Staatsorganisationsgesetz der Republik Einsenland
Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung.
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Gesetz über die Organisation der Staatsorgane der Republik Einsenland
§ 1
Dieses Gesetz wird auf Grundlage der Verfassung der Republik Einsenland erlassen, um Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Staatsorganen, ihre Zuständigkeiten und die Bestellung und Abberufung ihrer Leitungen zu regeln sowie Gewaltenteilung, gegenseitige Kontrolle, verantwortliche Regierung und Rechtsstaatlichkeit umzusetzen.
§ 2
Dieses Gesetz regelt Organisation, Befugnisse und Verantwortung der zentralen Staatsorgane und ist an die Verfassung gebunden. Die Bezeichnung als grundlegendes Gesetz schließt gleichrangige Gesetze nicht ohne Weiteres aus. Besondere Organisationsverfahren bedürfen einer Verfassungsgrundlage; Normenkonflikte werden nach Verfassung, Normenhierarchie und gesetzlichem Auslegungsverfahren gelöst.
Einzelfragen der örtlichen Selbstverwaltung und des öffentlichen Dienstes regeln die entsprechenden Gesetze. Ausdrückliche Übergangs- und Organisationsgarantien dieses Gesetzes gelten bis zum Erlass ergänzender Gesetze unmittelbar.
§ 3
Dieses Gesetz gilt für alle durch Verfassung oder Gesetz errichteten zentralen Staatsorgane einschließlich Gesetzgebung, Staatsoberhaupt, Verwaltung, Justiz, unabhängiger Organe, militärischer Organe und ihrer Hilfseinrichtungen.
Für gesetzlich zur Ausübung öffentlicher Gewalt ermächtigte Organisationen gelten die Vorschriften über gesetzliche Zuständigkeit, Verantwortung, Offenlegung und Kontrolle im Rahmen der Ermächtigung entsprechend.
§ 4
Errichtung, Organisation und Tätigkeit der Staatsorgane folgen diesen Grundsätzen:
(1) Verfassungsvorrang: Alle Organe sind an die Verfassung gebunden und dürfen keine nicht durch sie verliehenen Befugnisse ausüben.
(2) Gesetzmäßigkeit der Zuständigkeit: Errichtung, Zusammenlegung, Aufhebung und Befugnisse bedürfen gesetzlicher Grundlage; Verwaltungsanordnungen, interne Regeln oder niederrangige Normen dürfen gesetzliche Befugnisse weder begründen noch erweitern oder übertragen.
(3) Gewaltenteilung und Kontrolle: Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung und unabhängige Kontrolle sind gegenseitig unabhängig und kontrollieren einander. Kein Organ darf Kernbefugnisse anderer an sich ziehen, zusammenlegen oder ausüben.
(4) Demokratische Verantwortung: Die Verwaltung ist der Nationalversammlung politisch verantwortlich; Wahl und Ausscheiden von Abgeordneten, Präsident und anderen gesetzlich gewählten Amtsträgern richten sich nach dem Volkswillen.
(5) Klare Verantwortung: Befugnis- und Verantwortungsverzeichnisse müssen Zuständigkeiten erkennbar, zurechenbar und rechtlich überprüfbar ausweisen.
(6) Transparenz: Aufbau, Verfahren, Entscheidungsgrundlagen, Haushalte und Leistungen sind öffentlich, soweit keine gesetzliche Geheimhaltung gilt.
(7) Effizienz und Koordination: Überschneidungen und Zuständigkeitslücken sind zu vermeiden; Streitigkeiten sind im gesetzlichen Verfahren rechtzeitig zu entscheiden.
(8) Befristung: Vorläufige und besondere Arbeitsorgane erhalten eine bestimmte Bestandsdauer und werden nach Aufgabenerfüllung automatisch aufgehoben; eigenmächtige Verstetigung ist unzulässig.
§ 5
Organleitungen und öffentlich Bedienstete sind Verfassung und Gesetz verpflichtet, nicht Einzelpersonen, Parteien, Interessengruppen oder anderen privaten Mächten.
Kein Staatsorgan darf geheime Gefolgschaftsorganisationen, parallele Befehlssysteme oder gesetzlich ungebundene interne Machtstrukturen errichten, dulden oder daran teilnehmen.
§ 6
Zentrale Staatsorgane sind Gesetzgebung und Hilfsorgane, Präsident und Präsidialamt, Regierung und Verwaltungsbehörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie gesetzlich unabhängige Aufsichts-, Rechnungsprüfungs-, Wahl- und Regulierungsorgane.
Die Staatliche Militärkommission ist ein fachliches Koordinierungsorgan im Verteidigungssystem der Regierung; der Staatliche Nachrichtendienst gehört zur Regierungsverwaltung. Beide bilden keine von der verantwortlichen Regierung unabhängigen Staatsgewalten.
§ 7
Rechtspersönlichkeit, Haushaltssicherung und Zuständigkeitsunabhängigkeit werden jeweils gesetzlich bestimmt. Gewöhnliche Verwaltungsbehörden und Unterstellen unterstehen der gesetzlichen Leitung von Ministerpräsident, Kabinett und Fachminister; Rechtspersönlichkeit hebt diese Leitung nicht auf.
Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechnungsprüfungs-, Wahl- und unabhängige Regulierungsorgane unterliegen in ihren gesetzlichen Aufgaben keinen Verwaltungsweisungen. Finanzielle Offenlegung, Prüfung und gerichtlicher Rechtsschutz bleiben bestehen. Neben- und Doppelämter bedürfen gesetzlicher Grundlage und Befangenheitsregeln.
§ 8
Staatsorgane müssen Befugnis- und Verantwortungsverzeichnisse erstellen und veröffentlichen:
(1) Das Befugnisverzeichnis nennt Rechtsgrundlage, zuständige Stelle, Voraussetzungen, Verfahren, Betroffenenkreis und Rechtsschutz jeder Befugnis.
(2) Das Verantwortungsverzeichnis nennt zugehörige rechtliche und politische Verantwortung sowie Kontrollformen.
(3) Die Leitung unterzeichnet die Verzeichnisse; sie werden der Nationalversammlung zur Kenntnis eingereicht und veröffentlicht.
(4) Sie werden mindestens alle drei Jahre und binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten neuer Gesetze oder Verfassungsänderungen angepasst.
§ 9
Jede Befugnisausübung bedarf eindeutiger Rechtsgrundlage. Ohne gesetzliche Ermächtigung darf ein Organ nicht:
(1) Befugnisse oder Zuständigkeitsbereiche erweitern;
(2) neue Erlaubnis-, Register-, Anzeige-, Gebühren- oder Sanktionsregelungen schaffen;
(3) Pflichten begründen, Rechte beschränken oder Verantwortlichkeiten ändern;
(4) gesetzlich nicht vorgesehene interne, territoriale oder angegliederte Einrichtungen errichten.
§ 10
Das Gesetz benennt für jede Angelegenheit federführende, mitwirkende, ausführende, finanzierende und Rechtsschutzstellen. Interne Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Ministerpräsident koordinierend binnen sieben Tagen; dadurch dürfen gesetzliche Befugnisse nicht erweitert werden.
Streitigkeiten zwischen Organarten oder über Selbstverwaltung entscheidet das Verfassungsgericht. Gewöhnliche Verwaltungsakte prüft das zuständige Gericht. Notmaßnahmen bleiben auf bestehende Ermächtigung und Erforderlichkeit beschränkt und sind unverzüglich zu berichten; vorläufiges Handeln begründet keine dauernde Zuständigkeit.
§ 11
Die Nationalversammlung ist das gesetzgebende Staatsorgan und besteht aus Volksrat und Landesrat. Sie:
(1) erlässt, ändert und hebt Gesetze und Verfassungsänderungen auf;
(2) berät und genehmigt Haushalt, Haushaltsrechnung, Steuergesetze und wesentliche Finanzangelegenheiten;
(3) genehmigt wesentliche Staatsschulden und internationale Verträge;
(4) kontrolliert Regierung, unabhängige Organe und Justizverwaltung;
(5) bestellt oder entlässt die hier bezeichneten hohen Amtsträger oder stimmt ihrer Bestellung oder Abberufung zu;
(6) genehmigt Kriegserklärungen, Friedensschlüsse, Militärbündnisse sowie Erklärung und Aufhebung des Notstands;
(7) prüft Amtsanklagen;
(8) empfängt Berichte der Kommission für das Gemeinwohl und die Integrität der öffentlichen Verwaltung, des Staatlichen Rechnungskontrollamts, des Verfassungsgerichts, der Unabhängigen Wahlkommission und anderer Organe;
(9) übt sonstige verfassungs- und gesetzmäßige Befugnisse aus.
§ 12
Getrennte Abstimmungen sind von gemeinsamer Beratung zu unterscheiden. Ordentliche Gesetzgebung, Vermittlung und Finanzverfahren richten sich nach Artikel 23, Verfassungsänderungen nach Artikel 56 der Verfassung. Zusammengezählte Stimmen ersetzen keine gesonderte Zustimmung.
Getrennte Zustimmung erfordern grundlegende Selbstverwaltungsgarantien, Verwaltungsgrenzen, zentralörtliche Zuständigkeiten, örtlicher Finanzausgleich und wesentliche Änderungen provinzübergreifender Hauptinfrastruktur. Die Reihenfolge der Erstberatung erweitert sonstige Vetorechte nicht.
§ 13
Die Nationalversammlung hält jährlich eine ordentliche Sitzungsperiode ab; deren Dauer regelt die Geschäftsordnung.
Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen:
(1) auf gemeinsamen Antrag von mindestens einem Viertel aller Mitglieder einer Kammer;
(2) auf Ersuchen des Präsidenten;
(3) auf Ersuchen des Ministerpräsidenten mit Zustimmung des Kammerpräsidenten;
(4) wenn Notstands- oder Kriegserklärung dies erfordern.
§ 14
Der Volksrat hat dreihundert Mitglieder mit fünfjähriger Amtszeit, je einhundertfünfzig Wahlkreis- und nationale Listenmandate. Das parallele Zweistimmensystem des Wahlgesetzes kennt keine Überhang- oder Ausgleichsmandate.
§ 15
Der Volksrat berät zuerst allgemeine Finanz-, Steuer-, Haushalts-, Wohlfahrts- und Regierungsvorlagen, entscheidet über Regierungsvertrauen, wählt Nachfolger des Ministerpräsidenten, kontrolliert Staatsorgane gesetzmäßig und übt besondere Zustimmungsrechte bei Personalentscheidungen aus.
