Strafgesetzbuch der Republik Einsenland – Besonderer Teil
Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung.
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Strafgesetzbuch der Republik Einsenland
§ 101 [Landesverrat]
Wer im Zusammenwirken mit einem fremden Staat, bewaffneten Kräften oder Nachrichtendienst durch Krieg, Gewaltzwang oder rechtswidrige Übertragung wichtiger Verteidigungsfähigkeiten vorsätzlich Souveränität, territoriale Integrität oder unabhängige Sicherheit der Republik schwer schädigt, wird mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Bei außerordentlich schwerem irreversiblem Schaden und Erfüllung des § 80 sind Todesstrafe und Vermögenskonfiskation möglich.
Wissentliche Bereitstellung wichtiger Gelder, Waffen, Personen oder geheimer Informationen dafür wird nach gemeinsamem Vorsatz und persönlicher Rolle bestraft; geringere Verantwortung mit drei bis zehn Jahren und Geldstrafe. Gewöhnliche Diplomatie, Handel, Wissenschaft, Journalismus und rechtmäßige Politik werden nicht allein durch Auslandskontakt strafbar.
§ 102 [Gewaltsame Abspaltung]
Wer durch Gewalt, Waffen oder unmittelbar erhebliche Personengefahr schaffenden Zwang rechtswidrige Gebietsabtrennung oder Zerstörung staatlicher Einheit organisiert, plant oder ausführt, wird als Anführer oder schwerer Täter mit mindestens zehn Jahren oder lebenslang bestraft. Bei außerordentlich schwerem irreversiblem Schaden und § 80 sind Todesstrafe und Konfiskation möglich.
Aktive Beteiligte erhalten drei bis zehn Jahre, andere wissentlich wesentlich Beteiligte in leichteren Fällen bis zu drei Jahre, Strafarrest oder gemeindenahe Aufsicht. Friedliche politische Forderungen, örtliche Autonomie, rechtmäßige Verfassungsänderung und andere geschützte Äußerungen sind ausgenommen.
§ 103 [Aufstachelung zur gewaltsamen Abspaltung]
Wer zur Herbeiführung einer konkreten Gewalttat nach § 102 öffentlich und unmittelbar aufruft und nach Inhalt, Verbreitung, Adressaten, Lage und tatsächlicher Handlungsfähigkeit erhebliche gegenwärtige Tatgefahr schafft, erhält bis zu fünf Jahre, Strafarrest oder gemeindenahe Aufsicht; schwere Fälle fünf bis zehn Jahre.
Kritik, friedliche Forderungen, Geschichtsforschung, Berichte und abstrakte Ansichten sind nicht allein wegen Anstößigkeit, Einheitsbezugs oder Auslandsfinanzierung strafbar. Vorsatz und konkrete Gefahr sind zu beweisen; Reichweite oder Verwaltungsfeststellung allein genügen nicht.
§ 104 [Bewaffneter Aufstand und Aufruhr]
Organisation, Planung oder Ausführung bewaffneten Aufstands oder Aufruhrs wird bestraft:
(1) bei Anführern oder schweren Tätern mit lebenslanger oder mindestens zehnjähriger Freiheitsstrafe, bei besonders schweren Folgen gegebenenfalls mit Tod;
(2) bei aktiven Beteiligten mit drei bis zehn Jahren;
(3) bei anderen mit bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht.
Wer Militärangehörige, Polizei oder rechtmäßig bewaffnete Amtsträger dazu anstiftet, zwingt oder besticht, wird schwerer bestraft.
§ 105 [Gewaltsamer Umsturz der Verfassungsordnung]
Wer mit Waffen, Gewalt oder unmittelbar schwerem Personenzwang den Sturz verfassungsmäßiger Staatsorgane oder die rechtswidrige Übernahme ihrer Befugnisse organisiert, plant oder ausführt, erhält als Anführer oder schwerer Täter mindestens zehn Jahre oder lebenslang; außerordentlich schwerer irreversibler Schaden bei § 80 kann Tod rechtfertigen.
Aktive Beteiligte erhalten drei bis zehn Jahre, andere wissentlich wesentlich Beteiligte bis zu drei Jahre, Strafarrest oder gemeindenahe Aufsicht. Rechtmäßige Kandidatur, friedlicher Politik- oder Verfassungswandel, Streik, Demonstration, Kontrolle und Regierungswechsel durch gesetzliches Vertrauensverfahren sind ausgenommen.
§ 106 [Aufstachelung zum gewaltsamen Umsturz]
Öffentlicher unmittelbarer Aufruf mit dem Ziel einer konkreten Gewalttat nach § 105 und erheblicher gegenwärtiger Tatgefahr wird mit bis zu fünf Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht, im schweren Fall mit fünf bis zehn Jahren bestraft.
Lage- und Beweismaßstäbe des § 103 gelten. Gerüchte, Beleidigungen oder gewöhnliche rechtswidrige Äußerungen werden nicht allein wegen Regierungsbezugs zum Umsturzaufruf. Gewöhnliche Kritik, Berichterstattung, Wahlkampf, friedliche Versammlung und rechtmäßige Verfassungsänderung sind geschützt.
§ 107 [Finanzierung von Staatsschutzdelikten]
Wer eine bevorstehende konkrete Tat nach den §§ 101 bis 106 kennt und vorsätzlich zur Förderung wesentliche Geld-, Sach-, Technik- oder Nachrichtenhilfe leistet, wird nach Beteiligung und persönlicher Rolle bestraft.
Rechtmäßiger Austausch, Spenden, Rechtsbeistand oder gewöhnliche Auslandskontakte begründen keine Wissensvermutung. Auslandsförderung für solche konkreten Taten kann im Verantwortungsrahmen erschweren; dieselbe Förderung wird nicht nochmals als Beteiligung bestraft.
§ 108 [Überlaufen zum Feind]
Ein Staatsangehöriger, der während tatsächlichen bewaffneten Konflikts wissentlich den gegen die Republik kämpfenden feindlichen Kräften beitritt und Kampf-, Nachrichten- oder wichtige militärische Unterstützungsaufgaben übernimmt, erhält drei bis zehn Jahre, im schweren Fall mindestens zehn Jahre oder lebenslang. Außerordentlich schwerer irreversibler tatsächlicher Schaden bei § 80 kann Tod rechtfertigen.
Feindstatus beruht auf objektivem bewaffnetem Konflikt und rechtmäßiger Feststellung, nicht auf friedlicher Opposition, gewöhnlichen Auslandsorganisationen, rechtmäßigen ausländischen Arbeitgebern oder Asylsuchenden. Humanitäre Hilfe, Zwang in Gefangenschaft oder Gehorsam ohne tatsächliche Wahl werden nach Handlung und Verantwortung beurteilt; Aufenthalt im besetzten Gebiet allein beweist kein Überlaufen.
§ 109 [Flucht und Überlaufen von Amtsträgern]
Ein mit wichtigen Verteidigungs-, Sicherheits- oder Diplomatieaufgaben betrauter Amtsträger, der vorsätzlich seinen gesetzlichen Posten verlässt und zu fremdem Nachrichtendienst oder feindlichen Kräften übergeht, um Staatsgeheimnisse oder wesentlich sicherheitsschädigende Hilfe zu leisten, und dies tatsächlich ausführt oder erhebliche konkrete Gefahr schafft, erhält bis zu fünf Jahre oder Strafarrest; schwere Fälle fünf bis zehn Jahre.
