des Gesetzes besitzen, nutzen und ihre Erträge ziehen.

§ 252 [Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen]

Organisationen und Einzelpersonen dürfen staatseigene, staatseigene und von Kollektiven genutzte sowie kraft Gesetzes kollektiv eigene natürliche Ressourcen gesetzmäßig besitzen, nutzen und deren Erträge ziehen.

§ 253 [Rechte des Nutzungsberechtigten]

Der Berechtigte muss bei Rechtsausübung die Vorschriften über Ressourcenschutz, vernünftige Erschließung und Nutzung sowie den Schutz der ökologischen Umwelt beachten. Der Eigentümer darf die Rechtsausübung nicht beeinträchtigen.

§ 254 [Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen]

Erlischt ein dingliches Nutzungsrecht infolge Enteignung oder Inanspruchnahme der Sache oder wird seine Ausübung beeinträchtigt, hat der Berechtigte nach den §§ 287 und 288 dieses Gesetzbuchs Anspruch auf entsprechenden Ausgleich.

§ 255 [Bergbau-, Wasserentnahme- und ähnliche Rechte]

Rechtmäßig erworbene Aufsuchungs-, Abbau- und Wasserentnahmerechte sowie Rechte zur Nutzung von Gewässern und Wattflächen für Aquakultur und Fischfang sind gesetzlich geschützt.

Zehntes Kapitel — Vertragliche Landbewirtschaftungsrechte

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§ 256 [Begriff]

Der Inhaber eines vertraglichen Landbewirtschaftungsrechts darf das ihm vertraglich zugewiesene Acker-, Wald-, Gras- oder sonstige Land gesetzmäßig besitzen, nutzen und dessen Erträge ziehen sowie Ackerbau, Forstwirtschaft, Tierhaltung und sonstige landwirtschaftliche Produktion betreiben.

§ 257 [Begründung]

Das Recht entsteht mit Wirksamwerden des Vertrags über die Landbewirtschaftung.

Die Registerbehörde muss dem Berechtigten Urkunden über Landbewirtschaftungsrechte, Waldrechte oder entsprechende Rechte ausstellen und das Recht zur Bestätigung in ein Register aufnehmen.

§ 258 [Vertragsdauer]

Die Vertragsdauer beträgt für Ackerland dreißig Jahre, für Grasland dreißig bis fünfzig Jahre und für Waldland dreißig bis siebzig Jahre.

Nach Ablauf setzt der Berechtigte die vertragliche Bewirtschaftung nach Maßgabe der Gesetze über ländliche Landverträge fort.

§ 259 [Rechte des Inhabers]

Der Berechtigte darf das Landbewirtschaftungsrecht gesetzmäßig tauschen oder übertragen. Ohne gesetzmäßige Genehmigung darf das Vertragsland nicht für nichtlandwirtschaftliche Bauten verwendet werden.

§ 260 [Überlassung von Landbewirtschaftungsbefugnissen]

Der Inhaber kann selbständig entscheiden, Bewirtschaftungsbefugnisse durch Vermietung, Einbringung als Kapitalanteil oder auf andere gesetzmäßige Weise an andere zu übertragen.

§ 261 [Übertragungsdauer]

Eine für mindestens fünf Jahre übertragene Landbewirtschaftungsbefugnis entsteht mit Wirksamwerden des Übertragungsvertrags. Die Parteien können ihre Eintragung beantragen; ohne Eintragung kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.

§ 262 [Rechte des Bewirtschaftungsberechtigten]

Der Berechtigte darf das ländliche Land während der vereinbarten Dauer besitzen, selbständig landwirtschaftlich bewirtschaften und Erträge erzielen.

§ 263 [Weitere Übertragung]

Wurde ländliches Land durch Ausschreibung, Versteigerung, öffentliche Verhandlung oder auf ähnliche Weise vertraglich übernommen und nach gesetzmäßiger Eintragung eine Rechtsurkunde erteilt, kann die Bewirtschaftungsbefugnis gesetzmäßig durch Vermietung, Kapitaleinbringung, Hypothekenbestellung oder auf andere Weise übertragen werden.

§ 264 [Anpassung der Flächen]

Der vergebende Teil darf die Vertragsflächen während der Vertragsdauer nicht verändern.

Erfordern besondere Umstände, etwa schwere Zerstörung durch Naturkatastrophen, eine angemessene Anpassung von Acker- oder Grasland, gelten die Gesetze über ländliche Landverträge.

§ 265 [Verbot der Rücknahme und rechtswidrigen Enteignung]

Der vergebende Teil darf die Vertragsflächen während der Vertragsdauer nicht zurücknehmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Er darf die Vertragsflächen während der Vertragsdauer nicht verändern.

§ 266 [Erlöschen]

Bei Enteignung der Vertragsfläche hat der Inhaber des Landbewirtschaftungsrechts nach § 287 dieses Gesetzbuchs Anspruch auf entsprechenden Ausgleich.

