Gesetz über die staatliche Entwicklungsplanung der Republik Einsenland
Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung.
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Gesetz über die staatliche Entwicklungsplanung der Republik Einsenland
§ 1
Dieses Gesetz wird auf Grundlage von Artikel 35a der Verfassung erlassen, um die fortdauernde Umsetzung der staatlichen Entwicklungsstrategie zu sichern, Aufstellung und Änderung der Planung zu regeln sowie Haushaltsdisziplin und öffentliche Rechenschaft durchzusetzen.
§ 2
Das staatliche Planungssystem umfasst eine langfristige Entwicklungsstrategie für 20 Jahre, staatliche Fünfjahresentwicklungspläne, Fach- und Regionalpläne sowie jährliche Durchführungspläne. Die langfristige Strategie wird alle fünf Jahre fortlaufend bewertet. Die Planungsebenen werden aufeinander abgestimmt; Beginn und Ende richten sich nicht nach Regierungsamtszeiten.
§ 3
Rechtmäßig genehmigte Pläne binden während des Planungszeitraums auch nachfolgende Regierungen. Ein Wechsel der Partei, des Präsidenten, Ministerpräsidenten oder Kabinetts berührt ihre Wirksamkeit nicht. Kein Organ darf die gesetzliche Anpassung durch einen innerparteilichen Beschluss oder ein internes Dokument ersetzen.
§ 4
Die Planung unterscheidet verbindliche öffentliche Aufgaben von voraussichtlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zielwerten. Für verbindliche Aufgaben sind gesetzliche Verantwortung sowie Ressourcen- und Finanzierungsabsicherung festzulegen. Voraussichtliche Zielwerte dienen der Orientierung und Bewertung, garantieren keine Marktergebnisse und begründen bei Nichterreichung nicht automatisch die Vermutung persönlichen rechtswidrigen Handelns.
§ 5
Staatliche Pläne müssen soziale Rechte, Arbeitnehmerbeteiligung, angemessene örtliche Entwicklung, ökologische Sicherheit und finanzielle Tragfähigkeit gewährleisten. Sie ersetzen weder rechtmäßige private Wirtschaftstätigkeit noch fachliche Prüfung oder den Schutz personenbezogener Informationen.
§ 6
Die Regierung richtet eine Staatliche Entwicklungskommission als Planungskoordinationsorgan auf Ministerialebene unter Leitung des Kabinetts ein. Die Kommission organisiert Forschung, Aufstellung und Überwachung und darf sich nicht eigenständig über Finanzverwaltung, Fachaufsicht, örtliche Selbstverwaltung oder unabhängige Aufsichtsorgane stellen.
§ 7
Die Staatliche Entwicklungskommission beginnt gemeinsam mit den Finanz- und Fachressorts zwölf Monate vor Ende des Planungszeitraums mit der Aufstellung des folgenden Plans und veröffentlicht Bewertungen des Bedarfs, der finanziellen Tragfähigkeit und bestehender Vorhaben. Verhindert eine Notlage die fristgerechte Aufstellung, sind Gründe und vorläufige Übergangsregelungen darzulegen.
§ 8
Die Aufstellung umfasst regionale und sektorale Untersuchungen, konfliktfreie fachliche Begutachtung, einen Vergleich mehrerer Lösungen und eine öffentliche Anhörung von mindestens 30 Tagen. Für sicherheitsbedingt geheime Inhalte sind nach Möglichkeit öffentliche Zusammenfassungen und vertrauliche parlamentarische Prüfung vorzusehen; eine vollständige Befreiung von der Begutachtung ist unzulässig.
§ 9
Der Präsident kann langfristige Strategiefragen einbringen und den gesetzlich vorgesehenen strategischen Beratungen vorsitzen. Die Regierung legt innerhalb von 30 Tagen die Gründe für Übernahme oder Nichtübernahme dar. Präsident und Nationaler Sicherheits- und Strategierat genehmigen oder verwerfen staatliche Entwicklungspläne nicht einseitig.
§ 10
Planentwürfe müssen die Art der Ziele, Aufgaben, Vorhabenumfang, verantwortliche Organe, Meilensteine, Finanzierungsquellen, Auswirkungen auf Schulden und Reserven, Lebenszykluskosten, Risikoszenarien sowie Überwachungs- und Anpassungsregeln ausweisen. Sie dürfen nicht lediglich Vorhaben benennen, ohne überprüfbare Durchführungsvoraussetzungen festzulegen.