Im Krieg mit erheblichem Sicherheitsschaden gelten mindestens zehn Jahre oder lebenslang. Gewöhnliche Kündigung, Reise, Auswanderung, rechtmäßiges Schutzersuchen, politische Abweichung oder bloßer Disziplinverstoß genügen nicht. Dieselbe Geheimnisoffenbarung oder andere Handlung wird nur nach der schwereren Vorschrift bestraft.
§ 110 [Spionage]
Wer wissentlich rechtswidrige Aufgaben eines ausländischen oder überseeischen Nachrichtendienstes oder Agenten durch Diebstahl, Ausforschung, Kauf oder unzulässige Weitergabe von Staatsgeheimnissen nach § 95 ausführt oder im bewaffneten Konflikt unmittelbar Angriffsziele für den Feind bezeichnet, erhält mindestens zehn Jahre oder lebenslang, bei geringerer Verantwortung drei bis zehn Jahre.
Außerordentlich schwerer irreversibler tatsächlicher Schaden an Unabhängigkeit, Verteidigung oder Menschenleben bei § 80 kann Tod rechtfertigen. Auftrag, Handlung und Vorsatz sind nachzuweisen. Bloße Mitgliedschaft in Auslands-, Medien- oder Wissenschaftsorganisationen und Besitz öffentlicher Unterlagen sind ausgenommen.
Bei derselben Handlung nach § 111 gilt § 67a.
§ 111 [Rechtswidrige Beschaffung und Weitergabe von Staatsgeheimnissen für das Ausland]
Wissentlicher Verstoß gegen Geheimschutzgesetze durch Diebstahl, Ausforschung, Kauf oder Weitergabe rechtmäßig bestimmter Geheimnisse für ausländische Stellen, Organisationen oder Personen mit konkreter erheblicher Sicherheitsgefahr wird mit fünf bis zehn Jahren, in besonders schweren Fällen mit mindestens zehn Jahren oder lebenslang bestraft.
Nachrichten sind hier nur nichtöffentliche geheime Informationen mit unmittelbarem Verteidigungs- oder wesentlichem Sicherheitsoperationsbezug unter den Gesetzlichkeits- und Prüfungsanforderungen des § 95. Gewöhnliche Geschäfts-, Wissenschafts- oder Gemeinwohlinformationen und rechtmäßige Rechtsverstoßmeldungen dürfen nicht pauschal erfasst werden.
§ 112 [Feindbegünstigung]
Waffen, Militärmaterial, Treibstoff, Transportmittel, technische Unterlagen oder andere wichtige Ressourcen im Krieg an den Feind zu liefern, wird mit mindestens zehn Jahren, lebenslang oder Tod bestraft; leichtere Fälle mit drei bis zehn Jahren.
§ 113 [Konkurrenz von Terror- und Staatsschutzdelikten]
Bei terroristischer Begehung einer Tat dieses Kapitels, die zugleich die §§ 118 bis 121 erfüllt, gilt für dieselbe Handlung nach § 67a die schwerere Vorschrift.
Gesonderte Gruppenorganisation, Finanzierung selbständiger Tätigkeiten oder andere selbständige Taten werden bei ausdrücklicher gesetzlicher Erlaubnis und Einzelbeweis gemeinsam bestraft. Dieselbe Handlung darf nicht zugleich als Auffangtat ohne schwereren Tatbestand und kumulativ bewertet werden.
§ 114 [Zusätzlicher Rechteentzug und Konfiskation]
Taten dieses Kapitels führen zusätzlich zum Entzug politischer Rechte; bei lebenslanger oder Todesstrafe lebenslang.
Sämtliche daraus erlangten Vermögenswerte und Früchte werden eingezogen; schwere Fälle führen zusätzlich zur Vermögenskonfiskation.
§ 115 [Brandstiftung, Explosion, Gefahrstoffe und andere Gemeingefahr]
Brandstiftung, Überschwemmung, Explosion, Ausbringen giftiger, radioaktiver, infektiöser oder anderer gefährlicher Stoffe oder sonstige gefährliche Methoden zur Gefährdung öffentlicher Sicherheit werden bestraft:
(1) ohne schwere Folgen mit drei bis zehn Jahren;
(2) bei schwerer Verletzung, Tod oder erheblichem öffentlichem oder privatem Vermögensschaden mit mindestens zehn Jahren, lebenslang oder Tod;
(3) bei besonders verwerflichen Umständen mit mehreren Todesopfern oder besonders erheblicher Gemeingefahr gegebenenfalls mit Tod.
Fahrlässigkeit wird mit drei bis sieben Jahren, im leichteren Fall mit bis zu drei Jahren oder Strafarrest bestraft.
§ 116 [Zerstörung von Verkehrsmitteln und -anlagen]
Beschädigung von Zügen, Kraftwagen, Straßenbahnen, Schiffen, Luftfahrzeugen oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln mit Umsturz- oder Zerstörungsgefahr ohne schwere Folgen wird mit drei bis zehn Jahren bestraft.
Umsturz, Zerstörung, schwere Verletzung oder Tod führen zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang; besonders schwere Folgen können Tod rechtfertigen.
Beschädigung von Gleisen, Brücken, Tunneln, Straßen, Flughäfen, Wasserwegen, Leuchttürmen, Zeichen oder anderen Verkehrsanlagen mit tatsächlichem oder möglichem Großunfall wird nach diesen Absätzen bestraft.
§ 117 [Zerstörung von Energie-, Kommunikations- und Netzinfrastruktur]
Beschädigung von Elektrizitäts-, Gas-, Wärme-, Wasser-, Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikations-, Internet- oder anderer öffentlicher Infrastruktur mit Gemeingefahr wird bestraft:
(1) ohne schwere Folgen mit drei bis sieben Jahren;
(2) bei schweren Folgen mit sieben bis zehn Jahren;
(3) bei schwerer Verletzung, Tod oder besonders großem Vermögensverlust mit mindestens zehn Jahren, lebenslang oder Tod.
§ 118 [Terroristische Organisation]
Wer wissentlich eine Organisation mit dem Zweck gesetzlich bestimmter schwerer Gewalt, Entführung, Explosion oder anderer lebensgefährdender terroristischer Taten organisiert oder leitet, erhält mindestens zehn Jahre oder lebenslang und Konfiskation. Außerordentlich schwerer tatsächlicher Schaden bei Hauptverantwortung und § 80 kann Tod rechtfertigen.
Aktive Planung, Ausbildung, Anwerbung oder wichtige Einsatzhilfe führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; andere wissentlich wesentliche Tatteilnahme zu bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe.
Verwaltungslistung ist angreifbarer Beweis, kein Schuldspruch. Politische, religiöse oder ethnische Ansichten, Verwandtschaft, Anwesenheit oder erzwungener Kontakt sind keine kriminelle Teilnahme. Weitere selbständige Taten richten sich nach § 67a.
§ 119 [Vorbereitung und Durchführung terroristischer Tätigkeiten]
Folgendes zu terroristischen Zwecken wird mit bis zu fünf Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe, im schweren Fall mit fünf bis zehn Jahren bestraft:
(1) Vorbereitung von Geräten, Sprengstoffen, radioaktiven, chemischen, biologischen oder ähnlichen Stoffen;
(2) Anwerbung oder Ausbildung von Beteiligten;
(3) Ausreise oder Organisation oder Beförderung anderer zur Ausreise zu solchen Tätigkeiten;
(4) Kontakt mit ausländischen Terrororganisationen oder Personen zur Tatplanung.
§ 120 [Finanzierung und Aufstachelung]
Wissentlich und vorsätzlich geleistete wesentliche Geld- oder Sachhilfe, die für Terrororganisationen oder konkrete terroristische Tätigkeiten bestimmt ist, führt zu bis zu fünf Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Fälle zu fünf bis zehn Jahren.