Das konstruktive Misstrauensvotum richtet sich nach Artikel 24, die Präsidentenanklage nach Artikel 28. Bei anderen hohen Amtsträgern sind politische Verantwortung, gesetzliche Disziplin und gerichtliche Entscheidung zu unterscheiden. Geschützte Richter und unabhängige Leitungen dürfen nicht wegen politischer Meinungsverschiedenheit abberufen werden.
§ 16
Die Kammer hat einen Präsidenten und zwei Stellvertreter. Fraktionen oder mindestens zehn Mitglieder nominieren; gewählt wird geheim. Im ersten Wahlgang ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder erforderlich. Andernfalls treten die beiden Stimmenstärksten zur Stichwahl an; die höhere Stimmenzahl entscheidet. Bei Gleichstand wird am Folgetag erneut gewählt; neue Nominierungen sind zulässig.
Vor der Wahl oder bei Verhinderung aller Präsidiumsmitglieder führt das ununterbrochen dienstälteste Mitglied vorläufig den Vorsitz; bei Gleichstand entscheidet Alter, danach öffentliches Los. Es darf Sitzungen einberufen, Abstimmungen organisieren und verfassungsrechtlich notwendige Bekanntmachungen vornehmen, ersetzt aber keine Sachentscheidungen. Verzögerungen dürfen Regierungsbildung, Haushalt oder Notstandskontrolle nicht verhindern.
Abberufung erfordert Unterschriften eines Drittels, Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder und gleichzeitige Nachwahl. Die Amtszeit folgt der Kammerperiode und darf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten nicht überschreiten. Der Landesratspräsident amtiert drei Jahre, höchstens zweimal aufeinanderfolgend, ohne Verlängerung seines Mandats.
§ 17
Mindestens folgende Fachausschüsse sind einzurichten:
(1) Verfassung und Recht;
(2) Haushalt und Finanzen;
(3) Außen- und Auswärtige Angelegenheiten;
(4) Verteidigung und nationale Sicherheit;
(5) Nachrichtendienstkontrolle;
(6) Justiz;
(7) Gemeinwohl und Sozialpolitik;
(8) Wirtschaft und Industrie;
(9) Bildung, Wissenschaft, Technologie und Kultur;
(10) öffentliche Dienste und Integrität;
(11) örtliche und gebietsübergreifende Angelegenheiten;
(12) Verfahren und Geschäftsordnung.
Vorsitze werden zwischen den Fraktionen entsprechend den Mandatsanteilen vereinbart. Verfahren, Besetzung, Untersuchungs- und Fragerechte regelt die Geschäftsordnung.
§ 18
Der Landesrat hat zweiundsiebzig Sitze, je acht für die acht Provinzen und den unmittelbar verwalteten Hauptstadtbezirk, proportional zu den Fraktionen durch die örtlichen gewählten Versammlungen gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; alle drei Jahre werden je Gebiet vier Sitze erneuert. Nachrücken und erste Staffelung folgen dem Wahlgesetz.
Er vertritt örtliche Interessen. Seine Mitglieder scheiden bei Umbildung der Zentralregierung nicht gleichzeitig aus.
§ 19
Die Kammer berät Vorlagen über örtliche Interessen, provinzübergreifende Infrastruktur, nationale Sicherheit und Verteidigung und übt verfassungsmäßige gesonderte Zustimmungs-, befristete Einspruchs-, Kontroll- und Personalzustimmungsrechte aus.
Ordentliche Vorlagen sind binnen dreißig Tagen zu entscheiden, Haushalts- und allgemeine Finanzstellungnahmen binnen fünfzehn Tagen abzugeben. Besondere Zustimmungsangelegenheiten der Selbstverwaltung und örtlichen Finanzen gelten bei Fristablauf nicht als genehmigt.
Die Kammer entscheidet nicht allein über den Fortbestand des Kabinetts. Die Regierung muss dennoch zu Fragen, Untersuchungen und örtlichen Interessen Stellung nehmen.
§ 20
Die Kammer hat einen Präsidenten und zwei Stellvertreter; Wahl und Abberufung richten sich entsprechend nach § 16.
Fachausschüsse folgen entsprechend § 17. Insbesondere sind Ausschüsse für örtliche Beziehungen und regionale Koordination sowie örtlichen Finanzausgleich einzurichten.
§ 21
Das Büro ist nach Artikel 41 der Verfassung gemeinsames Hilfsorgan beider Kammern. Es gibt nach Fachregeln unabhängig technische Stellungnahmen ab, übt aber weder Gesetzgebung noch Verfassungsänderungsgenehmigung oder Verfassungsrechtsprechung selbständig aus.
§ 22
Es prüft Nummerierung, Verweisungen, rechtliche Kohärenz und amtssprachliche Texte, pflegt die Gesetzessammlung und bewertet Umsetzung. Gewöhnliche Stellungnahmen sind binnen zehn Tagen fertigzustellen; bei Komplexität kann mit Zustimmung beider Kammerpräsidenten einmal um höchstens zehn Tage verlängert werden.
Ernstliche Verfassungsbedenken sind dem Antragsteller und antragsberechtigten Organen schriftlich mitzuteilen. Stellungnahmen dienen zuständigen Entscheidungen. Fristüberschreitung schafft kein Veto und hemmt keine verfassungsmäßige Verkündung, vorbehaltlich gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes.
§ 23
Das Büro hat einen Direktor, zwei Stellvertreter und Fachprüfer. Nach offener fachlicher Auswahl nominieren beide Kammerpräsidenten gemeinsam den Direktor; jede Kammer stimmt mit mehr als der Hälfte aller Mitglieder zu. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre ohne Wiederbestellung.
Prüfer werden nach fachlichem Beamtenverfahren bestellt. Amts-, Befangenheits- und Disziplinargarantien begründen kein politisches Inhaltsveto.
§ 24
Ein Sekretariat erledigt einheitlich Sitzungsprotokolle, Schriftgut, Außenkontakte, Sicherheit, Informationssysteme und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Generalsekretär wird in gemeinsamer Sitzung vorgeschlagen und mit gesonderter Mehrheitszustimmung beider Kammern für fünf Jahre bestellt.
§ 25
Die Nationalversammlung kann nach Bedarf Haushalts- und Gesetzgebungsforschung, Bibliothek, Verhaltensausschuss und andere interne Hilfsorgane einrichten. Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung regelt die Geschäftsordnung.
§ 26
Wahl, Mandatsprüfung, Rücktritt, Nachrücken und Immunität richten sich nach Wahlgesetz und Geschäftsordnung. Verhaltensregeln, Interessenoffenlegung, Disziplin und Sanktionen behandelt der Verhaltensausschuss; wesentliche Angelegenheiten entscheidet das Plenum.
§ 27
Der Präsident übt nach den Artikeln 25 bis 29 Repräsentations-, strategische Initiativ-, Verfassungsschutz-, Personal- und Oberbefehlsbefugnisse aus, ohne die laufende Verwaltung unmittelbar zu führen. Gesetze dürfen nur verfassungsmäßig verliehene Verfahren konkretisieren und kein unabhängiges präsidiales Verwaltungskommando schaffen.
§ 28
Der Präsident verkündet Gesetze, organisiert Regierungsbildung, bestellt gesetzmäßig Ministerpräsident, Minister und benannte hohe Amtsträger, führt den Vorsitz im Nationalen Sicherheits- und Strategierat und übt verfahrensgebunden Oberbefehl, Notstandsbefugnisse, Genehmigung von Reformversuchsgebieten und einmalige Rückverweisung aus.
Der Umfang folgt Artikel 27. Präsidialerlasse schaffen keine allgemeine Verwaltungszuständigkeit; die fachliche Militärkommissionsorganisation folgt den §§ 103 bis 108.
§ 29
Die Verkündung von Verträgen, Notanordnungen, Reformversuchsgebieten, wesentlichen Militärentscheidungen und auszuführenden Verwaltungsdokumenten auf Regierungsvorschlag bedarf der Gegenzeichnung durch Ministerpräsident oder Fachminister. Wesentliche militärische Einsätze und allgemeine Mobilmachung erfordern die Gegenzeichnung durch Ministerpräsident oder Verteidigungsminister.
Erste Ministerpräsidentennominierung, Bestellung nach der Wahl durch den Volksrat, verfassungsmäßige Auflösungsbekanntmachungen, Rückverweisungen, Verfassungsprüfungsanträge und interne Präsidialangelegenheiten benötigen keine Gegenzeichnung. Die Nominierung von Stellvertretern und Ministern gehört dem Ministerpräsidenten, nicht einer selbständigen präsidialen Personalgewalt.
§ 30
Der Präsident muss Gesetze, Planbilligungsentscheidungen und Verfassungsänderungen binnen fünfzehn Tagen nach Verfahrensabschluss verkünden. Innerhalb der Frist kann er einmal begründet erneute Beratung verlangen. Bestätigt das ursprüngliche Organ mit dem ursprünglichen Quorum, muss binnen sieben Tagen verkündet werden.
Eindeutige Verfassungsbedenken können fristgerecht dem Verfassungsgericht vorgelegt werden. Der Antrag hemmt weder Vollzug noch Verkündung ohne gerichtliche Zwischenanordnung. Unterbleiben fristgerechte Rückverweisung, Antrag und Verkündung, macht der Volksratspräsident mit gleicher Wirkung bekannt.
Bei gesetzlichen langfristigen Reserven, wesentlichen Planänderungen und wichtigen unabhängigen Bestellungen gelten dieselben Fristen für einmalige Rückverweisung; kein unbegrenztes oder wiederholtes Veto entsteht.
§ 31
Notstand und Notanordnungen werden nach den Artikeln 53 bis 55 von der Regierung vorgeschlagen und vom Präsidenten erklärt, binnen achtundvierzig Stunden beiden Kammern vorgelegt und binnen sieben Tagen gesondert bestätigt; ohne Bestätigung erlöschen sie.
Jeder Zeitraum beträgt höchstens dreißig Tage; Verlängerung erfordert neue gesonderte Billigung. Nationalversammlung, Justiz und unabhängige Kontrolle dürfen nicht suspendiert und Zuständigkeiten nicht dauerhaft verändert werden. Gründe, Umfang und Beendigungsbedingungen sind zu veröffentlichen. Gerichte dürfen rechtswidrige Maßnahmen prüfen und aussetzen.
§ 32
Erlasse nennen Verfassungs- oder Gesetzesgrundlage, Gegenstand, Dauer, erforderliche Gegenzeichnung und Rechtsschutz. Sie dürfen Gesetze nicht schaffen, ändern oder aufheben; Rats- oder Kommissionsprotokolle ersetzen keine förmliche zuständige Entscheidung.