§ 267 [Andere Vergabeformen]

Für andere Formen vertraglicher Übernahme ländlichen Landes gelten die einschlägigen Gesetze und Verwaltungsrechtsverordnungen.

Elftes Kapitel — Baulandnutzungsrechte

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§ 268 [Begriff]

Der Inhaber eines Baulandnutzungsrechts darf staatseigenes Land gesetzmäßig besitzen, nutzen und dessen Erträge ziehen sowie darauf Gebäude, Bauwerke und Nebenanlagen errichten.

§ 269 [Räumlich getrennte Begründung]

Baulandnutzungsrechte können getrennt an der Oberfläche, über oder unter dem Boden begründet werden.

§ 270 [Begründungsformen]

Ein Baulandnutzungsrecht kann durch entgeltliche Vergabe, Zuweisung oder auf andere Weise begründet werden.

Für gewerbliche Nutzungen wie Industrie, Handel, Tourismus, Unterhaltung und den Wohnungsmarkt sowie bei mehreren Nutzungsinteressenten für dasselbe Grundstück ist eine öffentliche wettbewerbliche Vergabe, etwa durch Ausschreibung oder Versteigerung, erforderlich.

Die Begründung durch Zuweisung ist streng zu begrenzen.

§ 271 [Eintragung]

Das Baulandnutzungsrecht entsteht mit der Eintragung.

Die Registerbehörde muss dem Berechtigten eine Rechtsurkunde ausstellen.

§ 272 [Dauer]

Ein Baulandnutzungsrecht für Wohnzwecke verlängert sich bei Ablauf automatisch. Zahlung, Ermäßigung oder Erlass der Verlängerungsgebühr richten sich nach Gesetzen und Verwaltungsrechtsverordnungen.

Die Verlängerung für andere Zwecke richtet sich nach dem Gesetz. Die Zuordnung der aufstehenden Gebäude und sonstigen unbeweglichen Sachen folgt der Vereinbarung; fehlt eine eindeutige Vereinbarung, gelten Gesetze und Verwaltungsrechtsverordnungen.

§ 273 [Rechte und Pflichten]

Der Berechtigte muss das Land vernünftig nutzen und darf dessen Zweckbestimmung nicht ändern. Eine notwendige Änderung bedarf der gesetzmäßigen Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde.

§ 274 [Übertragung]

Der Berechtigte darf das Recht übertragen, tauschen, als Kapital einbringen, verschenken oder mit einer Hypothek belasten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 275 [Übertragungsvertrag]

Bei Übertragung, Tausch, Kapitaleinbringung, Schenkung oder Hypothekenbestellung müssen die Parteien einen entsprechenden schriftlichen Vertrag schließen. Die vereinbarte Nutzungsdauer darf die Restdauer des Baulandnutzungsrechts nicht überschreiten.

§ 276 [Eintragung der Übertragung]

Bei Übertragung, Tausch, Kapitaleinbringung oder Schenkung ist die Änderungseintragung zu beantragen.

§ 277 [Einheitliche Verfügung mit aufstehenden Gebäuden]

Bei Übertragung, Tausch, Kapitaleinbringung oder Schenkung des Baulandnutzungsrechts werden die damit verbundenen Gebäude, Bauwerke und Nebenanlagen zugleich übertragen.

§ 278 [Einheitliche Verfügung mit dem Baulandnutzungsrecht]

Bei Übertragung, Tausch, Kapitaleinbringung oder Schenkung von Gebäuden, Bauwerken und Nebenanlagen wird das Nutzungsrecht an der von ihnen beanspruchten Fläche zugleich übertragen.

§ 279 [Vorzeitige Rücknahme und Ausgleich]

Im öffentlichen Interesse darf das Baulandnutzungsrecht nach den gesetzlich bestimmten Befugnissen und Verfahren vorzeitig zurückgenommen werden. Gebäude und sonstige unbewegliche Sachen sind nach § 287 dieses Gesetzbuchs auszugleichen; der entsprechende Vergabepreis ist zurückzuzahlen.

§ 280 [Marktzugang kollektiv eigenen gewerblichen Baulands]

Die Verwendung kollektiv eigenen Landes als Bauland richtet sich nach den Gesetzen über die Landverwaltung.

Zwölftes Kapitel — Hofstellennutzungsrechte

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§ 281 [Begriff]

Der Inhaber eines Hofstellennutzungsrechts darf kollektiv eigenes Land gesetzmäßig besitzen und nutzen sowie darauf rechtmäßig Wohngebäude und Nebenanlagen errichten.

§ 282 [Erwerb, Ausübung und Übertragung]

Erwerb, Ausübung und Übertragung richten sich nach den Gesetzen über die Landverwaltung und den einschlägigen staatlichen Vorschriften.

§ 283 [Untergang der Hofstelle]

Geht eine Hofstelle durch Naturkatastrophe oder aus anderem Grund unter, erlischt das Nutzungsrecht. Betroffenen Dorfbewohnern sind nach Maßgabe des Gesetzes neue Hofstellen zuzuteilen.