Öffentlicher unmittelbarer Aufruf mit dem Ziel einer konkreten Terrortat und erheblicher gegenwärtiger Gefahr wird entsprechend bestraft. Bloße radikale, anstößige oder extreme Ansichten, Forschung, Berichte, Terrorpräventionsbildung oder Beweissicherung sind ausgenommen.
Gewaltsames, bedrohendes, freiheitsentziehendes oder ähnliches Erzwingen von Ehe, Bildung, Religion oder Lebensführung mit schwerer Verletzung führt zu bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht; schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren. Eine schwerere Tat derselben Handlung geht vor.
§ 121 [Materialien zur Tatbegehung oder unmittelbaren Terroraufstachelung]
Wissentlicher Besitz, Bereitstellung oder Verbreitung von Materialien, die konkret Tatbegehung oder unmittelbarer Aufstachelung dienen, mit entsprechendem Zweck und schweren Umständen wird mit bis zu drei Jahren, Strafarrest, gemeindenaher Aufsicht oder Geldstrafe bestraft.
Bloßer Besitz, Lesen, Wissenschaft, Journalismus, Verteidigung, Terrorabwehr, Beweiserhebung oder angemessen kontrollierte Sicherheitstests sind ausgenommen. Extreme Inhalte allein begründen keine Zweckvermutung.
§ 122 [Unzulässige Herstellung, Handel, Beförderung und Lagerung von Schusswaffen, Munition oder Sprengstoff]
Rechtswidrige Herstellung, Kauf, Verkauf, Beförderung, Postversand oder Lagerung wird mit drei bis zehn Jahren, im schweren Fall mit mindestens zehn Jahren oder lebenslang bestraft. Besonders schwere Fälle mit mehreren Verletzten oder Toten können Tod rechtfertigen.
§ 123 [Unzulässiger Besitz oder Verbergen von Schusswaffen und Munition]
Vorschriftswidriger unzulässiger Besitz oder Verbergen führt zu bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht; schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren.
§ 124 [Unzulässige Beförderung und Lagerung von Kernmaterial und hochgiftigen Stoffen]
Ungenehmigte rechtswidrige Herstellung, Handel, Beförderung oder Lagerung von Kernmaterial, hochgiftigen Stoffen oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen führt zu drei bis zehn Jahren, bei schweren Umständen oder Folgen zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang.
§ 125 [Gefährliches Fahren]
Auf Straßen oder öffentlichen Verkehrswegen führen zu Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe:
(1) Rennen oder Verfolgungsfahrten unter verwerflichen Umständen;
(2) Kraftfahrzeugführung in Trunkenheit;
(3) erheblich überfüllte oder zu schnelle Schulbus- oder Personenbeförderung;
(4) rechtswidrige Gefahrstoffbeförderung mit Gemeingefahr.
Bei gleichzeitigem anderem Tatbestand gilt die schwerere Strafandrohung.
§ 126 [Verkehrsunfallverursachung]
Verstoß gegen Transportvorschriften mit Großunfall, schwerer Verletzung, Tod oder erheblichem Vermögensschaden führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
Flucht oder andere besonders verwerfliche Umstände führen zu drei bis sieben Jahren; durch Flucht verursachter Tod zu mindestens sieben Jahren.
§ 127 [Störung sicheren Fahrens]
Gewalt gegen Fahrer fahrender öffentlicher Verkehrsmittel, Übernahme der Steuerung, unbefugtes Verlassen des Fahrerpostens oder Prügelei des Fahrers mit Betriebsstörung und Gemeingefahr führt zu bis zu einem Jahr, Strafarrest, gemeindenaher Aufsicht oder Geldstrafe.
Schwere Verletzung, Tod oder erheblicher Vermögensschaden wird nach den Gemeingefahrvorschriften dieses Kapitels bestraft.
§ 128 [Schwere Betriebsunfälle]
Bei Verstoß gegen Produktions- oder Arbeitssicherheit mit schwerem Unfall mit Personenschäden oder anderen schweren Folgen erhalten unmittelbar Verantwortliche bis zu drei Jahre oder Strafarrest, bei besonders verwerflichen Umständen drei bis sieben Jahre.
Bei Anordnung vorschriftswidriger gefährlicher Arbeit mit Großunfall gelten bis zu fünf Jahre oder Strafarrest, im besonders verwerflichen Fall mindestens fünf Jahre.
§ 129 [Bau-, Bildungs-, Medizin- und Brandsicherheitsunfälle]
Senken Bauherren, Vermessungs-, Planungs-, Bau- oder Überwachungsunternehmen vorschriftswidrig Qualitätsstandards und verursachen einen schweren Sicherheitsunfall, erhalten unmittelbar Verantwortliche bis zu fünf Jahre oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Folgen fünf bis zehn Jahre und Geldstrafe.
Dies gilt entsprechend bei offensichtlich unsicheren Bildungs-, Medizin-, Kultur-, Sport-, Gastronomie-, Geschäfts- oder ähnlichen Anlagen ohne Abhilfe und mit schwerem Unfall mit Personenschäden.
Unmittelbar Verantwortliche für Verletzung gesetzlicher Brand- oder Notfallrettungspflichten mit schweren Folgen erhalten bis zu drei Jahre oder Strafarrest.
§ 130 [Nicht- und Falschmeldung von Sicherheitsunfällen]
Meldepflichtige, die nicht oder falsch melden oder den Unfallort zerstören und dadurch Rettung verzögern, Verluste vergrößern oder Wahrheit verbergen, erhalten bis zu drei Jahre oder Strafarrest; schwere Fälle drei bis sieben Jahre.
§ 131 [Gefälschte und minderwertige Produkte]
Hersteller oder Verkäufer, die Waren verfälschen, Falsches als echt, Minderwertiges als höherwertig oder Nichtkonformes als konform ausgeben, erhalten bei vergleichsweise großem Gewinn oder Umsatz bis zu drei Jahre oder Strafarrest mit zusätzlicher oder alleiniger Geldstrafe; bei großem Betrag drei bis sieben Jahre und Geldstrafe; bei besonders großem Betrag mindestens sieben Jahre oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 132 [Gesundheitsgefährdende Produkte]
Herstellung oder Verkauf gefälschter oder minderwertiger Arznei oder nicht sicherheitskonformer Nahrung, Medizinprodukte, Kosmetik oder Kinderwaren führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe. Schwere Gesundheitsschäden oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; Tod oder besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 133 [Giftige oder schädliche Lebensmittel]
Beimischung giftiger oder schädlicher Nichtlebensmittelstoffe bei Herstellung oder Verkauf oder wissentliches Verkaufen solcher Nahrung führt zu bis zu fünf Jahren und Geldstrafe. Schwere Vergiftung oder andere schwere lebensmittelbedingte Krankheit führt zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; Tod oder besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 134 [Waffen, Munition und Kernmaterial]
Schmuggel von Waffen, Munition, Kernmaterial, chemischen oder biologischen Waffen oder Ausgangsstoffen führt zu mindestens sieben Jahren, im besonders schweren Fall zu lebenslang oder Tod und Konfiskation.
§ 135 [Falschgeld, Drogen, Kulturgüter und geschützte Arten]
Schmuggel von Falschgeld, Drogen, Kulturgütern, seltenen Tieren, Pflanzen oder Erzeugnissen und obszönen Gegenständen führt zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe oder Konfiskation; schwere Fälle zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Konfiskation.