§ 33
Der Präsident bestellt den Ministerpräsidenten nach dem Vertrauensergebnis des Volksrats, Stellvertreter, Minister und gesetzliche Verwaltungsleitungen auf dessen Vorschlag sowie Richter, Generalstaatsanwalt und unabhängige Leitungen nach Fachvorschlag und Kammerzustimmung.
Der Generalstabschef wird nach § 108 durch Ministerpräsident und Verteidigungsminister vorgeschlagen; Nachrichtendienstleitungen folgen den §§ 112 und 114. Gewöhnliche Richter unterliegen keiner einzelnen politischen Auswahl durch den Präsidenten.
Nach abgeschlossener Empfehlung und Zustimmung muss binnen sieben Tagen bestellt werden. Qualifikationsstreitigkeiten sind fristgebunden dem Verfassungsgericht vorzulegen; Parteizugehörigkeit oder Meinungsverschiedenheit rechtfertigen keine Ablehnung. Ohne Einwand macht bei Fristversäumnis die gesetzliche Leitung des vorschlagenden oder zustimmenden Organs den Amtsantritt bekannt.
§ 34
Der Präsident führt den Vorsitz, der Ministerpräsident den stellvertretenden Vorsitz. Der Rat berät Sicherheitsstrategie, wesentliche Risiken und ressortübergreifende Koordination. Entwicklungspläne folgen dem Planungsgesetz und werden nicht sämtlich zur Ratsgenehmigung.
Der Rat ersetzt weder Kabinettsvollzugsverantwortung noch gerichtliche Schuldfeststellung und darf Behörden, Streitkräften oder Polizei keine zweite laufende Befehlskette vorgeben.
§ 35
Stimmberechtigt sind Präsident, Ministerpräsident, dessen Stellvertreter und Außen-, Verteidigungs-, Innen- und Finanzminister; andere Fachminister stimmen bei betreffenden Themen mit.
Nachrichtendienst-, Polizei- und Militärleitungen berichten fachlich. Zentralbank und unabhängige Aufsicht nehmen zuständigkeitsgemäß teil, ohne dadurch fachlichen Verwaltungsweisungen zu unterliegen. Kammerpräsidenten, Abgeordnete, Richter und fallbearbeitende Staatsanwälte stimmen nicht über Verwaltungsentscheidungen ab.
Beschlussfähigkeit erfordert mehr als die Hälfte der gesetzlichen Stimmberechtigten; Stellungnahmen erfordern mehr als die Hälfte der Anwesenden. Ministerpräsident oder gesetzlicher Vertreter muss teilnehmen. Fehlende Einigung hindert gesetzliche Kabinettsaufgaben nicht.
§ 36
Der Rat schlägt langfristige Sicherheitsstrategie, militärische und nachrichtendienstliche Koordination, Krisenbewertungen und parlamentarisch vorzulegende Notangelegenheiten vor. Vollzug, Haushalt, Kriegsermächtigung und Rechtseingriffe folgen jeweils Kabinetts-, Parlaments- und Gerichtsverfahren.
Präsident und Ministerpräsident dürfen Einberufung verlangen. Dringliche Sitzungen erfolgen binnen vierundzwanzig Stunden, andere binnen sieben Tagen. Bei Verhinderung oder Versäumnis des Präsidenten führt der Ministerpräsident den Vorsitz und berichtet. Abweichungen und Gründe werden protokolliert. Unterlassene Sitzung verhindert keine bestehenden gesetzlichen Pflichten.
Administrative Sicherheitseinstufungen ersetzen weder Strafurteil noch richterliche Anordnung; gesetzliche Beschwerde und Überprüfung sind zu gewährleisten.
§ 37
Ein gemeinsames Sekretariat wird administrativ vom Amt des Ministerpräsidenten getragen und bedient gesetzliche Beratungsbedürfnisse von Präsident und Kabinett ohne eigene Vollzugs- oder Mittelbewilligungsrechte. Den Generalsekretär bestellt der Ministerpräsident nach Beratung mit dem Präsidenten.
Protokolle, Minderheitsmeinungen, Vollzugsgrundlagen und Haushalt sind dem zuständigen Kontrollausschuss der Nationalversammlung vorzulegen. Geheimunterlagen werden rechtmäßig geschützt vorgelegt; Geheimhaltung befreit nicht allgemein von Kontrolle.
§ 38
Das Präsidialamt unterstützt den Präsidenten und umfasst:
(1) einen Generalsekretär für laufende Angelegenheiten;
(2) zwei bis vier Stellvertreter;
(3) Hauptamt, Protokoll-, Rechts-, Sicherheits- und Pressebüro;
(4) Verbindungsstellen des gemeinsamen Ratssekretariats beim Präsidialamt, ohne paralleles Sekretariat;
(5) Amt für nationale Ehrungen und Zeremonien;
(6) Berater des Präsidenten.
Der Präsident bestellt den Generalsekretär mit Unterrichtung des Volksrats; übriges Personal bestellt und entlässt er nach Beamtenrecht.
§ 39
Das Präsidialamt darf keine Regierungsverwaltungsbefugnisse ausüben oder Ministerien, Kommissionen und Behörden Verwaltungsanordnungen erteilen.
Mitteilungen des Präsidenten an die Verwaltung erfolgen als Beratung oder Empfehlung. Konkrete Gesetzesvollzugsentscheidungen sind nur nach Verfahren des Ministerpräsidenten oder Fachministers wirksam.
§ 40
Die Regierung besteht aus Ministerpräsident, Stellvertretern, Ministern und gesetzlich ausdrücklich einbezogenen Mitgliedern wie dem Vorsitzenden der Staatlichen Entwicklungskommission. Das Kabinett entscheidet kollektiv über Verwaltungspolitik, ist dem Volksrat politisch verantwortlich und unterliegt beiden Kammern.
§ 41
Die Regierung:
(1) vollzieht Verfassung, Gesetze und Beschlüsse der Nationalversammlung;
(2) erlässt Verwaltungsrechtsverordnungen und -regeln innerhalb gesetzlicher Ermächtigung;
(3) erstellt und unterbreitet Haushalt, Rechnung und wesentliche Finanzpläne;
(4) leitet Ministerien, Kommissionen, Behörden und ihre Außenstellen;
(5) vollzieht Außenpolitik unter präsidialer Repräsentation durch das Außenministerium;
(6) leitet die Zivilverwaltung;
(7) erhält öffentliche Ordnung und Dienste;
(8) koordiniert Verwaltung und behandelt deren Streitigkeiten zunächst;
(9) erfüllt sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 41a
Verwaltungsstellen werden in gesetzlich benannte politische Ämter und ständige Fachstellen getrennt. Minister, benannte politische stellvertretende Minister und politische Berater tragen politische Verantwortung gegenüber der bestellenden Stelle. Nicht ausdrücklich politische Stellen dürfen nicht allein durch interne Dokumente politisiert werden. Berater-, Zeit- und Projektverträge dürfen Stellenplan- und Interessenkonfliktregeln nicht umgehen.
Ständige Beamte, Techniker und Fachteams werden nach öffentlichen Qualifikationen, Wettbewerb und Fachbewertung eingestellt und befördert. Die Regierung veröffentlicht Klassifikation, Anforderungen und Verfahren. Geheimstellen dürfen kontrollierte Sicherheitsprüfung nutzen; Parteitreue ersetzt keine Fachqualifikation.
§ 41b
Ständiges Personal berät aufeinanderfolgende rechtmäßige Regierungen unparteiisch, rechtzeitig und dokumentiert und vollzieht rechtmäßige Entscheidungen ohne parteibedingte Dienstverweigerung. Amt, Personaldaten, Haushalt und öffentliche Anlagen dürfen nicht zur Wahlhilfe genutzt werden. Rechtmäßige außeramtliche Meinungsäußerung und Vereinigung sind dadurch nicht allgemein untersagt; besonders neutrale gesetzliche Stellen folgen Sonderrecht.
Bedienstete legen dienstrelevante Interessen offen, beachten Befangenheit und bewahren Vergabe-, Bewertungs- und Entscheidungsunterlagen. Vermutete rechtswidrige Befehle sind schriftlich zu beanstanden und über Aufsicht, Staatsanwaltschaft oder Justiz zu melden. Offensichtlich rechtswidrige oder strafbare Befehle sind zu verweigern; rechtmäßige Meldung und Verweigerung sind gegen Vergeltung geschützt.
§ 41c
Bewertungen richten sich nach gesetzlichen Aufgaben, Dienstqualität, Fachkompetenz und Integrität, nicht nach Regierungsparteitreue, Verurteilungsquoten, Bußgeldeinnahmen oder sicherheitswidrigem Bautempo. Politischer Dissens, andere Fachmeinungen und Regierungswechsel sind allein keine Entlassungs-, Herabstufungs- oder Disziplinargründe.
Schwere Pflichtverletzung, Korruption und Ungeeignetheit können gesetzmäßig untersucht, durch Schulung oder Umsetzung behandelt oder disziplinarisch geahndet werden. Vor Sanktion sind Tatsachen und Grundlagen mitzuteilen sowie Stellungnahme, Ablehnung wegen Befangenheit und unabhängige Überprüfung oder Rechtsschutz zu gewähren. Dringende Suspendierung bedarf begründeter Beweis- oder Sicherheitsschutznotwendigkeit und regelmäßiger Prüfung; Schuld wird nicht vorweggenommen.
§ 41d
Binnen dreißig Tagen nach Amtsantritt der Nachfolgeregierung ist ein öffentliches Übergabeverzeichnis über Aufgaben, Planprojekte, Verträge, Haushaltsreste, Schulden und Garantien, Rechtsstreitigkeiten, Sicherheitsrisiken und Archivverantwortung zu erstellen. Geheimnisse werden geschützt an zuständige Kontrollorgane übergeben; Personendaten nur im Mindestumfang.
Ständige Verwaltungsleitungen sichern notwendige Dienste und vollständige Akten. Grundlose Entlassung aller Fachkräfte, Aktenvernichtung oder eiliger Kompetenzüberschritt bei Verträgen zur Bindung der Nachfolger sind unzulässig. Die neue Regierung darf gesetzmäßig Politik ändern und politisches Personal bestellen; Pläne, Verträge und Personalrechtsschutz erlöschen dadurch nicht.
§ 42
Der nach Artikel 31 bestellte Ministerpräsident leitet Regierung und Kabinett, koordiniert genehmigte Pläne, Haushalt und Ressortvollzug, nominiert und verändert Minister, führt den Fachdienst und übt gesetzliche Notbefugnisse aus.
Er trägt Vertrauensverantwortung gegenüber dem Volksrat und berichtet beiden Kammern und Öffentlichkeit. Präsidentielle Initiativen sind gesetzmäßig zu beantworten; unterschiedliche Parteizugehörigkeit unterbricht Verwaltung nicht.