§ 284 [Entschädigung bei Enteignung einer eingetragenen Hofstelle]

Bei Übertragung oder Erlöschen eines eingetragenen Hofstellennutzungsrechts ist unverzüglich eine Änderungs- oder Löschungseintragung vorzunehmen.

Dreizehntes Kapitel — Wohnungsrechte

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§ 285 [Begriff]

Der Wohnungsberechtigte hat nach dem Vertrag ein dingliches Nutzungsrecht, eine fremde Wohnung zur Deckung seines Wohnbedarfs zu besitzen und zu nutzen.

§ 286 [Begründung]

Die Parteien müssen einen schriftlichen Wohnungsrechtsvertrag schließen.

Dieser enthält im Allgemeinen:

(1) Namen oder Bezeichnungen und Wohnsitze der Parteien;

(2) die Lage der Wohnung;

(3) Bedingungen und Anforderungen der Nutzung;

(4) die Dauer des Rechts;

(5) das Verfahren zur Streitbeilegung.

§ 287 [Eintragung]

Die Eintragung ist bei der Registerbehörde zu beantragen. Das Wohnungsrecht entsteht mit der Eintragung.

§ 288 [Übertragung, Vererbung und Vermietung]

Ein Wohnungsrecht ist weder übertragbar noch vererblich. Die belastete Wohnung darf nicht vermietet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 289 [Erlöschen]

Das Wohnungsrecht erlischt durch Fristablauf oder Tod des Berechtigten. Die Löschung ist unverzüglich einzutragen.

§ 290 [Begründung durch Testament]

Bei testamentarischer Begründung gelten die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels entsprechend.

Vierzehntes Kapitel — Grunddienstbarkeiten

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§ 291 [Begriff]

Der Dienstbarkeitsberechtigte darf ein fremdes Grundstück nach dem Vertrag nutzen, um den Nutzen seines eigenen Grundstücks zu erhöhen.

Das fremde Grundstück ist das dienende, das eigene das herrschende Grundstück.

§ 292 [Vertrag]

Die Parteien müssen einen schriftlichen Dienstbarkeitsvertrag schließen.

Er enthält im Allgemeinen:

(1) Namen oder Bezeichnungen und Wohnsitze der Parteien;

(2) Lage des dienenden und herrschenden Grundstücks;

(3) Zweck und Art der Nutzung;

(4) Dauer der Dienstbarkeit;

(5) Entgelt und Zahlungsweise;

(6) Streitbeilegungsverfahren.

§ 293 [Begründung und Eintragung]

Die Dienstbarkeit entsteht mit Wirksamwerden des Vertrags. Auf Wunsch kann ihre Eintragung beantragt werden. Ohne Eintragung kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.

§ 294 [Dauer der Dienstbarkeit]

Der Berechtigte des dienenden Grundstücks muss die vereinbarte Nutzung ermöglichen und darf die Ausübung der Dienstbarkeit nicht beeinträchtigen.

§ 295 [Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten]

Der Berechtigte muss das dienende Grundstück entsprechend dem vereinbarten Zweck und der vereinbarten Art nutzen und Einschränkungen der Sachenrechte des Belasteten möglichst gering halten.

§ 296 [Dauer]

Die Parteien bestimmen die Dauer; sie darf die Restdauer eines vertraglichen Landbewirtschaftungsrechts, Baulandnutzungsrechts oder sonstigen dinglichen Nutzungsrechts nicht überschreiten.

§ 297 [Übertragung zusammen mit Landbewirtschaftungs- und Baulandnutzungsrechten]

Ist der Landeigentümer dienstbarkeitsberechtigt oder -belastet, setzt der Inhaber eines später begründeten Landbewirtschaftungs-, Hofstellennutzungs- oder anderen dinglichen Nutzungsrechts die bestehende Berechtigung oder Belastung fort.

§ 298 [Getrennte Übertragung von Dienstbarkeiten und Nutzungsrechten]

Besteht bereits ein Landbewirtschaftungs-, Baulandnutzungs-, Hofstellennutzungs- oder anderes dingliches Nutzungsrecht, darf der Eigentümer ohne Zustimmung des Berechtigten keine Dienstbarkeit begründen.

§ 299 [Teilübertragung des herrschenden Grundstücks]

Bei Teilübertragung des herrschenden Grundstücks oder dortiger Landbewirtschaftungs-, Baulandnutzungs- oder vergleichbarer Rechte geht die Dienstbarkeit, soweit der übertragene Teil betroffen ist, zugleich auf den Erwerber über.

§ 300 [Teilübertragung des dienenden Grundstücks]

Bei Teilübertragung des dienenden Grundstücks oder dortiger Landbewirtschaftungs-, Baulandnutzungs- oder vergleichbarer Rechte bindet die Dienstbarkeit, soweit der übertragene Teil betroffen ist, den Erwerber.