Verbotene feste oder radioaktive Abfälle und andere ökologisch oder gesundheitlich schwer gefährliche Ein- oder Ausfuhr werden entsprechend bestraft.
§ 136 [Allgemeine Waren]
Umgehung der Zollaufsicht durch Beförderung, Mitführen oder Postversand verbotener oder beschränkter Waren über die Grenze mit vergleichsweise großer Abgabenhinterziehung führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe. Großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; besonders großer Betrag oder besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 137 [Geldfälschung und Geldveränderung]
Geldfälschung führt zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe. Anführer einer Fälschergruppe oder besonders großer Betrag bei besonders schweren Umständen führen zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
Veränderung eines vergleichsweise großen Betrags führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; ein großer Betrag zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 138 [Handel, Beförderung, Besitz und Verwendung von Falschgeld]
Verkauf, Kauf oder Beförderung eines vergleichsweise großen Falschgeldbetrags führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe, eines großen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe und eines besonders großen zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
Wissentlicher Besitz oder Gebrauch eines vergleichsweise großen Betrags führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; ein großer Betrag zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 139 [Unbefugte Gründung von Finanzinstituten]
Die Errichtung von Geschäftsbanken, Wertpapier- oder Terminbörsen, Versicherern oder anderen Finanzinstituten ohne Genehmigung der staatlichen Finanzaufsicht führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 140 [Unerlaubte Annahme öffentlicher Einlagen]
Rechtswidrige oder verdeckte Annahme öffentlicher Einlagen mit Störung der Finanzordnung führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; ein großer Betrag oder andere schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Freiwillige Rückzahlung von Kapital oder Zinsen zur gesetzmäßigen Minderung von Anlegerverlusten kann mildere oder gemilderte Strafe rechtfertigen.
§ 141 [Betrügerische Kapitalbeschaffung]
Rechtswidrige Kapitalbeschaffung durch Betrug zur unrechtmäßigen Aneignung führt bei vergleichsweise großem Betrag zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe; bei großem Betrag oder anderen schweren Umständen zu mindestens sieben Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 142 [Marktmanipulation und Insiderhandel]
Vorsätzliche Manipulation von Wertpapier-, Termin-, Derivate- oder ähnlichen Marktpreisen oder Handelsvolumen durch Scheingeschäfte, Absprachen, täuschende Informationen, konzentrierte Handelskontrolle oder andere rechtswidrige Mittel mit schwerer Handelsordnungsstörung führt zu bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Wer zur Geheimhaltung verpflichtet ist oder wissentlich rechtswidrig erlangte Informationen empfängt und mit noch nicht öffentlichen wesentlichen, den Markt erheblich beeinflussenden Informationen handelt oder sie vorsätzlich für fremden Handel weitergibt, wird nach diesen Stufen bestraft. Rechtmäßig zugelassener gewöhnlicher Handel mit erforderlicher Offenlegung ist ausgenommen.
Bei besonders erheblichem systemischem Finanzschaden und breit gestreuten irreversiblen Anlegerverlusten bei besonders schwerer Verantwortung gelten mindestens zehn Jahre oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation. Gewöhnliche Anlageverluste, abweichende Informationsbewertung oder unbewiesene Preisschwankungen sind kein Manipulationsbeweis.
§ 143 [Betrug mit Finanzurkunden, Kreditkarten und Wechseln]
Betrug mittels gefälschter oder veränderter Finanzpapiere, Akkreditive, Kreditkarten, Wechsel, Aktien, Anleihen oder anderer Finanzurkunden führt bei vergleichsweise großem Betrag zu bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; bei besonders großem Betrag zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 144 [Geldwäsche]
Wer wissentlich Erträge oder Gewinne aus Taten dieses oder besonderer Strafgesetze zur Verbergung von Herkunft, Zugehörigkeit oder Art vorsätzlich über Konten, Scheingeschäfte, digitale Vermögenswerte, Umtausch, grenzüberschreitende Übertragung oder andere wesentliche Verschleierung behandelt, erhält bis zu fünf Jahre oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle fünf bis zehn Jahre und Geldstrafe.
Eine rechtskräftige Vortatverurteilung ist nicht erforderlich, wohl aber Nachweis krimineller Herkunft und eigenen Wissens. Selbstwäsche durch selbständige Verschleierung kann neben der Vortat bestraft werden; bloßer Besitz, Verbrauch oder Empfang desselben bereits bewerteten Ertrags ist nicht automatisch eigenständige Geldwäsche.
§ 145 [Steuerhinterziehung]
Vorsätzlich täuschende oder verheimlichende Falsch- oder Nichtanmeldung mit mindestens 5.000 ENY Hinterziehung und mindestens zehn Prozent der für dieselbe Steuerart im Zeitraum geschuldeten Steuer führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; mindestens 50.000 ENY und dreißig Prozent führen zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Steuerart, Zeitraum, Soll und Zahlung richten sich nach rechtmäßig veröffentlichtem Steuerrecht; bereits erledigte Beträge werden nicht doppelt addiert. Echte vertretbare Rechtsstreitigkeiten und bloße Rechenfehler werden zunächst festgesetzt und berichtigt, nicht als Betrugsvorsatz vermutet.
Nach förmlicher Nachforderung und Zahlung von Steuer und Säumniszuschlägen sowie Annahme rechtmäßiger Verwaltungssanktion wird ein Erstverstoß nicht nach diesem Paragraphen verfolgt. Wiederholung binnen fünf Jahren oder selbständige Taten durch Scheingeschäfte werden gesondert behandelt.
§ 146 [Gewaltsamer Steuerwiderstand]
Verweigerung von Steuerzahlung durch Gewalt oder Drohung führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe vom Ein- bis Fünffachen der verweigerten Steuer; schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
§ 147 [Ausfuhrsteuererstattungsbetrug]
Erschleichung von Ausfuhrsteuererstattung durch fingierte Ausfuhr oder andere Täuschung führt bei vergleichsweise großem Betrag zu bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; bei besonders großem Betrag zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 148 [Falsche Rechnungen]
Fingierte besondere Umsatzsteuerrechnungen oder andere Rechnungen für Steuerbetrug, Abzug oder Buchführung führen im schweren Fall zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Fälle zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 149 [Markenfälschung und gefälschte Waren]
Ungenehmigte Verwendung gleicher oder ähnlicher registrierter Marken auf gleichen oder ähnlichen Waren führt im schweren Fall zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Fälle zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Wissentlicher Verkauf solcher Waren bei vergleichsweise großem rechtswidrigem Gewinn oder anderen schweren Umständen wird entsprechend bestraft.
§ 150 [Patent-, Geschäftsgeheimnis- und Urheberrechtsverletzung]
Ungenehmigte Patentvortäuschung oder rechtswidrige Beschaffung, Offenlegung oder Nutzung fremder Geschäftsgeheimnisse führt im schweren Fall zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Fälle zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Gewinnorientierte ungenehmigte Vervielfältigung, Verbreitung oder Internetübermittlung geschützter Werke, Darbietungen oder Aufzeichnungen bei vergleichsweise großem Gewinn oder anderen schweren Umständen wird entsprechend bestraft.