Ausscheiden, geschäftsführende Regierung und konstruktives Misstrauen folgen den Artikeln 24 und 31; ein einseitiges politisches Entlassungsrecht des Präsidenten besteht nicht.
§ 43
Höchstens fünf Stellvertreter werden vom Ministerpräsidenten nominiert und vom Präsidenten bestellt. Sie unterstützen nach öffentlicher Aufgabenverteilung ohne eigene Befehlsketten.
Bei vorläufiger Verhinderung vertritt der vorbestimmte Erste Stellvertreter, sonst ein vom Kabinett Gewählter. Dauernde Vakanz oder Vertretung über sechzig Tage löst Regierungsbildung aus. Notwendige Dienste bestehen während geschäftsführender Regierung und nach Ablauf der Vertretungsfrist fort.
§ 44
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz; Stellvertreter, Minister, Entwicklungskommissionsleitung und andere gesetzliche Mitglieder nehmen teil. Unabhängige Leitungen und Militär- oder Nachrichtendienstfachleute können themenbezogen teilnehmen, stimmen aber nicht administrativ über ihre unabhängigen Zuständigkeiten ab. Mehrheit und Abweichungen werden protokolliert; die Regierung trägt Verantwortung.
§ 45
Das Kabinett berät und beschließt:
(1) Gesetzes-, Haushalts-, Rechnungs- und Vertragsvorlagen an die Nationalversammlung;
(2) Verwaltungsrechtsverordnungen und wesentliche Regeln;
(3) wesentliche ressortübergreifende Entscheidungen;
(4) Personalvorschläge ab Ministerebene;
(5) Verwaltungsführung im Notstand;
(6) vom Ministerpräsidenten für erforderlich gehaltene Angelegenheiten.
Es tagt mindestens wöchentlich. Protokolle, Abstimmungen und wichtige Beschlüsse werden rechtzeitig veröffentlicht, soweit keine nationale Sicherheit, Geschäftsgeheimnisse oder Privatsphäre betroffen sind.
§ 46
Ministerien sind gesetzliche Fachverwaltungen. Errichtung, Zusammenlegung, Aufhebung und Hauptbefugnisse regelt das Gesetz nach Artikel 23. Gesonderte Kammerzustimmung ist nur bei örtlichen Befugnissen oder anderen besonderen Zustimmungsmaterien nötig; der Landesrat erhält kein allgemeines absolutes Organisationsveto.
Interne Stellen können innerhalb von Befugnissen, Personal und Haushalt nach veröffentlichten Organisationsregeln angepasst werden; zusätzliche Strafen, Erlaubnisse oder Außenbefugnisse sind dadurch unzulässig.
§ 47
Jedes Ministerium hat einen Minister, ein bis drei Stellvertreter und gesetzlich genehmigte interne sowie territoriale Stellen. Nach Artikel 32 nominiert der Ministerpräsident; der Präsident bestellt binnen sieben Tagen ohne einzelne Vertrauensabstimmungen beider Kammern.
Stellvertreter werden entsprechend politischem oder ständigem Fachstatus vom Minister vorgeschlagen und vom Ministerpräsidenten gesetzmäßig bestellt; Dauerstellen folgen dem Fachbeamtenverfahren. Parteiamt ersetzt keine Staatsbestellung.
Qualifikationsstreit, präsidiale Untätigkeit und Entlassung folgen Artikel 32 und § 33 ohne wiederholte politische Genehmigung.
§ 48
Der Ministerpräsident kann Ministerbestellung oder -entlassung beantragen. Der Präsident handelt binnen sieben Tagen; danach macht der Ministerpräsident gesetzmäßig bekannt. Der Volksrat darf Einzelminister untersuchen, befragen oder rügen und binnen fünfzehn Tagen Stellungnahme verlangen. Der Kabinettsfortbestand folgt konstruktivem Misstrauen.
Straftaten oder schwere Verfassungs- und Gesetzesverstöße werden gesetzmäßig untersucht und abgeurteilt. Aufsicht und Prüfung dürfen Erkenntnisse weiterleiten und Verantwortungsmaßnahmen empfehlen, aber weder Ministerschuld noch automatische Entlassung feststellen.
§ 49
Das Ministerium verantwortet Verteidigungspolitik, Militärverwaltung und zivile Führung des militärischen Systems. Es ist zuständig für:
(1) Verteidigungspolitik, Haushalt und Weißbuchentwürfe;
(2) Militärpersonal, Besoldung, Wohlfahrt, Logistik, Ausrüstung und Infrastruktur;
(3) Rüstungsindustrie, Beschaffung, technische Forschung und Ausfuhrkontrolle;
(4) Reserve, Mobilmachung und Veteranen;
(5) Kontakte zu ausländischen Verteidigungsressorts;
(6) Vollzug rechtmäßiger Kabinettsentscheidungen und fachlicher Koordination der Militärkommission;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
Der Minister führt für die verantwortliche Regierung Verteidigungsverwaltung und Befehlsübermittlung; fachliche Operationsführung liegt nach dem siebten Buch beim Generalstabschef und den gesetzlichen Operationsorganen.
§ 50
Der Minister muss Zivilist oder seit mindestens fünf Jahren aus dem Militär ausgeschieden sein. Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 ohne zusätzliches Personalveto von Präsident, Landesrat oder Militärkommission.
Er führt für die verantwortliche Regierung Verteidigungsverwaltung und Befehlsübermittlung und unterliegt der Verteidigungskontrolle beider Kammern.
§ 51
Das Ministerium verantwortet Außenbeziehungen und:
(1) vollzieht die durch präsidiale Repräsentation und Kabinettsentscheidung gebildete Außenpolitik ohne widersprechende doppelte Ressortbefehle;
(2) bereitet internationale Verträge, Abkommen und diplomatische Urkunden vor und verhandelt sie;
(3) schützt Staatsangehörige im Ausland und Staatsinteressen;
(4) verwaltet Botschaften, Konsulate, Vertretungen und Delegationen bei multilateralen Organisationen;
(5) erteilt Diplomatenpässe und Konsularurkunden;
(6) koordiniert Auslandshilfe, Kulturdiplomatie und internationale öffentliche Angelegenheiten;
(7) erfüllt sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 52
Ministerbestellung und -entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Botschafter werden vom Präsidenten nominiert und nach Zustimmung des Außen- und Auswärtigenausschusses des Volksrats von ihm bestellt.
§ 53
Das Ministerium verantwortet Staatsfinanzen, Steuern, Zölle und öffentliche Schulden. Es:
(1) erstellt Haushaltsentwurf, Halbjahresvollzugsbericht und Rechnungsentwurf;
(2) verwaltet Steuerpolitik und Steuerhauptverwaltung;
(3) verwaltet Zollpolitik und Zollhauptverwaltung;
(4) führt Staatskasse, Finanzmitteldisposition und Schuldenverwaltung;
(5) verwaltet Finanzvermögensrechnungen, Staatseigenkapitalerträge und öffentliche Mittel; Eigentümerfunktionen der Staatsunternehmen liegen gesetzmäßig bei der Staatseigenkapitalverwaltungskommission und bleiben von Branchenaufsicht getrennt;
(6) koordiniert Finanz- und Geldpolitik mit der Zentralbank;
(7) erfüllt sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 54
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
§ 55
Das Ministerium verantwortet Justizverwaltung und:
(1) finanzielle, bauliche und informationstechnische Ausstattung der Justiz ohne Eingriff in richterliche oder staatsanwaltliche Fachpersonal- und Fallangelegenheiten;
(2) Verwaltung von Anwaltschaft, Notariat, Forensik und Rechtshilfe;
(3) staatliche Gefängnisse und Strafvollzug;
(4) Justizprüfungen und juristische Berufsqualifikationen;
(5) Verwaltungsfragen internationaler Justizzusammenarbeit und Auslieferung;
(6) administrative Unterstützung von Verfassungsgericht und Oberstem Gerichtshof;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
Es darf Richter und Staatsanwälte weder fachlich anweisen noch Fälle beurteilen oder ihre Leistung bewerten; seine Verwaltung muss Unabhängigkeit sichern.
§ 56
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Der Minister darf nicht zugleich Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Schiedsrichter sein.
§ 57
Das Ministerium verantwortet innere Verwaltung, öffentliche Ordnung und Personenstand. Es ist zuständig für:
(1) zivile Leitung der Staatlichen Polizeihauptverwaltung ohne unmittelbare Ermittlungsbefehle;
(2) Grenzverwaltung und Einwanderung;
(3) Identität, Haushaltsregister, Namen und Personenstandsregister;
(4) Rettung, Feuerwehr, Zivilschutz und Katastrophenreaktion;
(5) einheitliche juristische Registrierung von Vereinigungen und Religionsgemeinschaften; Wahlteilnahme und politische Finanzierung registriert die Unabhängige Wahlkommission; Registrierung ist keine Genehmigung von Glauben oder gewöhnlicher Vereinigung;
(6) Verwaltung und Haushalt des Staatlichen Sicherheitsamts bei fachlicher Unabhängigkeit;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 58
Bestellung und Entlassung des Ministers folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Den Polizeihauptverwaltungsleiter schlägt der Innenminister fachlich vor, der Ministerpräsident nominiert, und nach innenpolitischer Kontrollanhörung des Volksrats bestellt der Präsident für fünf Jahre, einmal verlängerbar. Anpassungen wegen gesetzlicher Pflichtverletzung erfordern rechtsstaatliches Verfahren.
§ 59
Das Ministerium verantwortet Bildung und:
(1) staatliche Bildungspolitik, Lehrplanrahmen und Standards;
(2) staatliche Hochschulen, Forschungsinstitute und öffentliche Schulen;
(3) mehrsprachige Bildungspolitik und Durchführung;
(4) Lehrerausbildung, Qualifikationsnachweise und Berufsethik;
(5) Bildungsfinanzen, Stipendien, Beihilfen und Chancengleichheit;
(6) internationale Bildungszusammenarbeit;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 60
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Nach Artikel 32 und § 47 muss der Minister einen fachlichen Hintergrund in Bildung, Wissenschaft oder örtlicher Verwaltung besitzen.
§ 61
Das Ministerium verantwortet öffentliche Gesundheit und Medizin und:
(1) Gesundheitspolitik und Infektionsbekämpfung;
(2) Gesundheitsabsicherung, Krankenversicherung und medizinische Grundversorgung;
(3) Qualifikation und Berufsausübung von Ärzten, Pflegekräften und Apothekern;
(4) Aufsichtspolitik für Arzneimittel, Medizinprodukte und Lebensmittelsicherheit, deren Vollzug unabhängigen Behörden übertragen werden kann;
(5) öffentliche Krankenhäuser und Rettungsmedizin;
(6) psychische Gesundheit sowie Versorgung behinderter und älterer Menschen;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 62
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Nach Artikel 32 und § 47 ist ein fachlicher Hintergrund in Gesundheitswesen oder örtlicher Verwaltung erforderlich.