§ 301 [Aufhebung]

Der Berechtigte des dienenden Grundstücks kann den Vertrag kündigen; die Dienstbarkeit erlischt, wenn:

(1) der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht gesetzes- oder vertragswidrig missbraucht;

(2) bei entgeltlicher Nutzung das Entgelt nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist trotz zweier Mahnungen innerhalb angemessener Frist unbezahlt bleibt.

§ 302 [Erlöschen]

Änderung, Übertragung oder Erlöschen einer eingetragenen Dienstbarkeit sind unverzüglich durch Änderungs- oder Löschungseintragung zu vollziehen.

Vierter Teil — Dingliche Sicherungsrechte

Fünfzehntes Kapitel — Allgemeine Bestimmungen

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§ 303 [Begriff]

Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuld nicht oder tritt ein vereinbarter Verwertungsfall ein, hat der Inhaber eines dinglichen Sicherungsrechts nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Sicherungsgut, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 304 [Arten]

Dingliche Sicherungsrechte sind Hypothekenrechte, Pfandrechte und Zurückbehaltungsrechte.

§ 305 [Akzessorietät des Sicherungsvertrags]

Ein dingliches Sicherungsrecht ist durch einen Vertrag nach diesem Gesetzbuch und anderen Gesetzen zu begründen. Sicherungsverträge umfassen Hypotheken-, Pfand- und sonstige Verträge mit Sicherungsfunktion. Sie sind Nebenverträge zum Hauptvertrag über Forderung und Schuld. Ist der Hauptvertrag unwirksam, ist auch der Sicherungsvertrag unwirksam, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Nach Feststellung der Unwirksamkeit tragen Schuldner, Sicherungsgeber und Gläubiger bei Verschulden jeweils die ihrem Verschulden entsprechende zivilrechtliche Verantwortung.

§ 306 [Rücksicherheit]

Der Schuldner oder ein Dritter kann Sicherheit leisten. Leistet ein Dritter dem Gläubiger Sicherheit für den Schuldner, kann er von diesem Rücksicherheit verlangen. Dafür gelten dieses Gesetzbuch und die anderen Gesetze.

§ 307 [Sicherungsumfang]

Die Sicherheit umfasst Hauptforderung, Zinsen, Vertragsstrafen, Schadensersatz und Kosten der Verwahrung sowie Verwertung des Sicherungsguts. Eine abweichende Vereinbarung geht vor.

§ 308 [Dingliche Surrogation]

Wird das Sicherungsgut während der Sicherungsdauer beschädigt, zerstört oder enteignet, kann der Berechtigte vorrangige Befriedigung aus Versicherungs-, Schadensersatz-, Entschädigungs- oder ähnlichen Leistungen verlangen. Ist die gesicherte Forderung noch nicht fällig, können diese Beträge auch hinterlegt werden.

§ 309 [Unteilbarkeit]

Bis zur vollständigen Tilgung der gesicherten Forderung darf der Berechtigte sein Recht am gesamten Sicherungsgut ausüben.

§ 310 [Zusammentreffen dinglicher und persönlicher Sicherheiten]

Ist eine Forderung dinglich und persönlich gesichert und bleibt die fällige Leistung aus oder tritt der vereinbarte Verwertungsfall ein, muss der Gläubiger nach der Vereinbarung vorgehen. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung und stammt die dingliche Sicherheit vom Schuldner, ist zunächst diese zu verwerten. Stammt sie von einem Dritten, kann der Gläubiger sie verwerten oder den Bürgen in Anspruch nehmen. Ein Dritter, der die Sicherungsverpflichtung erfüllt, kann beim Schuldner Rückgriff nehmen.

§ 311 [Nicht sicherungsfähige Vermögensgegenstände]

An Vermögensgegenständen, deren Belastung mit Hypothek oder Pfand durch Gesetze oder Verwaltungsrechtsverordnungen verboten ist, darf kein dingliches Sicherungsrecht begründet werden.

§ 312 [Erlöschen]

Das Sicherungsrecht erlischt, wenn:

(1) die Hauptforderung erlischt;

(2) das Sicherungsrecht verwertet wird;

(3) der Gläubiger darauf verzichtet;

(4) ein anderer gesetzlicher Erlöschensgrund eintritt.

Sechzehntes Kapitel — Hypothekenrechte

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Erster Abschnitt — Gewöhnliche Hypothekenrechte

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§ 313 [Begriff]

Belastet der Schuldner oder ein Dritter zur Sicherung einer Schuld Vermögen zugunsten des Gläubigers ohne Besitzübertragung mit einer Hypothek, darf der Gläubiger bei Nichtleistung der fälligen Schuld oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls vorrangige Befriedigung daraus verlangen.

Der Schuldner oder Dritte ist Hypothekenbesteller, der Gläubiger Hypothekengläubiger, das Vermögen Hypothekengut.