§ 151 [Geschäftsschädigung, irreführende Werbung und Zwangsgeschäfte]
Erfindung und Verbreitung falscher Tatsachen zur Schädigung fremden Geschäfts- oder Warenrufs mit erheblichem Verlust oder anderen schweren Umständen führt zu bis zu zwei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
Vorschriftswidrige falsche Werbung für Waren oder Dienstleistungen durch Auftraggeber, Werbeunternehmen oder Veröffentlicher führt im schweren Fall zu bis zu zwei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
Gewaltsames oder bedrohendes Erzwingen von Kauf, Verkauf, Leistung oder Leistungsannahme führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
§ 152 [Rechtswidrige Wirtschaftstätigkeit]
Vorsätzlicher Verstoß gegen ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis- oder Handelsverbote durch folgende Geschäfte mit schwerer Marktstörung und erheblichem tatsächlichem Schaden oder konkreter Gemeingefahr führt zu bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Fälle zu mindestens fünf Jahren und Geldstrafe oder Konfiskation:
(1) Handel mit gesetzlich beschränkten gefährlichen oder vorbehaltenen Waren ohne nötige Erlaubnis;
(2) ungenehmigte Organisation von Finanz-, Devisen-, Wertpapier- oder Digitalvermögenszahlungsabwicklung mit Gefährdung von Geldern;
(3) andere durch ein Gesetz der Nationalversammlung ausdrücklich tatbestandlich bestimmte und diesem Paragraphen zugeordnete Geschäfte.
Verwaltungsverordnungen, interne Listen und richterliche Auslegung dürfen keine Kategorien hinzufügen. Gewöhnliche Erlaubnisformalfehler, Vertragsstreitigkeiten, rechtmäßige neue Geschäftsformen oder nicht ausdrücklich verbotene Geschäfte sind nicht allein wegen behördlicher Ablehnung strafbar.
§ 153 [Pyramidensysteme]
Organisation oder Leitung als Verkauf oder Dienstleistung dargestellter Geschäfte, die Eintritt von Zahlungen oder Käufen abhängig machen, Stufen bilden und unmittelbar oder mittelbar nach angeworbenen Personen vergüten sowie weitere Anwerbung zur betrügerischen Vermögenserlangung und Wirtschaftsordnungsstörung veranlassen oder erzwingen, führt zu bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu mindestens fünf Jahren und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 154 [Bestechung im Geschäftsverkehr]
Beschäftigte von Unternehmen oder anderen Organisationen, die ihre Stellung nutzen, um Vermögen oder andere unzulässige Vorteile für fremde Begünstigung zu fordern oder unrechtmäßig anzunehmen, erhalten bei vergleichsweise großem Betrag bis zu fünf Jahre oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag fünf bis zehn Jahre und Geldstrafe oder Konfiskation.
Wer solchen Personen für einen unzulässigen Vorteil Vermögen oder andere Vorteile gibt, wird entsprechend bestraft.
§ 155 [Bieterabsprachen und Vertragsbetrug]
Preisabsprachen zwischen Bietern zum Schaden des Ausschreibenden oder anderer Bieter führen im schweren Fall zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
Betrügerische Erlangung fremden Vermögens bei Abschluss oder Erfüllung zur rechtswidrigen Aneignung führt bei vergleichsweise großem Betrag zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag oder anderen schweren Umständen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; bei besonders großem Betrag oder besonders schweren Umständen zu mindestens zehn Jahren oder lebenslang und Geldstrafe oder Konfiskation.
§ 156 [Schwere Monopolisierung und Wettbewerbsbehinderung]
Vorsätzliche gesetzlich verbotene horizontale Preisabsprachen, Marktaufteilung, abgestimmte Ausschlüsse oder schwere Marktabschottung durch Beherrschung mittels Täuschung, Zwang oder anderer rechtswidriger Mittel mit besonders erheblichem tatsächlichem Verbraucher- oder volkswirtschaftlichem Schaden führen für persönlich Verantwortliche zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe oder Konfiskation.
Größe, Eigentumsform, gewöhnliche Preissteigerung, rechtmäßige Effizienzkooperation oder bloße Marktbeherrschung genügen nicht. Behördlicher Machtmissbrauch zur Wettbewerbsverdrängung richtet sich nach Amtsdelikten unter Nachweis von Verschulden und Schaden.
§ 157 [Verletzung von Arbeitnehmerrechten]
Erzwungene Arbeit durch Gewalt, Drohung, Freiheitsbeschränkung, Einbehaltung von Dokumenten oder ähnliche Mittel führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Wissentliche Anwerbung, Beförderung oder andere Hilfe hierfür wird entsprechend bestraft.
Behinderung rechtmäßiger Gewerkschaftsgründung oder Tätigkeit oder Vergeltung gegen rechtmäßig tätige Gewerkschaftsmitarbeiter mit erheblichem Schaden für Arbeitnehmerrechte führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Fälle zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Kinderbeschäftigung mit schwerer körperlicher oder gefährlicher Arbeit oder dauerhaft überlangen Zeiten und schwerem körperlichem oder seelischem Schaden führt zu bis zu fünf Jahren und Geldstrafe.
§ 157a [Böswillige Lohnverweigerung]
Vorsätzliche Verweigerung rechtmäßig fälliger, klar begründeter Arbeitsvergütung in vergleichsweise großem Betrag durch Vermögensverlagerung, Verheimlichung, Flucht oder Ähnliches trotz rechtmäßiger Zahlungsanordnung führt zu bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Folgen wie erhebliche Gefährdung des Lebensunterhalts führen zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Echte Lohnstreitigkeiten, nicht böswillige Zahlungsunfähigkeit oder angemessenes Insolvenzverfahren begründen keine Schuldvermutung. Nachzahlung, Rechtsschutz sowie Organisations- und persönliche Haftung richten sich nach diesem und dem Arbeitsrecht. Strafverfolgung ersetzt nicht den raschen Lohnerhalt.
§ 158 [Vorsätzliche Tötung]
Wer einen anderen Menschen vorsätzlich und rechtswidrig tötet, wird mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft; in minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe drei bis zehn Jahre.
Bei außerordentlich schwerer persönlicher Schuld kann das Gericht lebenslange Freiheitsstrafe oder unter den Voraussetzungen des § 80 die Todesstrafe verhängen, wenn der Täter vorsätzlich den Tod von mindestens sechs Menschen, also mehr als fünf, verursacht, mehrere Menschen mit besonders grausamen Mitteln tötet, Minderjährige, Schwangere oder Wehrlose unter besonders verwerflichen Umständen tötet oder im Rahmen einer Auftragstötung, zur Beseitigung von Mitwissern oder zum Vergnügen tötet. Die betreffenden Todesfälle müssen von eigener Ausführung oder vom gemeinsamen Vorsatz und der persönlichen Verantwortung umfasst sein. Die Gesamtzahl der von einer Gruppe verursachten Todesfälle wird den einzelnen Mitgliedern nicht automatisch zugerechnet.
Bei gerichtlicher Feststellung erheblicher Verantwortungsminderung wegen schwerer psychischer Störung nach § 25 Absatz 3 aufgrund unabhängiger psychiatrischer Begutachtung ist Todesstrafe ausgeschlossen. Bei lebenslanger Strafe für die vorstehende Tat gelten mindestens fünfzehn Jahre tatsächlicher Verbüßung und anschließende Prüfung nach § 75a, ohne automatische Freilassung. Vollständige Schuldunfähigkeit richtet sich nach § 25 Absatz 1 und führt nicht zu lebenslang. Minderjährigen- und andere gesetzliche Milderungs- und Ermäßigungsgarantien gehen vor.
§ 159 [Fahrlässige Tötung]
Fahrlässige Tötung wird mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft; bei leichteren Umständen mit bis zu drei Jahren.
Besondere Bestimmungen dieses Gesetzbuchs gehen vor.