§ 63
Das Ministerium verantwortet Volkswirtschaft, Industrie, Handel und kleine und mittlere Unternehmen und:
(1) Industriepolitik, industrielle Modernisierung und strategische Branchenplanung;
(2) Binnen- und Außenhandel und Exportkontrolle in Abstimmung mit Außenministerium und Zoll;
(3) Politik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen;
(4) Energiepolitik und -sicherheit, bei Bedarf mit gesondertem Energieamt;
(5) Industriepolitik für alle Eigentumsformen; Staatsunternehmenseigentümerfunktionen liegen bei der Staatseigenkapitalverwaltungskommission, Wettbewerbsvollzug bei unabhängiger Aufsicht;
(6) fairen Wettbewerb und Kartellpolitik mit unabhängiger Wettbewerbsaufsicht als Vollzugsstelle;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 64
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Nach Artikel 32 und § 47 ist fachlicher Hintergrund in Wirtschaft, Industrie oder örtlicher Verwaltung erforderlich.
§ 65
Das Ministerium verantwortet Wissenschaft, Technologie und Innovation und:
(1) staatliche Fachpolitik und Entwicklungsprogramme;
(2) Grundlagen-, angewandte Forschung und Großvorhaben;
(3) Ausbildung, Gewinnung und Mobilität wissenschaftlich-technischer Fachkräfte;
(4) staatliche Labore, Forschungsinstitute und Forschungsinfrastruktur;
(5) Koordination von Spitzenfeldern wie intelligenten Industrien, Informationstechnik, künstlicher Intelligenz, Biotechnologie und Quantentechnologie;
(6) Wissenschaftsethik und Forschungsintegrität;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 66
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
Nach Artikel 32 und § 47 ist fachlicher Hintergrund in Wissenschaft, Technologie, Industrie oder örtlicher Verwaltung erforderlich.
§ 67
Das Ministerium verantwortet Land-, See-, Luft- und Schienenverkehr und:
(1) integrierte Verkehrsplanung und Infrastrukturpolitik;
(2) Politik und Aufsicht für Straßen, Eisenbahn, Schifffahrt, Luftfahrt und städtische Schienen;
(3) Sicherheit, Betriebserlaubnisse und Verkehrsmarktaufsicht;
(4) Post- und Logistikpolitik;
(5) nationale Verkehrsknoten und gebietsübergreifende Projekte in Abstimmung mit dem Landesrat;
(6) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 68
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
§ 69
Das Ministerium verantwortet Landwirtschaft, Forst, Fischerei, Wasserwirtschaft und ökologische Umwelt und:
(1) Agrarpolitik, Ernährungssicherheit und ländliche Entwicklung;
(2) Forst-, Fischerei- und Tierhaltungspolitik;
(3) Wasserressourcen und Wasserbau;
(4) Ökoschutz, Schutzgebiete und biologische Vielfalt;
(5) Verhütung und Bekämpfung von Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung;
(6) Klimawandel, Energieeinsparung und Kohlenstoffemissionen;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
Gebietsübergreifende Ökoangelegenheiten und örtliche Regierungsbeziehungen werden mit dem Landesrat abgestimmt und nach dem Selbstverwaltungsgesetz behandelt.
§ 70
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
§ 71
Das Ministerium verantwortet Kultur, Medien, Religion und Mehrsprachigkeit und:
(1) gleichberechtigten Gebrauch von Chinesisch, vorwiegend traditionellen Schriftzeichen, Kantonesisch, Deutsch und Englisch nach Artikel 5;
(2) mehrsprachige öffentliche Dienste und amtliche Texte;
(3) Kulturerbe, Museen, Bibliotheken und öffentliche Archive;
(4) Publikations-, Film-, Fernseh- und Kunstpolitik ohne Verletzung der Meinungsfreiheit aus Artikel 10;
(5) öffentliche Medien- und Rundfunkpolitik mit unabhängiger Medienaufsicht als Vollzugsstelle;
(6) öffentliche religionskulturelle Dienste und Religionsfreiheit; juristische und Vereinsregistrierung erfolgt einheitlich beim Innenministerium ohne doppelte Genehmigung;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 72
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
§ 73
Das Ministerium verantwortet soziale Sicherung und Arbeit und:
(1) allgemeine Altersversorgung, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle, Mutterschaft und Sozialhilfe;
(2) Arbeitspolitik, Bedingungen, Mindestlohn und Tarifverhandlungen;
(3) Arbeitsvermittlung und Berufsausbildung;
(4) Schutz behinderter und älterer Menschen sowie Kinder;
(5) Familien- und Gleichstellungspolitik;
(6) Sozialarbeit und öffentliche Sozialdienste;
(7) sonstige gesetzliche Aufgaben.
§ 74
Bestellung und Entlassung folgen den §§ 47 und 48 und Artikel 32 ohne einzelne politische Zustimmung beider Kammern.
§ 75
Neben Ministerien bestehen gesetzmäßig die Staatliche Entwicklungskommission für Planerstellung und -überwachung, die Staatseigenkapitalverwaltungskommission für zentrale Eigentümerfunktionen sowie gesetzliche Vollzugsbehörden. Beide Kommissionen unterstehen dem Kabinett und ersetzen keine Finanz-, Fach- oder örtlichen Befugnisse.
Unabhängige Aufsicht umfasst Finanz-, Energie-, Lebensmittel-, Arzneimittel-, Medien-, Wettbewerbs- und Kommunikationsaufsicht sowie die Staatliche Datenschutzkommission. Unabhängigkeit betrifft nur gesetzliche Aufsicht und befreit nicht allgemein von Haushalt, Prüfung oder gerichtlicher Kontrolle.
Leitungen amtieren sechs Jahre ohne Wiederbestellung nach offener Fachauswahl, Ministerpräsidentennominierung, getrennter Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder jeder Kammer und präsidialer Bestellung. Kollegialorgane werden nach Fachgesetz gestaffelt. § 99a enthält gemeinsame Garantien.
§ 76
Das Büro beim Amt des Ministerpräsidenten betreibt Politikforschung, Versuchsgebietsbewertung und technische Planungsunterstützung. Es ist ihm verantwortlich und besitzt keine eigene Genehmigungs- oder Mittelvergabegewalt.
Der Ministerpräsident bestellt die Leitung fachlich. Der Präsident darf förmliche Forschungsaufträge anregen und Berichte erhalten, nicht den Alltag anweisen. Gesetze dürfen in Versuchsgebieten nicht durch Präsidenten- oder Kabinettsbeschluss suspendiert werden; Ausnahmen bedürfen gesetzlicher Regelung von Umfang, Dauer, Grundrechtsschutz und Evaluation.
§ 77
Territoriale Verwaltungsstellen richten sich nach ihrem Errichtungsgesetz.
Sie dürfen weder unermächtigte Befugnisse ausüben noch Selbstverwaltung verletzen. Beziehungen zu örtlichen Regierungen regelt das Selbstverwaltungsgesetz.
Leitungsauswahl, Bestellung und Entlassung folgen dem Errichtungsgesetz, grundsätzlich durch den Fachminister mit Unterrichtung von Ministerpräsident und Volksrat.
§ 78
Nach dem Justizgesetz bestehen untere Gerichte, Gerichte der mittleren Instanz und der Oberste Gerichtshof sowie gesondert das Verfassungsgericht. Instanzen, Fachkammern und überregionale Zuständigkeit regeln Justizgesetze, ohne jede Verwaltungsstufe nachzubilden.
§ 79
Der Oberste Gerichtshof hat einen Obersten Richter, zwei Stellvertreter und gesetzliche Höchstrichter; er behandelt wesentliche Rechtsmittel, Rechtseinheit, Todesurteilsbestätigung und ausdrücklich bestimmte Sonderverfahren.
Der Staatliche Justizrat empfiehlt öffentlich mindestens zwei qualifizierte Kandidaten für die Leitung. Der Präsident nominiert daraus und bestellt nach getrennter Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder jeder Kammer für neun Jahre ohne Wiederbestellung. Höchstrichter werden nach Ratsvorschlag und demselben Prüfverfahren für neun nicht verlängerbare Jahre bestellt.
Stellvertreter wählt die Richterversammlung aus amtierenden Höchstrichtern. Entlassung erfordert gesetzlich bestimmte schwere Rechtsverletzung, Amtsunfähigkeit und rechtsstaatliches Gerichts- oder Disziplinarverfahren. Politische Differenz und Einzelfallurteile sind keine politischen Abberufungsgründe.
§ 80
Die Richterversammlung unterer und mittlerer Gerichte schlägt Leitungen vor; der Justizrat bestellt fachlich für sechsjährige Verwaltungsamtszeiten, einmal verlängerbar.
Gewöhnliche Richter werden nach offenem Fachverfahren bis zum gesetzlichen Ruhestand bestellt. Ablauf der Leitungszeit entzieht nicht automatisch das Richteramt. Bewertung, Disziplin und Rechtsschutz folgen dem Justizgesetz ohne einzelne Regierungsauswahl nach politischen Maßstäben.
§ 81
Der Staatliche Justizrat verantwortet fachliche Empfehlung, Bestellung und Disziplin. Seine elf Mitglieder sind der Oberste Richter, zwei von ihren Kollegen gewählte Höchstrichter, vier gewählte untere und mittlere Richter, je ein Mitglied aus Anwaltschaft und Rechtswissenschaft sowie je ein von jeder Kammer vorgeschlagenes Publikumsmitglied ohne gegenwärtiges politisches Amt.
Die Amtszeit beträgt fünf Jahre ohne Wiederbestellung; Mitglieder wählen den Vorsitz. Eigene, nahverwandte und unmittelbare Interessen erfordern Befangenheit. Sanktionen sind zu begründen und vor unbeteiligtem Gericht überprüfbar. Der Rat weist keine Einzelfallurteile an.
§ 82
Das Gericht übt nach Artikel 39 unabhängig Normenkontrolle, Verfassungsauslegung, Organkompetenzstreit und Verfassungsprozess aus.
Seine Entscheidungen binden alle staatlichen und örtlichen Organe sowie öffentliche und private Rechtsträger.
§ 83
Neun Richter amtieren neun Jahre ohne Wiederbestellung; alle drei Jahre werden drei ersetzt. Präsident und beide Kammern nominieren je drei, pro Runde je einen. Präsidiale Bestellung erfordert getrennte Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder jeder Kammer.