§ 314 [Belastbare Gegenstände]

Der Schuldner oder Dritte darf folgende Gegenstände belasten, über die er verfügungsberechtigt ist:

(1) Gebäude und andere feste Bestandteile des Bodens;

(2) Baulandnutzungsrechte;

(3) Meeresgebietsnutzungsrechte;

(4) Produktionsanlagen, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Erzeugnisse;

(5) im Bau befindliche Gebäude, Schiffe und Luftfahrzeuge;

(6) Verkehrsmittel;

(7) andere Gegenstände, deren Belastung Gesetze oder Verwaltungsrechtsverordnungen nicht untersagen.

Die genannten Gegenstände können gemeinsam belastet werden.

§ 315 [Belastungsverbote]

Nicht belastet werden dürfen:

(1) das Grundeigentum;

(2) Nutzungsrechte an kollektiv eigenem Land wie Hofstellen, privaten Anbauflächen und privaten Waldflächen, soweit das Gesetz die Belastung nicht zulässt;

(3) Bildungs-, Gesundheits- und sonstige Gemeinwohleinrichtungen gemeinnütziger juristischer Personen, insbesondere Schulen, Kindergärten und medizinischer Einrichtungen;

(4) Gegenstände mit unklarem oder streitigem Eigentums- oder Nutzungsrecht;

(5) rechtmäßig versiegeltes, beschlagnahmtes oder unter Aufsicht gestelltes Vermögen;

(6) andere durch Gesetze oder Verwaltungsrechtsverordnungen ausgeschlossene Gegenstände.

§ 316 [Hypothekenvertrag]

Die Parteien müssen einen schriftlichen Hypothekenvertrag schließen.

Er enthält im Allgemeinen:

(1) Art und Höhe der gesicherten Forderung;

(2) Leistungsfrist des Schuldners;

(3) Bezeichnung, Menge und sonstige Angaben zum Hypothekengut;

(4) Sicherungsumfang.

§ 317 [Begründung]

Bei Gegenständen nach § 314 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 oder im Bau befindlichen Gebäuden nach Nummer 5 ist die Hypothek einzutragen. Sie entsteht mit der Eintragung.

Eine Hypothek an beweglichen Sachen entsteht mit Wirksamwerden des Vertrags; ohne Eintragung kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden.

§ 318 [Einheit von Gebäude und Boden]

Die Hypothek an einem Gebäude umfasst das Baulandnutzungsrecht an der beanspruchten Fläche. Die Hypothek am Baulandnutzungsrecht umfasst die aufstehenden Gebäude.

Unterbleibt die gemeinsame Belastung, gilt der ausgelassene Gegenstand als mitbelastet.

§ 319 [Bauland von Gemeinde- und Dorfunternehmen]

Das Baulandnutzungsrecht eines Gemeinde- oder Dorfunternehmens darf nicht allein belastet werden. Eine Hypothek an dessen Fabrikgebäude oder sonstigen Gebäuden umfasst das Nutzungsrecht an der beanspruchten Fläche.

§ 320 [Sammelhypothek mit wechselndem Bestand]

Unternehmen, Einzelgewerbetreibende und landwirtschaftliche Betriebsinhaber können vorhandene und künftige Produktionsanlagen, Rohstoffe, Halbfertigwaren und Erzeugnisse belasten. Bei Nichtleistung oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls wird der Gläubiger vorrangig aus den beweglichen Sachen befriedigt, die im Zeitpunkt der Feststellung des Hypothekenbestands vorhanden sind.

§ 321 [Rechte des Hypothekenbestellers]

Während der Belastung darf der Besteller das Hypothekengut übertragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Hypothek bleibt unberührt.

Er muss den Gläubiger unverzüglich benachrichtigen. Weist dieser eine mögliche Beeinträchtigung nach, kann er verlangen, dass der Erlös zur vorzeitigen Tilgung verwendet oder hinterlegt wird. Ein Überschuss steht dem Besteller zu; einen Fehlbetrag hat der Schuldner zu begleichen.

§ 322 [Hypothek und Mietverhältnis]

Ein vor Begründung der Hypothek begründetes und durch Besitzübertragung vollzogenes Mietverhältnis bleibt unberührt.

Eine später begründete Miete kann einer eingetragenen Hypothek nicht entgegengehalten werden.

§ 323 [Erhaltung des Hypothekenguts]

Ist das Verhalten des Bestellers geeignet, den Wert zu mindern, kann der Gläubiger Unterlassung verlangen. Bei Wertminderung kann er Wiederherstellung oder entsprechende zusätzliche Sicherheit verlangen. Erfolgt beides nicht, kann er vorzeitige Tilgung vom Schuldner verlangen.

§ 324 [Verwertungsformen]

Bei Nichtleistung oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls können Gläubiger und Besteller die Übernahme zu einem Anrechnungswert oder vorrangige Befriedigung aus Versteigerungs- oder Verkaufserlösen vereinbaren. Andere Gläubiger können bei Beeinträchtigung ihrer Interessen beim Volksgericht Aufhebung der Vereinbarung beantragen.

Ohne Einigung kann der Gläubiger beim Volksgericht Versteigerung oder Verkauf beantragen.