§ 160 [Vorsätzliche Körperverletzung]
Vorsätzliche Körperverletzung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Schwere Verletzung wird mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Todesfolge oder eine besonders grausam verursachte schwere Verletzung mit erheblicher Behinderung wird mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft; bei außerordentlich verwerflichen Umständen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
Fahrlässige schwere Verletzung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft.
§ 161 [Vergewaltigung]
Penetrierende sexuelle Handlungen gegen die wirkliche freiwillige Zustimmung durch Gewalt, Nötigung oder Ausnutzung von Bewusstlosigkeit, Trunkenheit oder eines anderen Zustands, der freie Entscheidung, Äußerung oder Gegenwehr verhindert, werden mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ehe, intime Beziehung, frühere Zustimmung oder fehlende Gegenwehr ersetzen die gegenwärtige freie Zustimmung nicht.
Vergewaltigung einer Person unter vierzehn Jahren wird unabhängig vom Geschlecht stets nach diesem Tatbestand bestraft. Die Ausnutzung von Vormundschafts-, Erziehungs-, Behandlungs- oder Betreuungsmacht, die eine freie Entscheidung des Minderjährigen verhindert, wird gesetzmäßig schwerer bestraft; die konkrete Verantwortung ist nach Alter und Verhalten nachzuweisen.
Mehrere Opfer oder wiederholte Taten, Gruppenvergewaltigung, besonders verwerfliche öffentliche Begehung oder schwere Verletzung, Tod und andere besonders schwere tatsächliche Schäden werden mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Bei außerordentlich schweren Umständen nach § 80 kann auf Todesstrafe erkannt werden. Beruf, Kleidung oder Lebensweise des Opfers allein dürfen den Übergriff nicht verneinen.
§ 162 [Erzwungene sexuelle Übergriffe und Erniedrigung]
Erzwungene sexuelle Übergriffe durch Gewalt, Nötigung, Täuschung oder andere Mittel oder Erniedrigung durch Gewalt, Drohungen oder Verbreitung von Bildern oder Videos werden mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Gemeinschaftliche oder vor anderen an öffentlichen Orten begangene Taten werden mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Sexuelle Übergriffe gegen Minderjährige werden schwerer bestraft.
§ 162a [Nicht einvernehmliche intime Bilder und beharrliche Nachstellung]
Wer wissentlich ohne wirksame Zustimmung vorsätzlich intime Bildaufnahmen einer erkennbaren anderen Person herstellt oder verbreitet oder mit Verbreitung droht und dadurch Privatsphäre, Sicherheit oder gewöhnliches Leben schwer verletzt, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Wiederholte oder großangelegte Taten, gezielte Taten gegen Minderjährige oder besonders schwere Schäden werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Böswillige Fälschungen, die als echt missverstanden werden können, sind einbezogen. Rechtmäßige Beweiserhebung, medizinische Zwecke und mit angemessenem Schutz durchgeführte gemeinwohlbezogene Berichterstattung sind nach konkreter Notwendigkeit zu prüfen.
Wer wiederholt durch Verfolgen, Überwachen, Kontaktaufnahme, Ortung oder Nutzung personenbezogener Informationen wissentlich gegen den Willen eines anderen handelt und begründete schwere Furcht um die persönliche Sicherheit oder erhebliche Lebensbeeinträchtigung verursacht, wird bei schweren Umständen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Bei Gewalt, gezieltem Vorgehen gegen Minderjährige oder besonders schweren Folgen beträgt die Freiheitsstrafe drei bis sieben Jahre.
Ein bloßer einmaliger unerwünschter Kontakt, gewöhnliche Berichterstattung und gesetzmäßige Ermittlungen begründen diesen Tatbestand nicht. Andere Vergewaltigungs-, Erpressungs-, Eindringens- oder Datendelikte folgen den Konkurrenzregeln; technische Medien begründen keine zusätzliche Doppelbestrafung.
§ 163 [Misshandlung und Verlassen]
Misshandlung von Familienmitgliedern, zusammenlebenden Personen, früheren Intimpartnern oder Personen, für die eine gesetzliche Vormundschafts-, Unterhalts- oder Betreuungspflicht besteht, wird bei verwerflichen Umständen mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Schwere Verletzung oder Tod wird mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Wer gegenüber einer nicht selbständig lebensfähigen Person eine rechtliche Unterhalts- oder Vormundschaftspflicht trotz tatsächlicher Fähigkeit vorsätzlich in verwerflicher Weise nicht erfüllt, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Armut, mangelnde Betreuungsressourcen oder rechtmäßiges Hilfesuchen allein dürfen kein Verlassen begründen. Andere schwere Verletzungs-, Tötungs- und Freiheitsentziehungsdelikte folgen den Konkurrenzregeln.
§ 164 [Rechtswidrige Freiheitsentziehung]
Rechtswidriges Einsperren oder sonstige rechtswidrige Entziehung persönlicher Freiheit wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest, gemeindenaher Aufsicht oder Entzug politischer Rechte bestraft.
Schlagen oder Erniedrigung führt zu schwererer Bestrafung.
Schwere Verletzung wird mit drei bis zehn Jahren, Todesfolge mit mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Begeht ein Amtsträger die Tat unter Ausnutzung seiner Amtsbefugnisse, wird schwerer bestraft.
§ 165 [Entführung]
Entführung zur Vermögenserpressung oder Geiselnahme wird mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation bestraft.
Bei schwerer Verletzung oder Tod des Entführten oder dessen Tötung kann auf Todesstrafe und Vermögenskonfiskation erkannt werden.
Leichtere Umstände werden mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
§ 166 [Menschenhandel]
Anwerben, Aufnehmen, Kaufen, Befördern, Übertragen, Abholen oder Weiterleiten von Menschen durch Gewalt, Nötigung, Täuschung, Entführung, Missbrauch von Kontrolle oder Ausnutzung offenkundiger Verletzlichkeit zum Zweck rechtswidrigen Verkaufs, Zwangsarbeit, sexueller Ausbeutung, erzwungener Kriminalität, rechtswidriger Organentnahme oder ähnlicher Ausbeutung wird mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Bei ausbeutungsbezogenem Vorgehen gegen unter Achtzehnjährige müssen die genannten Mittel nicht nachgewiesen werden. Durch strafbare Mittel erlangte angebliche Zustimmung schließt Verantwortung nicht aus. Werden Opfer zu geringfügigen Rechtsverstößen oder Straftaten gezwungen, sind Zwang und persönliche Verantwortung gesetzmäßig zu prüfen; sie dürfen nicht automatisch als freiwillige Beteiligte gelten.
Mehrere Opfer, Minderjährige, grenzüberschreitende Begehung, schwere Gewalt oder besonders schwere Folgen wie schwere Verletzung oder Tod werden mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation bestraft. Amtsmissbrauch führt zu schwererer Bestrafung; dieselbe oder gesonderte Vergewaltigung, Tötung und ähnliche Handlungen richten sich nach § 67a.
§ 167 [Kauf gehandelter Menschen]
Der Kauf eines gehandelten Menschen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe bestraft.
Verbinden sich damit Zwangsehe, Freiheitsbeschränkung, Vergewaltigung oder Zwangsarbeit, werden die einschlägigen Tatbestände gemeinsam bestraft.
Nichtbehinderung der Rückführung kann mildere Bestrafung begründen. Nichtbehinderung der vom Opfer gewünschten Rückkehr an seinen ursprünglichen Wohnort kann gemilderte Bestrafung begründen.
§ 168 [Organisation des Bettelns Behinderter oder Kinder und Ausnutzung Minderjähriger für Straftaten]
Wer Menschen mit Behinderungen oder Personen unter sechzehn Jahren durch Gewalt oder Nötigung zum organisierten Betteln veranlasst, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest und Geldstrafe bestraft. Schwere Umstände werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Nötigung oder Verleitung Minderjähriger zur Straftat wird nach den einschlägigen Regeln schwerer bestraft.