Die Richter wählen Präsident und Stellvertreter für drei Jahre, einmal verlängerbar ohne Verlängerung des Richtermandats. Öffentliche Lose bestimmen erstmalig je drei Amtszeiten von drei, sechs und neun Jahren.
Gemeinsame Stimmenzählung ersetzt keine getrennte Zustimmung. Unabhängigkeit, Befangenheit und Vakanzschutz folgen Justizgesetz und § 99a.
§ 84
Verfassungsrichter dürfen nur abberufen werden:
(1) nach erfolgreichem Amtsanklageverfahren;
(2) wenn zwei Drittel der übrigen Richter wegen Verfassungsverstoß, schwerer Rechtsverletzung oder grober Pflichtverletzung ein parlamentarisches Abberufungsverfahren beantragen;
(3) bei Qualifikationsverlust oder Amtsunfähigkeit.
Garantien, Befangenheit und Interessenoffenlegung richten sich nach diesem Gesetz und dem Justizgesetz.
§ 85
Die Staatsanwaltschaften gehören neben den Gerichten zur Justiz und üben Anklage und Ermittlungsaufsicht unabhängig von Verwaltung, Gesetzgebung, Parteien, Gruppen und Einzelpersonen aus.
Interne Unabhängigkeit ist geschützt. Der Generalstaatsanwalt darf keine rechtswidrigen Fallweisungen erteilen oder Personal wegen politischer Fallwirkungen versetzen.
§ 86
Es bestehen eine Staatliche Generalstaatsanwaltschaft und nach Fall- und Gebietsbedarf örtliche Staatsanwaltschaften neben den Gerichten.
Der Generalstaatsanwalt wird aus offener fachlicher Auswahl vom Präsidenten nominiert und nach getrennter Zustimmung von drei Fünfteln aller Mitglieder jeder Kammer für sieben Jahre ohne Wiederbestellung ernannt. Stellvertreter und örtliche Leitungen folgen fachlichem Staatsanwaltsverfahren.
Rechtmäßige interne Fachweisungen werden schriftlich festgehalten. Rechtswidrige Anklage und willkürliche politische Versetzung von Fallbearbeitern sind unzulässig.
§ 87
Der Generalstaatsanwalt scheidet nur wegen rechtsstaatlich festgestellter schwerer Rechtsverletzung, Qualifikationsverlust, Amtsunfähigkeit oder Fristablauf aus. parlamentarische Untersuchung, Aufsicht und Prüfung dürfen Gründe und Hinweise vorlegen; eine politische Mehrheit darf ihn nicht allein wegen abweichender Fallbewertung durch gewöhnliches Misstrauen entfernen.
§ 88
Das Justizministerium leistet gesetzliche Verwaltung, Finanz- und Sachausstattung, Gefängnis- und Rechtsdienstsicherung. Gerichtsinterne Verwaltung und richterliche Empfehlung, Bewertung und Disziplin liegen bei Justizorganen; Fachpersonal der Staatsanwaltschaft folgt deren Verfahren. Ressourcen dürfen kein Fallweisungs- oder Leistungsbewertungsinstrument werden.
§ 89
Justizpolizei, Vollstreckung, Forensik und Rechtshilfeorgane werden nach dem Justizgesetz eingerichtet und betrieben.
Erstes Kapitel — Kommission für das Gemeinwohl und die Integrität der öffentlichen Verwaltung
[编辑 | 编辑源代码]§ 90
Die Kommission für das Gemeinwohl und die Integrität der öffentlichen Verwaltung, nachfolgend Gemeinwohlaufsichtskommission, besteht unabhängig nach Artikel 43 und übt ihre Befugnisse ohne Einmischung irgendeines Organs aus.
§ 91
Sie nimmt Beschwerden über öffentliche Dienste und Missverwaltung entgegen, untersucht gesetzmäßig Integrität und Pflichtverletzungen, veröffentlicht Gemeinwohlbewertungen und berichtet beiden Kammern.
Verfehlen Kernindikatoren zwei Jahre erheblich ihre Ziele, werden Ursachenuntersuchung, öffentliche Anhörung und Verbesserungsbericht ausgelöst; äußere Schocks, Kompetenzen und Ressourcen werden berücksichtigt. Statistiknoten begründen nicht automatisch Rechtswidrigkeit, Amtsanklage oder Strafbarkeit.
Freiheitsbeschränkung, Durchsuchung, zwangsweise Beweiserhebung und Einfrieren bedürfen ausdrücklicher Gesetzesgrundlage und erforderlicher Gerichtsgenehmigung. Strafhinweise werden Staatsanwälten übermittelt; Beschwerde- und Untersuchungsentscheidungen unterliegen gerichtlichem Rechtsschutz.
§ 92
Neun Mitglieder werden aus je drei fachlich und interessenrechtlich geeigneten Kandidaten von Präsident und beiden Kammern nach getrennter Dreifünftelzustimmung aller Mitglieder jeder Kammer durch den Präsidenten bestellt.
Sie amtieren sechs Jahre ohne Wiederbestellung; alle zwei Jahre wechseln drei. Öffentliche Lose verteilen erstmalig je drei zwei-, vier- und sechsjährige Amtszeiten. Mitglieder wählen einen Vorsitz und zwei Stellvertreter. Parteiämter und bezahlte Unternehmensstellen sind währenddessen verboten; eine gesonderte landesweite Wahl findet nicht statt.
§ 93
Beschwerden, Missverwaltung, Integritätsermittlung und Bewertung erhalten getrennte Verfahren und Facheinheiten. Der Haushaltsvorschlag geht gesondert an die Nationalversammlung und in den Gesamthaushalt. Regierungsanpassungen sind zu begründen; die Nationalversammlung entscheidet. Das Rechnungskontrollamt prüft gesetzmäßig, ersetzt aber keine parlamentarische Politikbudgetentscheidung.
§ 94
Das Amt besteht unabhängig nach Artikel 44, prüft öffentliche Finanzen, Staatsvermögen und Ausgaben und berichtet der Nationalversammlung.
§ 95
Es:
(1) prüft Einnahmen und Ausgaben von Regierung, unabhängigen Organen, Verfassungsgericht, Nationalversammlung, Militär und gesetzlich ermächtigten Organisationen;
(2) prüft Staatsvermögen und öffentliche Schulden;
(3) prüft Beschaffung und große Infrastruktur;
(4) prüft Steuern, Zölle und Sozialfonds;
(5) behandelt Verstöße gesetzmäßig oder übermittelt sie zuständigen Stellen;
(6) veröffentlicht jährlich einen Prüfbericht an die Nationalversammlung und Öffentlichkeit;
(7) führt Sonderprüfungen durch.
§ 96
Das Amt hat einen Präsidenten und zwei Stellvertreter. Nach offener Fachauswahl nominiert und bestellt der Staatspräsident die Leitung mit getrennter Dreifünftelzustimmung aller Mitglieder jeder Kammer für sieben Jahre ohne Wiederbestellung.
Die Leitung bestellt Stellvertreter fachlich. Prüfungsfeststellungen und Ausscheiden genießen Unabhängigkeitsschutz; Regierungswechsel löst keine Neuwahl aus. Schwere Verstöße oder Amtsunfähigkeit werden rechtsstaatlich behandelt.
§ 97
Die nach Artikel 45 unabhängige Kommission verwaltet und überwacht Wahlen, Abstimmungen, Volksentscheide und zugehörige Streitigkeiten für faire Verfahren und wahrheitsgemäße Ergebnisse.
§ 98
Sie:
(1) grenzt Wahlkreise ab, registriert Wähler, organisiert Abstimmung und Auszählung und veröffentlicht Ergebnisse;
(2) verwaltet Präsidenten-, Volksrats-, Landesrats- und örtliche Wahlen sowie Volksentscheide;
(3) prüft Kandidaten, registriert Parteien und kontrolliert Wahlfinanzierung mit dem Rechnungskontrollamt;
(4) untersucht Wahlbetrug, Algorithmusmanipulation, Falschinformationen, Auslandseinmischung und vergleichbare Handlungen und behandelt sie gesetzmäßig;
(5) erhebt oder beteiligt sich an Wahlklagen vor Wahl- oder Verfassungsgericht;
(6) berichtet jährlich der Nationalversammlung.
§ 99
Neun Mitglieder stammen aus je drei Kandidaten von Präsident und beiden Kammern mit Fachhintergrund in Wahlen, Verwaltung, Justiz oder Finanzen; nach getrennter Dreifünftelzustimmung aller Mitglieder jeder Kammer bestellt der Präsident.
Die Amtszeit beträgt sechs Jahre ohne Wiederbestellung; alle zwei Jahre wechseln drei. Öffentliche Lose bestimmen erstmalig je drei zwei-, vier- und sechsjährige Mandate. Mitglieder wählen einen Vorsitz für drei Jahre ohne Mandatsverlängerung. Amtierende Parteifunktionäre, Kandidaten und Wahlkampfleiter sind ausgeschlossen.
§ 99a
Parlamentarisch zustimmungspflichtige Justiz-, Aufsichts-, Prüfungs-, Wahl- und Regulierungsbestellungen erfordern öffentliche Qualifikations- und Interessenerklärungen, Einzelanhörungen und getrennte Abstimmung binnen dreißig Tagen mit Ergebnisbegründung. Nach Ablehnung ist binnen dreißig Tagen neu vorzuschlagen; Zustimmung wird nicht fingiert.
Bis zum Amtsantritt vertritt der gesetzlich bestimmte geschützte Stellvertreter; Kollegien handeln durch übrige Mitglieder. Jede Vertretungsperiode dauert höchstens einhundertachtzig Tage und erfordert danach erneute Anhörung und Berichte; sie schafft keine volle Amtszeit. Gerichte dürfen wegen Bestellungsverzögerung nicht aufhören zu entscheiden und setzen gesetzmäßig qualifizierte unbeteiligte Richter ein.
Verschleppte Abstimmung, Haushaltssperre oder willkürlicher Vertreterwechsel dürfen unabhängige Aufgaben nicht aushöhlen. Gerichte können fristgebundene Abhilfe bei Verletzung von Einberufungs-, Abstimmungs- und Berichtspflichten anordnen, stimmen aber nicht anstelle der Nationalversammlung zu.
§ 100
Die Bank von Einsenland verantwortet unabhängig Geldpolitik, Geldwertstabilität, gesetzliches Zahlungsmittel, Währungsreserven, Zahlungsabwicklung, letzte Kreditgeberfunktion und systemische Risikobewertung.