§ 11
Die Regierung legt die langfristige Entwicklungsstrategie und die staatlichen Fünfjahresentwicklungspläne dem Volksrat zur Beratung vor; der Landesrat berät ebenfalls. Für gewöhnliche Angelegenheiten gilt Artikel 23 der Verfassung. Örtliche Zuständigkeiten, örtliche Finanzen, die Netzgestaltung provinzübergreifender Hauptinfrastrukturvorhaben und deren wesentliche Änderungen bedürfen der gesonderten Zustimmung beider Kammern. Die Liste der über Regierungsperioden hinweg gesicherten Verpflichtungen ist auf staatliche gebietsübergreifende Hauptinfrastrukturvorhaben und Kernaufgaben der öffentlichen Grundversorgung mit gesicherter Durchführung, Finanzierung und Verantwortung begrenzt. Aufnahme und wesentliche Änderungen der Kernziele, des Vorhabenumfangs oder notwendiger Mittel bedürfen gesonderter Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder jeder Kammer. Die genehmigten Texte müssen diese Angelegenheiten gesondert ausweisen; gewöhnliche Planungssachen dürfen nicht insgesamt einem besonderen Mehrheitserfordernis unterworfen werden. Rechtmäßige Vorhaben außerhalb der besonderen Sicherungsliste können weiterhin nach gewöhnlichen Gesetzgebungs-, Planungs- und Haushaltszuständigkeiten genehmigt und durchgeführt werden.
§ 12
Fach-, Regional- und örtliche Pläne werden gemäß übergeordneten Plänen und innerhalb der Zuständigkeiten aufgestellt. Für gemeinsame Aufgaben sind Federführung, Finanzierungsquellen und Streitverfahren schriftlich festzulegen. Überträgt die Zentralgewalt örtlichen Stellen Durchführungsaufgaben, hat sie gleichzeitig die entsprechende finanzielle Absicherung festzulegen. Planverzeichnisse sind öffentlich; für dieselbe Aufgabe dürfen keine einander widersprechenden Doppelplanungen geschaffen werden.
§ 13
Vor Einrichtung eines Großvorhabens sind Bedarf und Alternativen, Umwelt- und Sozialfolgen, Grundstücksfragen, Bautechnik und Beschaffung zu prüfen sowie Basispreise, Umfang, Leistungsziele, Bauzeit, Investitionsobergrenze, Risikovorsorge und Verantwortliche festzulegen. Bei abschnittsweisen Vorhaben sind die Funktion des Gesamtnetzes und der eigenständige Nutzwert jedes Abschnitts zu prüfen.
§ 14
Lebenszykluskosten umfassen Bau, Betrieb, Unterhaltung, Erneuerung, Stilllegung und gesetzlich geschuldete Entschädigungen. Neubau sowie Erneuerung und Unterhaltung sind gesondert auszuweisen. Neue Vorhaben dürfen sicherheitsnotwendige Unterhaltung und Erneuerung bestehender Vermögenswerte nicht dauerhaft verdrängen.
Jährliche Regelungen müssen zunächst den Mittelbedarf für gesetzliche Sicherheitsunterhaltung, dringende Reparaturen und Kontinuität der Grundversorgung bestimmen. Sollen solche Mittel für Neubauvorhaben umgewidmet werden, sind eine unabhängige Risikobewertung, alternative Absicherungen und das verantwortliche Organ offenzulegen und das Haushaltsänderungsverfahren durchzuführen. Gesetzlich zweckgebundene Mittel dürfen nicht umgeleitet werden. Bei tatsächlichen Finanzierungslücken haben notwendige Sicherheitsmaßnahmen wie Lastbegrenzungen, Prüfung und Reparatur oder Ersatzleistungen Vorrang; sie sind gesetzmäßig zu melden. Risiken dürfen nicht verschwiegen werden, um den Betrieb fortzusetzen.
§ 15
Die Plangenehmigung ist mit einem fortgeschriebenen Ausgabenrahmen für mindestens drei Haushaltsjahre zu verbinden. Jahrespläne und Haushalte setzen diesen um und weisen bestehende Verträge, neue Verpflichtungen, Unterhaltung und Schuldendienst gesondert aus. Jährlich sind Basis- und ungünstige Szenarien für Einnahmen, Zinsen, Nachfrage und Baukosten zu aktualisieren und Abweichungen von der vorherigen Prognose zu erläutern.