Anrechnungswert und Verkauf müssen sich am Marktpreis orientieren.

§ 325 [Rangfolge]

Bei Belastung derselben Sache zugunsten mehrerer Gläubiger gilt für den Erlös:

(1) Eingetragene Hypotheken werden nach Eintragungszeitpunkt befriedigt.

(2) Eingetragene gehen nicht eingetragenen Hypotheken vor.

(3) Nicht eingetragene werden im Verhältnis der Forderungen befriedigt.

Für andere eintragungsfähige dingliche Sicherungsrechte gilt dies entsprechend.

§ 326 [Verjährung]

Der Gläubiger muss das Hypothekenrecht innerhalb der Verjährungsfrist der Hauptforderung ausüben. Andernfalls gewährt das Volksgericht keinen Schutz.

Zweiter Abschnitt — Höchstbetragshypotheken

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§ 327 [Begriff]

Stellt der Schuldner oder ein Dritter Vermögen zur Sicherung nacheinander innerhalb eines bestimmten Zeitraums entstehender Forderungen, hat der Gläubiger bei Nichtleistung oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls bis zum Höchstbetrag vorrangige Befriedigung aus dem Vermögen.

Mit Zustimmung der Parteien können schon vor Begründung bestehende Forderungen einbezogen werden.

§ 328 [Abtretung gesicherter Forderungen]

Werden vor Feststellung der gesicherten Forderungen einzelne Forderungen abgetreten, darf die Höchstbetragshypothek nicht übertragen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 329 [Feststellung der gesicherten Forderungen]

Die Forderungen werden festgestellt, wenn:

(1) der vereinbarte Feststellungszeitraum endet;

(2) kein eindeutiger Zeitraum vereinbart ist und Gläubiger oder Besteller nach Ablauf von zwei Jahren seit Begründung die Feststellung verlangt;

(3) keine neuen Forderungen mehr entstehen können;

(4) der Gläubiger weiß oder wissen muss, dass das Gut versiegelt oder beschlagnahmt wurde;

(5) Schuldner oder Besteller für insolvent erklärt oder aufgelöst wird;

(6) ein anderer gesetzlicher Feststellungsgrund eintritt.

§ 330 [Anwendbare Vorschriften]

Neben diesem Abschnitt gelten die einschlägigen Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Kapitels.

Siebzehntes Kapitel — Pfandrechte

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Erster Abschnitt — Pfandrechte an beweglichen Sachen

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§ 331 [Begriff]

Übergibt der Schuldner oder ein Dritter eine bewegliche Sache dem Gläubiger als Pfand, darf dieser bei Nichtleistung der fälligen Schuld oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls vorrangige Befriedigung daraus verlangen.

Der Schuldner oder Dritte ist Verpfänder, der Gläubiger Pfandgläubiger und die übergebene Sache Pfandsache.

§ 332 [Pfandvertrag]

Die Parteien müssen einen schriftlichen Pfandvertrag schließen.

Er enthält im Allgemeinen:

(1) Art und Höhe der gesicherten Forderung;

(2) Leistungsfrist des Schuldners;

(3) Bezeichnung, Menge, Qualität und Zustand der Pfandsache;

(4) Sicherungsumfang;

(5) Zeitpunkt und Art der Übergabe.

§ 333 [Begründung]

Das Pfandrecht entsteht mit Übergabe der Pfandsache durch den Verpfänder.

§ 334 [Verpfändungsverbote]

Bewegliche Sachen, deren Übertragung Gesetze oder Verwaltungsrechtsverordnungen verbieten, dürfen nicht verpfändet werden.

§ 335 [Pflichten des Verpfänders]

Bei Übergabe muss der Verpfänder den Gläubiger über Rechts- und Sachmängel informieren.

§ 336 [Pflichten des Pfandgläubigers]

Nutzt oder veräußert der Gläubiger während des Pfandrechts die Sache ohne Zustimmung des Verpfänders und verursacht dadurch einen Schaden, ist er ersatzpflichtig.

§ 337 [Verwahrung]

Der Gläubiger muss die Sache ordnungsgemäß verwahren. Für dadurch verursachte Beschädigung oder Verlust bei mangelhafter Verwahrung haftet er.

Kann sein Verhalten die Sache beschädigen oder zerstören, kann der Verpfänder Hinterlegung oder vorzeitige Tilgung gegen Rückgabe verlangen.

§ 338 [Fruchtziehung]

Der Gläubiger darf die Früchte der Pfandsache ziehen, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.

Die Früchte sind zunächst auf die Kosten ihrer Gewinnung anzurechnen.

§ 339 [Weiterverpfändung]

Verpfändet der Gläubiger während des Pfandrechts ohne Zustimmung weiter und verursacht dadurch Beschädigung oder Verlust, haftet er dem Verpfänder auf Schadensersatz.