Die Finanzaufsicht verantwortet gesetzliche Instituts- und Marktverhaltensaufsicht. Bank, Aufsicht und Finanzministerium kooperieren in Krisen nach veröffentlichten gesetzlichen Zuständigkeiten. Fiskalgarantien und Verlustverteilung benötigen gesonderte Haushaltsermächtigung. Unabhängigkeit ist keine unbegrenzte Garantie für Staatsschulden oder Rettungen.
§ 101
Die Bank hat einen Gouverneur, zwei Stellvertreter, einen Geldpolitischen und einen Finanzstabilitätsausschuss. Der Präsident bestellt den offen fachlich ausgewählten und von ihm nominierten Gouverneur nach getrennter Dreifünftelzustimmung aller Mitglieder jeder Kammer für sieben Jahre ohne Wiederbestellung.
Stellvertreter werden vom Gouverneur aus geeigneten Personen vorgeschlagen, fachlich geprüft und nach getrennter Dreifünftelzustimmung vom Präsidenten für sechs nicht verlängerbare Jahre bestellt.
Der siebenköpfige Geldpolitische Ausschuss besteht aus Gouverneur, Stellvertretern und vier externen Fachmitgliedern. Letztere werden offen fachlich ausgewählt, vom Ministerpräsidenten aus der Liste nominiert und nach getrennter Dreifünftelzustimmung präsidial für sechs Jahre ohne Wiederbestellung ernannt; alle drei Jahre wechseln zwei. Erstmalig bestimmen öffentliche Lose je zwei drei- und sechsjährige Mandate. Geldpolitischer Vollzug unterliegt keinen laufenden Verwaltungsweisungen.
§ 102
Unabhängige Aufsicht verantwortet gesetzmäßig Finanzen, Energie, Lebensmittel und Arzneimittel, Medien, Wettbewerb, Kommunikation, personenbezogene Informationsrechte und rechtmäßige Datenverarbeitung. Sanktionen und zwangsweise Beweiserhebung bedürfen ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung und dürfen nicht selbst geschaffen werden.
Die Staatliche Datenschutzkommission hat fünf nach §§ 75 und 99a bestellte Mitglieder mit sechsjährigem, nicht verlängerbarem Mandat. Erstmalige öffentliche Lose verteilen ein zweijähriges, zwei vierjährige und zwei sechsjährige Mandate; anschließend erfolgt Ersatz nach Ablauf. Mitglieder wählen den Vorsitz.
Sie nimmt Beschwerden über Regierung, Staatsunternehmen und Private entgegen, prüft Rechtsgrundlagen, empfiehlt oder verfügt gesetzmäßige Korrekturen und berichtet der Nationalversammlung. Prüfung, Geheimhaltung und Zwang unterliegen gerichtlicher Kontrolle ohne pauschale Sicherheitsausnahme. Rechte und Sanktionen bestimmen einschlägige Gesetze.
Staatliche Datennutzung, Netzschutz und Branchenbetrieb liegen bei der Verwaltung. Die Kommission darf nicht zugleich selbst beaufsichtigter Datenbetreiber sein.
§ 103
Die Kommission ist fachliches Koordinierungsorgan im Regierungsverteidigungssystem, unterstützt den Verteidigungsminister bei Teilstreitkräften, Organisation, Logistik und gemeinsamen Operationen und entscheidet nicht selbständig über Militärpolitik, Krieg oder Haushalt. Oberbefehl, politische Entscheidungen und zivile Verantwortung folgen den Artikeln 51 und 52.
§ 104
Der Verteidigungsminister führt den Vorsitz, der Generalstabschef die Stellvertretung; Teilstreitkraft- und gemeinsame Unterstützungsleitungen sind Mitglieder. Präsident und Ministerpräsident können Fachberichte verlangen und verfassungsmäßig an Sicherheitsverfahren teilnehmen. Mitglieder der Nationalversammlung hören kontrollierend an und stimmen nicht über Operationen in der Kommission ab.
§ 105
Die Kommission schlägt Fachplanung, Ausbildung, Organisation und Ausrüstung vor, vollzieht rechtmäßige Kabinettspolitik und genehmigten Haushalt und koordiniert Militärverwaltung und Befehle. Krieg, Mobilmachung, Auslandseinsätze und wesentliche Haushaltsentscheidungen werden zuständigen Organen vorgelegt, nicht durch interne Beschlüsse ersetzt.
§ 106
Der Präsident ist Oberbefehlshaber. Wesentliche Militärentscheidungen entstehen verfassungs- und gesetzmäßig, werden vom Ministerpräsidenten oder Verteidigungsminister gegengezeichnet und über Verteidigungsminister, Generalstabschef und gesetzliche Operationsorgane übermittelt. Militärische Fachbestätigung ersetzt keine zivile Gegenzeichnung. Artikel 51 regelt nichtdringliche Kabinettsvorlagen, Ermächtigung durch die Nationalversammlung, präsidiale Siebentagesverkündung, einmalige Rückverweisung und ersetzende Bekanntmachung des Ministerpräsidenten.
Im Krieg entsteht kein Befehlskanal unter Umgehung der verantwortlichen Regierung. Bei laufendem bewaffnetem Angriff ist sofortige Selbstverteidigung unter gesetzlich vorab verliehener ziviler Führung zulässig, mit Bericht binnen achtundvierzig Stunden. Fortgesetzte Sonderoperationen benötigen binnen sieben Tagen getrennte Kammerbestätigung; sonst endet alles über gewöhnliche Selbstverteidigung und sichere Rückführung Erforderliche hinausgehende Handeln.
§ 107
Der Verteidigungsminister führt Politikvollzug, Ressourcen und gesetzliche Befehlsübermittlung; der Generalstabschef führt fachlich mit Operations-, Nachrichten-, Logistik-, Kommunikationsnetz- und Teilstreitkraftstäben. Delegationen an Teilstreitkräfte, Regionen und Einsatzleitungen werden schriftlich festgehalten und verändern weder zivile Leitung noch einheitliche Befehlskette.
§ 108
Der Ministerpräsident nominiert den Generalstabschef aus der Fachliste des Verteidigungsministers; nach Anhörung durch den Verteidigungsausschuss des Volksrats bestellt der Präsident für vier Jahre, einmal verlängerbar. Gesetzliche Pflichtverletzung, Qualifikationsverlust oder Verhinderung werden im gleichen Verantwortungsverfahren mit rechtlichen Garantien behandelt.
Teilstreitkraft- und Militärregionsleitungen werden vom Generalstabschef empfohlen, vom Verteidigungsminister geprüft und vom Ministerpräsidenten bestätigt; hohe Militärbestellungen verkündet gesetzmäßig der Präsident. Die Militärnachrichtendienstleitung wird nach Fachprüfung des Verteidigungsministers bestellt und dem Kontrollausschuss der Nationalversammlung gemeldet.
Personalprüfung verleiht Militärangehörigen kein politisches Regierungsveto.
§ 109
Die Streitkräfte bleiben politisch neutral. Aktive dürfen keine Kabinetts-, Parlaments-, unabhängigen Organ-, Richter- oder Staatsanwaltsämter bekleiden und weder an Parteiwahlkampf noch öffentlicher Parteimobilisierung teilnehmen. Der Verteidigungsminister erfüllt § 50. Militärangehörige vollziehen rechtmäßige und verweigern und melden offensichtlich rechtswidrige Befehle gesetzmäßig.
§ 110
Parlamentarische Kontrolle umfasst:
(1) Verteidigungshaushalt und Strategieberichte;
(2) Billigung von Krieg, Frieden, Mobilmachung, Notstand und grenzüberschreitenden Operationen;
(3) Anhörung, Untersuchung und Befragung von Kommission, Ministerium und Generalstab durch Verteidigungs- und Sicherheits- sowie Nachrichtendienstkontrollausschüsse des Volksrats;
(4) örtlich relevante Militärkontrolle durch entsprechende Landesratsausschüsse;
(5) gesetzmäßige Militärfinanz- und Großbeschaffungsprüfung durch das Rechnungskontrollamt mit Geheimschutz.
§ 111
Der Auslandsdienst der Regierung untersteht Ministerpräsident und gesetzlich bestimmtem Fachminister und verantwortet Auslandsanalyse, Fremdeinmischungsrisiken und rechtmäßige internationale Kooperation.
Präsident und Sicherheitsrat erhalten zuständigkeitsgemäß Informationen und formulieren strategischen Bedarf; Vollzug folgt einheitlichem Regierungsverfahren. Inländische Zwangsermittlung liegt bei befugter Polizei. Eingriffsintensive Technik benötigt richterliche Genehmigung, die nicht unter Berufung auf Auslandsaufklärung umgangen werden darf.
§ 112
Der Ministerpräsident nominiert die Leitung nach öffentlichen Qualifikationen und fachlicher Sicherheitsprüfung. Nach Anhörung durch den Nachrichtendienstkontrollausschuss des Volksrats bestellt der Präsident für sechs Jahre; gesetzliche Pflichtverletzung oder Amtsunfähigkeit erlauben rechtsstaatliche Anpassung. Stellvertreter bestellt der Ministerpräsident fachlich ohne jeweilige politische Plenarzustimmung.
§ 113
Das Amt gehört zum Innenministerium und verantwortet Spionageabwehr, Terrornachrichten und Risikoanalyse wichtiger Anlagen und Geheimnisse unter gesetzlicher Fachministerleitung.
Terror- und andere Strafsachen führt die Polizei; das Amt sammelt, analysiert und übermittelt Hinweise. Ein paralleles gewöhnliches Strafvollzugssystem ohne Zuständigkeitsgrenzen ist verboten. Technische Ermittlungen, Datenzugriffe und Rechtseingriffe benötigen Gesetz, erforderliche Gerichtsgenehmigung und unabhängige Kontrolle.
§ 114
Der Innenminister schlägt die Leitung fachlich vor, der Ministerpräsident nominiert, und nach Anhörung durch den Nachrichtendienstkontrollausschuss des Volksrats bestellt der Präsident für sechs Jahre; Anpassungen wegen Pflichtverletzung benötigen rechtsstaatliches Verfahren. Stellvertreter bestellt der Innenminister fachlich mit Mitteilung an den Ausschuss. Organisationsschutz beseitigt Regierungsverantwortung nicht.
§ 115
Der Volksratsausschuss kontrolliert besonders Nachrichten- und Inlandssicherheitsorgane. Er:
(1) berät Haushalte und Jahresberichte von Nachrichtendienst, Sicherheitsamt und Militärnachrichtendienst;
(2) erhält Geheimunterrichtungen;
(3) untersucht Rechtsverstöße, Missbrauch und erhebliche Fehler;
(4) gibt Zustimmungsstellungnahmen zu hohen Personalentscheidungen ab;
(5) hält erforderlichenfalls nichtöffentliche Anhörungen.