Ein mehrjähriger Rahmen begründet weder automatische Mittelbewilligung noch unbegrenzte Verschuldungsermächtigung. Finanzierung, Verträge und Jahresausgaben bedürfen weiterhin der Genehmigung nach Haushalts- und Beschaffungsrecht. Werden öffentliche Ausgaben über Unternehmen, Fonds, Konzessionen oder öffentlich-private Partnerschaften abgewickelt, entbindet dies nicht von der Offenlegung ihres finanzwirtschaftlichen Gehalts und ihrer Risiken.
§ 16
Bei Vorlage des Jahreshaushalts weist die Regierung Planmittel und Deckungslücken aus. Soll eine Mittelkürzung eine genehmigte Kernaufgabe tatsächlich aufheben, stilllegen oder verändern, muss gleichzeitig die in diesem Gesetz vorgesehene Anpassung vorgelegt werden. Jährliche Finanzierungseinstellung darf nicht der Umgehung dienen. Wird der Haushalt nicht beschlossen, sind notwendige fortlaufende Ausgaben nach Artikel 23a der Verfassung und innerhalb des genehmigten Umfangs zu sichern.
§ 17
Für bedeutende Infrastruktur können langfristige Finanzierungen für gesetzlich benannte Zwecke, bei bestehender Schuldendienstfähigkeit und innerhalb rechtmäßig genehmigter Schuldengrenzen vorgesehen werden. Die Mittel sind zweckgebunden und unterliegen der Rechnungsprüfung. Die Planung darf keine unbegrenzte Ermächtigung für allgemeine laufende Ausgaben, unbestimmte Garantien oder außerhaushaltliche Finanzierung begründen. Ohne die erforderlichen Kredit-, Garantie- und Haushaltsgenehmigungen dürfen allein aufgrund einer Projektzulassung keine Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen werden.
Das Finanzministerium führt ein Register der öffentlichen Schulden und Garantien der Zentral- und örtlichen Ebene und veröffentlicht vierteljährlich Bestand, Laufzeiten, Zinsen, Tilgungsregelungen und wesentliche Eventualverpflichtungen. Bei konsolidierten Angaben sind interne Doppelzählungen auszuschließen. Finanzierungen staatlicher Unternehmen, deren Risiko tatsächlich die Regierung trägt, Mindestertragsgarantien bei Konzessionen und Verpflichtungen öffentlich-privater Partnerschaften sind gesondert darzustellen; sie dürfen nicht allein aufgrund ihrer Rechtsform verborgen bleiben.
Dem Jahreshaushalt ist ein Bericht über Schuldendienstbelastung und finanzielle Risiken beizufügen. Werden genehmigte Grenzen überschritten oder entstehen erhebliche Zahlungsrisiken, muss die Regierung rechtzeitig einen vom gesetzlichen Organ zu genehmigenden Anpassungs- und Wiederherstellungsplan vorlegen. Eine Finanzkrise berechtigt sie nicht, Justiz, Wahlen, Grundversorgung und verfassungsrechtlich gesicherte notwendige fortlaufende Ausgaben eigenmächtig einzustellen.
§ 18
Langfristige Reserven umfassen nur gesetzlich ausdrücklich abgegrenzte und gesondert bilanzierte periodenübergreifende öffentliche Vermögenswerte; sie sind von gewöhnlichen Kassenmitteln zu unterscheiden. Das Finanzministerium veröffentlicht jährlich Kapitalbestand, realisierte Nettoerträge, Bewertungsänderungen, Verwaltungskosten, Verbindlichkeiten und den geprüften Jahresendbestand. Buchmäßige Marktwertsteigerungen werden nicht automatisch zu ausgabefähigen Barmitteln.
Die Verwendung von Erträgen staatlichen Kapitals und von Reserveerträgen ist im Haushalt mit ausdrücklichen Grenzen sowie generationenbezogener Bewertung und Risikobewertung auszuweisen und nach Artikel 23 der Verfassung zu genehmigen. Die Inanspruchnahme des Kapitalbestands muss zusätzlich Notwendigkeit, Betrag, Vergleich alternativer Finanzierung und Regelungen zur Wiederauffüllung oder Wiederherstellung der Risikotragfähigkeit innerhalb der folgenden fünf Jahre darlegen. Sie darf nicht allein auf interner Entscheidung eines Planungsorgans, eines staatlichen Anteilseignerorgans oder des Präsidenten beruhen. Für das einmalige Ersuchen des Präsidenten um erneute Beratung gilt § 30 des Staatsorganisationsgesetzes; eine unbefristete Unterschriftsverweigerung ist damit nicht zulässig.