§ 340 [Verzicht auf das Pfandrecht]

Der Verpfänder kann nach Fälligkeit rechtzeitige Ausübung des Pfandrechts verlangen. Bleibt sie aus, kann er beim Volksgericht Versteigerung oder Verkauf beantragen.

Verursacht die Untätigkeit trotz Aufforderung einen Schaden, haftet der Gläubiger.

§ 341 [Rückgabe und Verwertung]

Erfüllt der Schuldner die Schuld oder tilgt der Verpfänder die gesicherte Forderung vorzeitig, muss der Gläubiger die Pfandsache zurückgeben.

Bei Nichtleistung oder Eintritt des vereinbarten Verwertungsfalls kann er mit dem Verpfänder Übernahme zum Anrechnungswert vereinbaren oder vorrangige Befriedigung aus Versteigerungs- oder Verkaufserlösen verlangen.

Anrechnungswert und Verkauf müssen sich am Marktpreis orientieren.

§ 342 [Zurückbehaltung der Pfandsache]

Verpfänder und Gläubiger können ein Höchstbetragspfandrecht vereinbaren.

Neben den einschlägigen Vorschriften dieses Abschnitts gilt der zweite Abschnitt des sechzehnten Kapitels dieses Buchs entsprechend.

Zweiter Abschnitt — Pfandrechte an Rechten

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§ 343 [Verpfändbare Rechte]

Der Schuldner oder Dritte darf folgende Rechte verpfänden, über die er verfügen darf:

(1) Wechsel, Eigenwechsel und Schecks;

(2) Schuldverschreibungen und Einlagenzertifikate;

(3) Lagerscheine und Konnossemente;

(4) übertragbare Fonds- und Gesellschaftsanteile;

(5) übertragbare vermögensrechtliche Befugnisse aus eingetragenen Marken, Patenten, Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten;

(6) bestehende und künftige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

(7) sonstige durch Gesetze und Verwaltungsrechtsverordnungen zugelassene Vermögensrechte.

§ 344 [Verpfändung von Wertpapieren und ähnlichen Rechten]

Bei Wechseln, Eigenwechseln, Schecks, Schuldverschreibungen, Einlagenzertifikaten, Lagerscheinen und Konnossementen entsteht das Pfandrecht mit Übergabe der Rechtsurkunde an den Gläubiger; fehlt eine Urkunde, mit Eintragung der Verpfändung. Abweichende gesetzliche Bestimmungen gehen vor.

§ 345 [Fonds- und Gesellschaftsanteile]

Das Pfandrecht entsteht mit Eintragung der Verpfändung.

Danach ist eine Übertragung ohne Einigung zwischen Verpfänder und Gläubiger unzulässig. Erlöse sind zur vorzeitigen Tilgung zu verwenden oder zu hinterlegen.

§ 346 [Vermögensrechte aus geistigem Eigentum]

Das Pfandrecht an vermögensrechtlichen Befugnissen aus Marken, Patenten, Urheberrechten oder anderen Immaterialgüterrechten entsteht mit Eintragung.

Danach darf der Verpfänder ohne Einigung mit dem Gläubiger weder übertragen noch Lizenzen erteilen. Erlöse einer vereinbarten Übertragung oder Lizenzierung sind zur vorzeitigen Tilgung zu verwenden oder zu hinterlegen.

§ 347 [Forderungen aus Lieferungen und Leistungen]

Das Pfandrecht an bestehenden und künftigen Forderungen entsteht mit Eintragung.

Danach dürfen die Forderungen ohne Einigung zwischen Verpfänder und Gläubiger nicht abgetreten werden. Abtretungserlöse sind zur vorzeitigen Tilgung zu verwenden oder zu hinterlegen.

§ 348 [Anwendbare Vorschriften]

Neben diesem Abschnitt gelten die einschlägigen Vorschriften des ersten Abschnitts dieses Kapitels.

Achtzehntes Kapitel — Zurückbehaltungsrechte

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§ 349 [Begriff]

Erfüllt der Schuldner eine fällige Schuld nicht, darf der Gläubiger eine bereits rechtmäßig besessene bewegliche Sache des Schuldners zurückbehalten und vorrangige Befriedigung daraus verlangen.

Der Gläubiger ist Zurückbehaltungsberechtigter, die Sache Zurückbehaltungsgut.

§ 350 [Zusammenhang zwischen Sache und Forderung]

Die zurückbehaltene Sache und die Forderung müssen demselben Rechtsverhältnis zugehören; dies gilt nicht für Zurückbehaltung zwischen Unternehmen.

§ 351 [Ausschluss]

Eine Sache darf nicht zurückbehalten werden, wenn dies gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist.

§ 352 [Pflichten des Berechtigten]

Der Berechtigte muss die Sache ordnungsgemäß verwahren und haftet für Beschädigung oder Verlust infolge mangelhafter Verwahrung.

§ 353 [Fruchtziehung]

Der Berechtigte darf die Früchte der zurückbehaltenen Sache ziehen.

Sie sind zunächst auf die Kosten ihrer Gewinnung anzurechnen.