§ 169 [Gewaltsame Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit und Bigamie]
Eingriff in die Eheschließungsfreiheit durch Gewalt oder andere Mittel wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Todesfolge wird mit zwei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Eheschließung trotz bestehender Ehe oder wissentlich mit einem bereits Verheirateten wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft.
§ 170 [Schwere Beleidigung und Verleumdung]
Vorsätzliche Erniedrigung durch erhebliche Gewalt oder öffentliche Verleumdung durch wissentlich erfundene konkrete Tatsachen, die erhebliche tatsächliche Schäden für Persönlichkeitsinteressen, Lebensführung oder Sicherheit verursacht, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Die Anklage muss Unwahrheit, Wissen und schweren Schaden beweisen. Wahre Tatsachen, nicht auf wahr oder falsch überprüfbare Wertungen, Satire, angemessene Gemeinwohlrecherche und gutgläubige, angemessen überprüfte Berichte erfüllen den Tatbestand nicht. Gewöhnliche Wortgefechte, Politikkritik und Missfallen der Regierung oder öffentlicher Amtsträger genügen nicht.
Grundsätzlich wird auf gesetzmäßige Beschuldigung des Opfers hin vorgegangen. Bei schwerer Gewalt gegen nicht beschwerdefähige Personen oder Angelegenheiten öffentlicher Sicherheit handelt die Staatsanwaltschaft gesetzmäßig. Strafrechtlicher Rufschutz darf andere notwendige Schutzmittel für Privatsphäre und Sicherheit des Opfers nicht ersetzen.
§ 171 [Anstiftung zu schwerer Diskriminierung und Gewalt]
Öffentliche unmittelbare Anstiftung mit dem Ziel konkreter rechtswidriger Diskriminierung oder Gewalt gegen bestimmte ethnische, religiöse, sprachliche, geschlechtsbezogene oder durch sexuelle Orientierung bestimmte Gruppen, die eine erhebliche gegenwärtige Gefahr schwerer Rechtsverletzung schafft, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe bestraft. Schwere tatsächliche Folgen oder wiederholte Begehung werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Zweck, Inhalt, Verbreitung, Publikum und tatsächliche Handlungsmöglichkeit sind zu beweisen. Bloßes Anstoßerregen, Religionskritik, Wissenschaft, Kunst, öffentliche Diskussion oder andere politische Vorschläge erfüllen den Tatbestand nicht. Konkrete Verletzungsdelikte und andere Straftaten folgen den Konkurrenzregeln.
§ 172 [Rechtswidriges Eindringen, Durchsuchen und Abhören]
Rechtswidriges Eindringen in fremde Wohnungen oder Durchsuchen von Körper, Wohnung, Arbeitsplatz oder Fahrzeug wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft.
Rechtswidriges Abhören oder Überwachen fremder Kommunikation oder Tätigkeiten wird bei schweren Umständen nach dem vorhergehenden Absatz bestraft.
Amtsmissbrauch durch Amtsträger führt zu schwererer Bestrafung.
§ 173 [Verletzung von Kommunikation und personenbezogenen Informationen]
Eigenmächtiges Öffnen, Verbergen oder Vernichten fremder Post oder elektronischer Kommunikation wird bei schweren Umständen mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft.
Wer wissentlich ohne Rechtsgrundlage oder jenseits rechtmäßiger Befugnisse vorsätzlich Informationen über identifizierbare natürliche Personen erlangt, verkauft, bereitstellt oder veröffentlicht oder sie für Nachstellung, Betrug oder ähnliche Eingriffe verwendet, wird bei schweren Umständen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest und Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Umstände werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft. Gesetzmäßiger Journalismus, Gemeinwohlforschung und Notschutz werden nach konkreter Grundlage und notwendigem Umfang geprüft; beruflicher Status gewährt keine pauschale Ausnahme.
Die Schwere richtet sich konkret nach Sensibilität, Personenzahl, rechtswidrigem Gewinn, vorhersehbarer persönlicher Gefahr und tatsächlichem Schaden. Geringfügige Formfehler, angemessene Informationsanfragen oder nicht nachweislich rechtswidrige Verarbeitung begründen den Tatbestand nicht. Amtsträger und professionelle Verarbeiter, die ihre Stellung zur Tat nutzen, werden schwerer bestraft.
Wer bei klarer Geheimhaltungs- und Sicherheitspflicht grob fahrlässig sensible Informationen offenlegt und erheblichen Personen- oder Vermögensschaden verursacht, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Sicherheitsorgane, staatliche Unternehmen und Private unterliegen gleichermaßen dieser Vorschrift. Geheimhaltung oder Verwaltungszweck befreien nicht von gerichtlicher Kontrolle.
§ 174 [Wahlbeeinträchtigung]
Vorsätzliche wesentliche Behinderung freier Stimmabgabe, Kandidatur oder wahrheitsgetreuer Zählung bei Präsidentschafts-, Kammer-, örtlichen Wahlen, Volksabstimmungen oder anderen gesetzlichen Wahlen durch Gewalt, Nötigung, Bestechung, gefälschte oder veränderte Stimmzettel, Identitätstäuschung oder böswillige Änderung von Zählverfahren oder Algorithmen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Schwere Umstände werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Amtsträger, die Amtsbefugnisse ausnutzen, werden schwerer bestraft.
Gewöhnliche Berichtsfehler, rechtmäßige Politikkritik und neutrale technische Forschung werden nicht allein wegen möglicher Rufauswirkungen strafbar. Strafbarkeit und Wahlrechtsschutz werden gesondert entschieden. Über Nachzählung, örtliche Neuwahl und Wahlungültigkeit entscheiden die nach §§ 16 und 17 des Wahlgesetzes zuständigen Gerichte nach tatsächlicher Auswirkung. Eine Verurteilung macht nicht automatisch die gesamte Wahl ungültig.
§ 175 [Vergeltung gegen Zeugen und Hinweisgeber]
Gewalt, Drohung, Belästigung, Rufschädigung, Entzug der Arbeit oder andere Vergeltung gegen gesetzmäßig aussagende Zeugen, rechtmäßig bei zuständigen Stellen anzeigende Personen oder ihre nahen Angehörigen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft. Schwere Umstände werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Amtsmissbrauch führt zu schwererer Bestrafung.
§ 175a [Falsche Verdächtigung]
Wer wissentlich falsche konkrete Straftatsachen erfindet oder wesentliche Beweismittel fälscht und bei einer zuständigen Stelle anzeigt, um einen anderen strafrechtlich verfolgen zu lassen, wird bei schweren Umständen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Längere rechtswidrige Haft des Betroffenen oder andere besonders schwere Schäden werden mit drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Die Anklage muss Wissen und Schädigungszweck beweisen. Gutgläubige Anzeige, begründeter Verdacht, Erinnerungsfehler, nicht angenommene Beweise und ausbleibende Verurteilung erfüllen den Tatbestand nicht. Hoher Status des Angezeigten oder fehlende Verurteilung dürfen keine Böswilligkeit vermuten lassen. Amtsmissbrauch wird schwerer bestraft; gleichzeitige vorsätzliche Falschaussage oder Rechtsbeugung folgt den Konkurrenzregeln.