Strengere besondere gesetzliche Beschränkungen der Verwendung von Kapital oder Erträgen gehen vor. Reserveverwendungsregeln dürfen nicht durch Verschweigen von Verlusten, erzwungene Sonderausschüttungen staatlicher Unternehmen oder außerhaushaltliche Garantien umgangen werden. Das Rechnungsprüfungsorgan kontrolliert dies und berichtet der Nationalversammlung.
§ 19
Genehmigte Vorhaben werden von gesetzlichen Durchführungsträgern und beständigen Fachteams umgesetzt, mit gesetzmäßiger Beschaffung sowie Aufzeichnung von Änderungen und Aufgabenerfüllung. Ein Regierungswechsel führt nicht automatisch zum Austausch der Projektteams; bei schwerem Pflichtversagen ist ein Austausch nach dem vorgeschriebenen Verfahren möglich. Gewöhnliche technische und bauliche Regelungen werden innerhalb der Ermächtigung bearbeitet, ohne das gesamte Zulassungsverfahren erneut vorzulegen.
§ 20
Die zuständigen Infrastrukturorgane führen Vermögensverzeichnisse und Zustandsüberwachung. Mindestens jährlich veröffentlichen sie Sicherheitszustand, Restnutzungsdauer, Erneuerungspläne, geplante und tatsächliche Unterhaltungsaufwendungen sowie Finanzierungslücken und erläutern Ausfälle kritischer Anlagen, Nutzungsbeschränkungen und Ersatzleistungen. Bei risikoreicheren Anlagen ist die Prüfhäufigkeit gesetzmäßig zu erhöhen. Prüfstellen müssen Interessenkonflikte mit Bau, Betrieb und Beschaffung vermeiden.
Unterhaltungsmittel richten sich nach Risiken und gesetzlichen Pflichten, nicht lediglich nach einem Anteil des Neubauvolumens. Werden Mängel festgestellt, die erhebliche Personenschäden verursachen können, sind sofort notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und innerhalb von 72 Stunden zu melden. Innerhalb von 30 Tagen ist ein Plan über Verantwortung, Instandsetzung oder Ersatzleistungen und Finanzierung vorzulegen. Können örtliche Stellen gemeinsame Aufgaben nicht tragen, ist die Finanzlastteilung nach § 12 umzusetzen; die Verantwortung darf nicht lediglich vor Ort belassen werden.
Die Veröffentlichung umfasst keine unmittelbar ausnutzbaren Schwachstellen kritischer Anlagen oder personenbezogenen Daten. Vertrauliche Einzelheiten sind zuständigen Rechnungsprüfern und vertraulicher parlamentarischer Kontrolle zugänglich zu machen. Geheimhaltung entbindet nicht von der Offenlegung der Gesamtlage und des Finanzierungsbedarfs.
§ 21
Die Staatliche Entwicklungskommission veröffentlicht jährliche Durchführungsberichte. Zur Mitte des Planungszeitraums organisiert die Regierung eine Gesamtbewertung; am Ende erstellt sie einen Abschlussbericht und legt ihn zusammen mit der folgenden Planung der Nationalversammlung vor. Finanzverwaltung, Rechnungsprüfung, Fachaufsicht und örtliche Organe liefern jeweils die in ihren Aufgabenbereich fallenden Nachweise.
Jahresberichte bewerten zugleich die Bezahlbarkeit von Wohnraum, Verkehr, Energie, Lebensmitteln, Gesundheitsversorgung und Bildung, den Zugang zur Grundversorgung und regionale Unterschiede. Ausgabenbelastung und politische Auswirkungen werden nach angemessenen Einkommensgruppen veröffentlicht. Definitionen, Datenquellen und Änderungen der Indikatoren sind offenzulegen. Ein einzelner Durchschnittspreis oder das Wirtschaftswachstum darf die Belastung einkommensschwacher Haushalte nicht verdecken.
Es sind anonymisierte aggregierte Daten zu verwenden und Arbeitnehmer, örtliche Stellen, Nutzer und rechtmäßig tätige Wirtschaftssubjekte anzuhören. Eine Verschlechterung der Indikatoren löst Begründungs-, Verbesserungs- und parlamentarische Kontrollpflichten aus; sie stellt nicht automatisch eine Straftat eines Amtsträgers fest und ermächtigt nicht zu allgemeinen Subventionen ohne Haushaltsgrundlage.