Mitglieder benötigen strenge Sicherheitsprüfung; Geheimhaltungspflichten gelten lebenslang.
Der Ausschuss kann in großen Fällen mit entsprechendem Landesratsausschuss, Verfassungsgericht und Staatsanwaltschaft kooperieren.
§ 116
Zentralörtliche Kompetenzen folgen Artikel 47 und Selbstverwaltungsgesetzen und trennen nationale Standards, örtliche Regeln, Vollzugsstellen, Finanzen und Kontrolle.
Zentrale Außenstellen dürfen Selbstverwaltung nicht über vertikale Fachanforderungen an sich ziehen. Gemeinsame Aufgabenvereinbarungen veröffentlichen Hauptverantwortung und Finanzquellen. Örtliche Stellen vollziehen gesetzmäßig nationale Standards und rechtmäßige zentrale Aufgaben; Streit folgt Verfassungszuständigkeitsverfahren.
§ 117
Tsing Shing City ist ein provinzgleicher unmittelbar verwalteter Hauptstadtbezirk außerhalb der Provinz Qinglan. Versammlung, Bürgermeister und Stadtregierung entstehen gesetzmäßig und verantworten örtliche Verwaltung; die Zentrale verantwortet Staatsorgansitze und diplomatische Sicherheit. Hauptstadtkoordinationsstellen erfüllen nur bestimmte grenzüberschreitende Aufgaben und bilden keine Parallelstadtregierung. Sonderorganisation schützt Einwohnerrechte.
§ 118
Zentralörtliche Kompetenzstreitigkeiten und überregionale Verwaltungskoordination folgen Selbstverwaltungsgesetz und § 10.
§ 119
Organerrichtung erfordert gleichzeitige Festlegung von Personalplan, Struktur und Haushalt.
Überbesetzung und Umgehung durch Abordnung, Entsendung oder Vertrag sind unzulässig.
§ 120
Betrieb benötigt gesetzlichen Haushalt. Unabhängige Organe, Gerichte, Nationalversammlung und Militär reichen gesonderte Vorschläge im Gesamthaushalt ein. Regierungsänderungen sind zu begründen; die Nationalversammlung berät verfassungsmäßig. Neue Organe dürfen keine ungenehmigten Schattenausgaben erzeugen.
Bei Verzögerung sichert Artikel 23a notwendige Funktionen nach vergleichbaren Vorjahresmonatsmitteln und gesetzlichen Pflichten, mit öffentlichen Berichten alle dreißig Tage. Nach neunzig Tagen erfolgt binnen fünfzehn Tagen Vertrauensabstimmung. Fehlende absolute Mehrheit oder Abstimmung löst neue Regierungsbildung aus; Grundfunktionen bleiben gewährleistet.
Vorläufige Mittel dienen keinen ungenehmigten großen Neupolitiken und ersetzen weder Prüfung noch Planänderung.
§ 121
Intern koordiniert Ministerpräsident oder ermächtigter Stellvertreter. Fachkoordination von Sicherheit, Militär und Diensten kann über Rat oder Kommission erfolgen, Vollzug bleibt einheitliches Regierungsverfahren. Unabhängige Organe und Justiz arbeiten gesetzmäßig zusammen; präsidiale Sitzungen oder Kabinettskoordination ändern ihre Unabhängigkeit nicht.
§ 122
Kompetenzstreitigkeiten entscheidet:
(1) innerhalb der Verwaltung der Ministerpräsident;
(2) zwischen Verwaltung und unabhängigen oder Justizorganen, Gesetzgebung und anderen Organen sowie staatlichen und örtlichen Organen das Verfassungsgericht;
(3) bis zur Entscheidung erhalten Parteien den Zustand und dürfen umstrittene Befugnisse nicht eigenmächtig verändern oder ausüben.
§ 123
Befugnisse stammen aus Verfassung und Gesetz; Verzeichnisse dienen Offenlegung und Kontrolle. Neue gesetzliche Ermächtigung ist binnen dreißig Tagen nachzutragen und entfällt durch Auslassung nicht. Eintrag ohne Rechtsgrundlage schafft keine Befugnis. Rechtswidrige Erweiterung und Pflichtversäumnis können gerichtlich korrigiert und gesetzmäßig geahndet werden.
§ 124
Strukturen, Verfahren, Befugnis- und Verantwortungsverzeichnisse, Haushalt und Rechnung, Entscheidungsgrundlagen und Ergebnisse werden unverzüglich veröffentlicht, außer bei nationaler Sicherheit, Geschäftsgeheimnissen oder Privatsphäre.
Offenlegung erfolgt in Chinesisch, vorwiegend traditionellen Zeichen, Kantonesisch, Deutsch und Englisch.
§ 125
Verwaltungsdatenaustausch setzt klare gesetzliche Aufgaben, konkrete Zwecke, notwendigen Umfang und Speicherdauer mit Minimalrechten, Zugriffsprotokollen und Sicherheitsaudit voraus. Unbegrenzter gegenseitiger Zugriff wird nicht vorausgesetzt.
Vorhandene gesetzliche Unterlagen werden rechtmäßig wiederverwendet, um Mehrfacheinreichung zu verringern. Fehlt die Austauschgrundlage, sind alternative Verfahren anzubieten; Servicebequemlichkeit darf keine Zustimmung zu zusätzlichen Zwecken erzwingen.
Natürliche Personen können gesetzmäßig Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung verlangen sowie Datenschutzbeschwerde und gerichtlichen Schutz suchen. Aufbewahrungs- und Sicherheitsausnahmen müssen konkret, notwendig und überprüfbar sein.
§ 126
Elektronische Signaturen, Dokumente, Zustellung, Videoanhörung und Fernzusammenarbeit haben traditionelle Rechtswirkung. Einzelheiten regeln Gesetz oder Verwaltungsrechtsverordnung.
§ 127
Organe bewerten jährlich ihre Aufgabenerfüllung und veröffentlichen Berichte.
Gemeinwohlaufsicht, Rechnungskontrollamt, Nationalversammlung und Öffentlichkeit dürfen diese bewerten, hinterfragen und untersuchen.
§ 128
Notstand, Anordnungen, Dauer und Bestätigung folgen einheitlich den Artikeln 53 bis 55 und § 31. Andere Sondermaßnahmen dürfen Siebentagesbestätigung, Dreißigtagesdauer und gerichtliche Kontrolle nicht unterschreiten.
§ 129
Nationalversammlung, Gerichte und unabhängige Kontrolle arbeiten im Notstand weiter. Wahlverschiebung folgt Verfassung und Wahlgesetz. Sondermaßnahmen erlöschen ohne Bestätigung, bei Ablauf oder Aufhebung sofort. Abwicklung verlängert keine Rechtseingriffe; Fortsetzung benötigt eigenständige gewöhnliche Gesetzesgrundlage.
§ 130
Zeitweilige Sonderkommissionen, Leitungsgruppen und Arbeitsgruppen:
(1) benötigen eindeutige Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage;
(2) erhalten höchstens drei Jahre mit einmaliger parlamentarisch genehmigter Sonderverlängerung;
(3) werden bei Aufgabenerfüllung oder Ablauf automatisch aufgehoben;
(4) dürfen weder verstetigt werden noch ständige Befugnisse an sich ziehen;
(5) berichten alle sechs Monate der Nationalversammlung.
§ 131
Alle Mitglieder und besondere Mehrheiten werden für jede Kammer anhand der gesetzlichen Vollzahl berechnet. Vakanzen, Enthaltungen und Befangenheit senken Quoren nicht. Mehrheit bedeutet mehr als die Hälfte; drei Fünftel und zwei Drittel werden aufgerundet. Gemeinsame Beratung ersetzt keine getrennte Abstimmung.
Vertretung nach Ablauf schafft keine neue Vollamtszeit. Amtsanklage bleibt von gewöhnlichem Misstrauen, Disziplin und Strafverfolgung getrennt. Beide Kammerleitungen heißen einheitlich Kammerpräsidenten; die Alltagsbezeichnung Parlamentspräsident ändert keine Befugnisse.
§ 132
Gegenzeichnung ist die zusätzliche Unterschrift des verantwortlichen Ministerpräsidenten oder zivilen Fachministers unter rechtmäßig gebildete Entscheidungen mit jeweils eigener politischer, administrativer und rechtlicher Verantwortung. Militärische Fachbestätigung ersetzt keine Zivilverantwortung. Die Unterschrift allein begründet keine verschuldensunabhängige gesamtschuldnerische Strafhaftung für fremde Taten.
§ 133
Organe bestimmen Namen, Zeichen, Siegel, Dokumentformen und Amtssprachfassungen nach gesetzlichen Regeln und reichen sie der Nationalversammlung zur Kenntnis ein.
§ 134
Leitungen und hohe Amtsträger legen bei Eintritt und Austritt Vermögen und Interessenkonflikte offen und unterliegen Gemeinwohlaufsicht und Rechnungsprüfung. Einzelheiten regelt das Gesetz über Amtsintegrität und Vermögenserklärungen.
§ 135
Verfassungsauslegung und Organkompetenzstreit gehören dem Verfassungsgericht, gewöhnliche Rechtsauslegung nach Justizgesetz den zuständigen Gerichten. Interne Auslegung anderer Organe schafft keine Befugnisse. Das Gesetzesprüfungsbüro legt jährlich technische und Umsetzungsbewertungen vor, ersetzt aber kein Urteil.
§ 136
Binnen einhundertachtzig Tagen nach Änderung sind Aufgaben, Haushalt, Personal und Akten mit öffentlichem Übergabeverzeichnis zu übergeben. Rechtmäßige Verträge, Fälle und Planpflichten gehen auf gesetzliche Nachfolger über, ohne wegen Namensänderung neue Projektzulassung oder Klage zu verlangen.
Geschützte unabhängige Amtsinhaber dürfen nicht allein zur Organisationsbereinigung vorzeitig entfernt werden. Staffelungen erfolgen bei gesetzlicher Vakanz oder Neugründung. Der Landesratsübergang folgt dem Wahlgesetz; bis zur Bildung örtlicher Vertretungen sichern bestehende Organe notwendige Funktionen.
Die Bereinigung stoppt weder Dienste noch Urteile, rechtmäßige Ermittlungen oder notwendige Bauvorhaben. Die alte Bezeichnung „Staatsgericht“ bezeichnet in geltenden Gesetzen einheitlich den Obersten Gerichtshof; Zuständigkeiten richten sich weiter nach dem Justizgesetz.
§ 137
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.