§ 354 [Verwertung]

Erfüllt der Schuldner nach Fristablauf nicht, kann der Berechtigte die Übernahme zum Anrechnungswert vereinbaren oder vorrangige Befriedigung aus Versteigerungs- oder Verkaufserlösen verlangen.

Anrechnungswert und Verkauf müssen sich am Marktpreis orientieren.

§ 355 [Nachfrist]

Berechtigter und Schuldner müssen eine Leistungsfrist nach der Zurückbehaltung vereinbaren. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, muss der Berechtigte mindestens sechzig Tage einräumen, außer bei frischen, verderblichen oder anderen schwer lagerfähigen Sachen. Bei weiterer Nichtleistung darf er nach § 354 dieses Gesetzbuchs verfahren.

§ 356 [Rang vor Hypothek und Pfand]

Wird eine bereits mit Hypothek oder Pfand belastete bewegliche Sache zurückbehalten, hat der Zurückbehaltungsberechtigte Vorrang.

§ 357 [Erlöschen]

Das Recht erlischt bei Besitzverlust des Berechtigten oder Annahme einer anderen Sicherheit des Schuldners.

Fünfter Teil — Besitz

Neunzehntes Kapitel — Besitz

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§ 358 [Begriff]

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft und Kontrolle über eine bewegliche oder unbewegliche Sache.

§ 359 [Besitzvermutung]

Die vom Besitzer an der Sache ausgeübten Rechte werden als berechtigter Besitz vermutet.

§ 360 [Berechtigter Besitz]

Bei Besitz aufgrund eines Vertrags oder ähnlichen Verhältnisses richten sich Nutzung, Erträge und Haftung wegen Vertragsverletzung nach der Vereinbarung. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 361 [Unberechtigter Besitz]

Beschädigt ein unberechtigter Besitzer die Sache, kann der Besitzer von ihm Schadensersatz verlangen.

§ 362 [Herausgabepflicht des unberechtigten Besitzers]

Wird eine unbewegliche oder bewegliche Sache von einem Besitzer besessen, kann der Berechtigte ihre Herausgabe samt Früchten verlangen; notwendige Erhaltungsaufwendungen eines gutgläubigen Besitzers sind jedoch zu ersetzen.

§ 363 [Haftung des bösgläubigen Besitzers]

Bei Beschädigung oder Untergang der besessenen Sache muss der Besitzer dem Ersatz verlangenden Berechtigten Versicherungs-, Schadensersatz-, Entschädigungs- oder ähnliche Leistungen herausgeben. Reichen sie nicht aus, hat ein bösgläubiger Besitzer den restlichen Schaden zu ersetzen.

§ 364 [Besitzschutzanspruch]

Der Herausgabeanspruch des Besitzers erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach der Besitzentziehung ausgeübt wird.

§ 365 [Rechtsbehelfe des Besitzers]

Bei Entziehung kann der Besitzer Herausgabe verlangen. Bei Besitzstörung kann er Beseitigung oder Gefahrenabwehr und bei dadurch verursachten Schäden nach Maßgabe des Gesetzes Schadensersatz verlangen.

Zwanzigstes Kapitel — Enteignung und Inanspruchnahme

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§ 366 [Enteignung]

Im öffentlichen Interesse dürfen kollektiv eigenes Land sowie Gebäude und andere unbewegliche Sachen von Organisationen und Einzelpersonen nach den gesetzlichen Befugnissen und Verfahren enteignet werden.

§ 367 [Enteignungsentschädigung]

Bei Enteignung kollektiv eigenen Landes sind Landentschädigung, Umsiedlungsbeihilfen, Entschädigung für ländliche Wohnhäuser, sonstige Bodenbestandteile und stehende Kulturen gesetzmäßig, rechtzeitig und vollständig zu zahlen. Kosten der sozialen Sicherung betroffener Bauern sind vorzusehen, um deren Lebensunterhalt und rechtmäßige Interessen zu schützen.

Bei Enteignung von Gebäuden und anderen unbeweglichen Sachen von Organisationen oder Einzelpersonen ist gesetzmäßige Entschädigung unter Wahrung ihrer rechtmäßigen Interessen zu leisten. Bei privaten Wohnungen sind auch die Wohnverhältnisse zu sichern.

Keine Organisation und keine Einzelperson darf Entschädigungs- oder ähnliche Zahlungen veruntreuen, zweckentfremden, privat aufteilen, einbehalten oder verzögern.

§ 368 [Inanspruchnahme]

Bei dringendem Bedarf für Rettung, Katastrophenhilfe, Seuchenprävention und -bekämpfung oder ähnliche Zwecke dürfen unbewegliche und bewegliche Sachen von Organisationen und Einzelpersonen nach den gesetzlichen Befugnissen und Verfahren in Anspruch genommen werden. Nach Gebrauch sind sie zurückzugeben. Für die Inanspruchnahme sowie anschließende Beschädigung oder Verlust ist Ausgleich zu leisten.


Weitere Texte

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