§ 22
Bei Großvorhaben sind Umfang, Fortschritt, geleistete Zahlungen, voraussichtliche Fertigstellungskosten und Risiken vierteljährlich zu veröffentlichen. Steigen die erwarteten realen Kosten gegenüber der genehmigten Grundlage um mindestens zehn Prozent oder verzögert sich die Bereitstellung um mindestens sechs Monate, sind eine Risikowarnung und eine Erläuterung der Abhilfemaßnahmen abzugeben. Anpassungen anhand rechtmäßig veröffentlichter Preisindizes sind gesondert auszuweisen.
§ 23
Als wesentliche Anpassungen gelten erhebliche Änderungen von Kernzielen, Funktionen des Hauptnetzes, wesentlichen Versorgungsgebieten, provinzübergreifenden Trassen oder örtlichen Finanzierungsquellen; eine beabsichtigte Erhöhung der realen Investitionsobergrenze um mindestens 20 Prozent; eine beabsichtigte Verzögerung der Bereitstellung um mindestens zwölf Monate; oder Finanzierungsänderungen, die die Aufgabe unerreichbar machen. Prozentwerte werden auf derselben Preisgrundlage berechnet; Aufteilung zur Umgehung ist unzulässig.
§ 24
Wesentliche Anpassungen werden von der Regierung unter Beifügung einer konfliktfreien unabhängigen Begutachtung, einer Finanzbewertung, eines Vergleichs von Fortführung, Anpassung und Einstellung sowie einer mindestens 30-tägigen öffentlichen Erläuterung vorgeschlagen. Das Rechnungsprüfungsorgan prüft Kosten und Rechtmäßigkeit. Fachliche Bewertungen ersetzen die Entscheidung des zuständigen Organs nicht.
§ 25
Anpassungen richten sich nach der ursprünglichen Genehmigungszuständigkeit. Provinzübergreifende Hauptinfrastruktur und Angelegenheiten örtlicher Interessen bedürfen gesonderter Zustimmung beider Kammern; wesentliche Änderungen der über Regierungsperioden gesicherten Liste bedürfen gesonderter Zustimmung von drei Fünfteln jeder Kammer. Regierungswechsel, unterlassene erneute Aufnahme oder die Form des Jahreshaushalts befreien davon nicht. Der Präsident kann nach der Verfassung einmal um erneute Beratung ersuchen oder eine Rechtmäßigkeitsprüfung einleiten, aber kein Vorhaben eigenmächtig aufheben. Bis zur Genehmigung sind notwendige Arbeiten im sicheren Rahmen und innerhalb genehmigter Mittel fortzuführen; neue ungenehmigte Verpflichtungen dürfen nicht begründet werden. Rechtswidrige Sachverhalte, deren Aufhebung oder Einstellung rechtskräftig gerichtlich geboten ist, sind unverzüglich gesetzmäßig zu korrigieren. Die Regierung legt rechtzeitig Übergangsfolgeregelungen vor. Eine besondere Mehrheit darf nicht zur Aufrechterhaltung rechtswidriger Zustände dienen.
§ 26
Beim Vergleich einer Vorhabeneinstellung sind künftige Kosten, verbleibender Nutzen, Verträge, Baustellenräumung, Grundstücke, Ökologie, Ersatzvorhaben und Netzanschlüsse zu berücksichtigen. Bereits entstandene Ausgaben sind zu prüfen; allein versunkene Kosten rechtfertigen keine weiteren unvernünftigen Investitionen. Auch Ausstiegskosten dürfen nicht verschwiegen werden.
§ 27
Bestehen erhebliche Risiken für die persönliche Sicherheit oder Umwelt oder erhebliche Rechtswidrigkeitsrisiken, kann das zuständige Organ die notwendigen Teile sofort aussetzen. Innerhalb von 72 Stunden sind Bericht und öffentliche Begründung vorzulegen, innerhalb von 30 Tagen ist die Überprüfung einzuleiten. Muss die Aussetzung länger als 60 Tage dauern oder wird eine Kernaufgabe geändert, beginnt das Verfahren der wesentlichen Anpassung. Rechtmäßiger gerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz oder gerichtliche Vollzugsaussetzung unterliegt dieser Frist nicht.
§ 28
Wird eine genehmigte Aufgabe ohne rechtfertigenden Grund 90 Tage in Folge zurückgestellt, finanziell ausgesetzt oder nicht erfüllt, muss die Regierung beiden Kammern gesondert Bericht erstatten und gesetzmäßig Anpassung oder Wiederaufnahme veranlassen. Naturkatastrophen, gerichtlicher einstweiliger Rechtsschutz und rechtmäßige vorläufige Sicherheitsmaßnahmen sind jeweils zu erläutern. Wiederholte Aussetzungsgründe dürfen nicht zu unbegrenzter Verzögerung führen.
§ 29
Die Nationalversammlung überwacht die Planerfüllung. Der Landesrat prüft insbesondere örtliche Aufgaben, Finanzierungsquellen und provinzübergreifende Netze. Die Regierung legt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Kontrollstellungnahmen einen schriftlichen Bearbeitungsbericht vor.
§ 30
Das Rechnungsprüfungsorgan prüft Projektmittel, Beschaffung, staatliche Vermögenswerte und wesentliche Änderungen unabhängig. Die Aufsicht behandelt Hinweise auf Verwaltungsmissstände, Korruption und Pflichtversagen. Politische Fehlentscheidungen, Gemeinwohlindikatoren und Rechtswidrigkeitsverdacht werden nach unterschiedlichen Maßstäben behandelt; eine einzelne Bewertung entscheidet nicht automatisch über Strafbarkeit.
Eine innerhalb der Zuständigkeit, ohne unzulässigen Vorteil, unter wahrheitsgetreuer Risikooffenlegung und nach angemessener fachlicher Untersuchung getroffene politische Entscheidung begründet nicht allein wegen späterer Verluste oder verfehlter Prognosen ein Amtsdelikt. Diese Absicherung gilt nicht bei Tatsachenfälschung, Interessenverschleierung, rechtswidrigem Gewährenlassen trotz bekannter erheblicher Sicherheitsgefahren oder schwerer Fahrlässigkeit, die die Voraussetzungen des Strafgesetzbuchs erfüllt. Über Strafbarkeit entscheiden die Gerichte nach dem Strafgesetzbuch und den gesetzlichen Beweisregeln; Rechnungsprüfung und technische Bewertung ersetzen kein Urteil.
§ 31
Öffentlichkeit, örtliche Organe und Beteiligte erhalten nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Planungs- und Projektinformationen, können Beschwerden einlegen sowie verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Gerichte prüfen Zuständigkeit, Verfahren, Rechte und gesetzliche Pflichten. Sie ersetzen zuständige Organe nicht bei der Auswahl konkreter Industriepolitik innerhalb des rechtmäßigen Spielraums.
§ 32
Wer erhebliche Kosten verschweigt, Bewertungen fälscht, Anpassungen umgeht, Mittel zweckwidrig verwendet oder gesetzliche Pflichten nicht erfüllt, wird nach Maßgabe der Gesetze entsprechend zur Verantwortung gezogen. Straftatverdacht wird der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Dieses Gesetz schafft selbst keine nicht bezeichneten Strafen.
§ 33
Die Staatliche Entwicklungskommission und die zuständigen Organe vereinheitlichen Planverzeichnisse, Projektkennzeichen, Datendefinitionen und Akten. Der Austausch staatlicher Daten bleibt auf gesetzliche Zwecke und notwendige Zugriffsrechte beschränkt und unterliegt der Staatlichen Datenschutzkommission und gerichtlicher Kontrolle.
§ 34
Mit Durchführung dieses Gesetzes bleiben bestehende Pläne, Verträge und Bauvorhaben gültig. Die Regierung veröffentlicht innerhalb von 180 Tagen eine Übersicht zur Abstimmung von Aufgaben, Verantwortung und Haushalten. Der Abgleich dieser Übersicht ist keine erneute Projektzulassung und darf nicht als Grundlage unbegründeter Baustopps dienen.
§ 35
Die erste nach diesem Gesetz aufgestellte langfristige Strategie und Fünfjahresplanung wird mit bestehenden Planungszeiträumen abgestimmt und beginnt nicht bei einem Regierungswechsel neu. Änderungen bestehender Großvorhaben unterliegen weiterhin der Bewertung und Genehmigung nach diesem Gesetz. Die Übergangszeit befreit nicht vom förmlichen Anpassungsverfahren.
§ 36
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Ausführungsregeln dürfen nur Verfahren konkretisieren; sie dürfen die Sicherungen der Planungskontinuität, Haushaltsprüfung, Öffentlichkeit und des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mindern.