§ 176 [Missbrauch und Aneignung von Identitätsdokumenten]
Missbrauch fremder Identitätskarten, Pässe, Sozialversicherungskarten, Führerscheine oder anderer gesetzlicher Identitätsdokumente wird bei schweren Umständen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest, gemeindenaher Aufsicht oder Geldstrafe bestraft.
Aneignung fremder Identitätsinformationen für Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren mit erheblichem Schaden rechtmäßiger Rechte und Interessen wird nach dem vorhergehenden Absatz bestraft.
§ 177 [Diebstahl]
Diebstahl öffentlichen oder privaten Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag, wiederholter Diebstahl, Wohnungsdiebstahl, Diebstahl unter Mitführen einer Waffe oder Taschendiebstahl wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und zusätzlich oder ausschließlich Geldstrafe bestraft.
Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände werden mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Ein besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände werden mit mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation bestraft.
§ 178 [Raub]
Raub öffentlichen oder privaten Vermögens durch Gewalt, Nötigung oder andere Zwangsmittel wird mit drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.
Mindestens zehn Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation gelten bei:
(1) Raub in einer Wohnung;
(2) Raub in öffentlichen Verkehrsmitteln;
(3) Raub mit Schusswaffen oder anderen tödlichen Waffen;
(4) Raub bei Banken oder anderen Finanzinstituten;
(5) wiederholtem Raub oder großem Betrag;
(6) schwerer Verletzung oder Todesfolge;
(7) Auftreten als Soldat oder Polizist;
(8) Raub von Militärbedarf oder Hilfsgütern für Nothilfe, Katastrophenhilfe oder Fürsorge.
Bei mehreren Todesopfern oder besonders verwerflichen Umständen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
§ 179 [Entreißen und gemeinschaftliche Plünderung]
Entreißen öffentlichen oder privaten Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag oder wiederholtes Entreißen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und zusätzlich oder ausschließlich Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe; ein besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Bei gemeinschaftlicher Plünderung bei einem vergleichsweise großen Betrag oder unter anderen schweren Umständen werden Anführer und aktive Teilnehmer nach dem vorhergehenden Absatz bestraft.
§ 180 [Betrug]
Betrug bezüglich öffentlichen oder privaten Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und zusätzlich oder ausschließlich Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe; ein besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Telekommunikations- oder Netzwerkbetrug folgt dem vorhergehenden Absatz. Besonders schwere Taten gegen ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Minderjährige oder Kranke werden schwerer bestraft.
§ 181 [Erpressung]
Erpressung öffentlichen oder privaten Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag oder wiederholte Erpressung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und zusätzlich oder ausschließlich Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe; ein besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 182 [Unterschlagung und dienstliche Unterschlagung]
Rechtswidrige Aneignung anvertrauten fremden Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag unter Rückgabeverweigerung wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und zusätzlich oder ausschließlich Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu zwei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
Aneignung fremder vergessener oder vergrabener Sachen bei einem vergleichsweise großen Betrag bei Herausgabeverweigerung wird ebenso bestraft.
Beschäftigte eines Unternehmens oder einer anderen Einheit, die ihre Stellung zur rechtswidrigen Aneignung von Einheitsvermögen bei einem vergleichsweise großen Betrag nutzen, werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest und Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag führt zu fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 183 [Zweckwidrige Verwendung von Mitteln oder besonderen Vermögenswerten]
Beschäftigte eines Unternehmens oder einer anderen Einheit, die ihre Stellung nutzen, um Mittel der Einheit persönlich zu verwenden oder anderen zu leihen, werden bei vergleichsweise großem Betrag und mehr als drei Monaten ausbleibender Rückzahlung oder bei Verwendung für Erwerbszwecke oder rechtswidrige Tätigkeiten mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Strafarrest bestraft. Ein großer Betrag oder nicht zurückgezahlter vergleichsweise großer Betrag führt zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
Zweckwidrige Verwendung von Mitteln oder Gütern für Katastrophenhilfe, Nothilfe, Hochwasserschutz, Vorzugsfürsorge, Armutsbekämpfung, Gesundheit, soziale Sicherheit oder ähnliche Zwecke wird bei schweren Umständen nach dem vorhergehenden Absatz schwerer bestraft. Besonders schwere Umstände führen zu mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 184 [Vorsätzliche Sachbeschädigung und Betriebsstörung]
Vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung öffentlichen oder privaten Vermögens bei einem vergleichsweise großen Betrag oder unter anderen schweren Umständen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Ein großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe.
Zerstörung von Maschinen, Schädigung von Zugtieren oder andere Störung der Produktion und Geschäftstätigkeit aus Rache, Wut oder anderen persönlichen Zwecken wird nach dem vorhergehenden Absatz bestraft.
§ 185 [Behinderung rechtmäßiger Amtsausübung]
Vorsätzliche Behinderung rechtmäßiger Aufgabenerfüllung durch Amtsträger, Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Notfallkräfte oder andere ausdrücklich gesetzlich ermächtigte Personen mittels Gewalt oder ernsthafter persönlicher Bedrohung wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Gesetzmäßige Befugnisse, Amtshandlung und Kenntnis sind zu beweisen. Gesetzmäßige Verteidigung gegen offensichtlich rechtswidrige Eingriffe, Einwendungen, Überprüfungs- oder Klageanträge und rechtmäßige Aufzeichnung zur Kontrolle erfüllen den Tatbestand nicht. Gewaltlose Verweigerung kompetenzüberschreitender Forderungen wird nicht allein wegen Sicherheitsbezugs automatisch bestraft.
Vorsätzliche schwere Verletzung oder Tötung von Vollzugspersonal richtet sich nach Verletzungs-, Tötungs- und Konkurrenzvorschriften.
§ 186 [Fälschung, Veränderung und Handel mit amtlichen Urkunden, Dokumenten oder Siegeln]
Fälschung, Veränderung oder Handel mit Urkunden, Dokumenten und Siegeln von Staatsorganen wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe bestraft. Schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
Dasselbe gilt für Identitätskarten, Pässe, Sozialversicherungskarten, Führerscheine und andere gesetzliche Identitätsdokumente.
§ 187 [Schwere Störung der öffentlichen Ordnung]
Wird durch gemeinschaftliche Gewalt, Nötigung oder vorsätzlich geschaffene erhebliche gefährliche Hindernisse der Zugang zu öffentlichen Orten, Verkehr oder Grundversorgung schwer blockiert und dadurch erheblicher tatsächlicher Schaden oder Personengefahr verursacht, werden hauptsächlich verantwortliche Organisatoren und wissentlich aktiv Handelnde mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Gewaltsames Erstürmen von Staatsorganen, das deren gesetzliche Kernfunktionen verhindert und schwere Verluste verursacht, führt für Anführer zu fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe und für aktiv Handelnde zu bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht.
Friedliche Versammlungen, Demonstrationen, Streiks, angemessene kurze Verkehrsbeeinträchtigungen, Beobachtung vor Ort oder bloß fehlende Genehmigung erfüllen den Tatbestand nicht allein. Ordnungsmaßnahmen müssen gesetzmäßig verhältnismäßig sein. Teilnehmerzahl oder Regierungsopposition allein begründen keine gewaltsame Beteiligung.
§ 188 [Gemeinschaftliche Schlägerei und schwere Belästigung]
Organisation, Leitung oder aktive Teilnahme an rechtswidrigen Schlägereien mehrerer Personen mit tatsächlichen Verletzungen oder erheblicher Personengefahr wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Wiederholung, Waffen oder erhebliche tatsächliche Gefahren an öffentlichen Orten führen zu drei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Wiederholtes grundloses Schlagen, Verfolgen oder Abfangen unter schwerer Bedrohung persönlicher Sicherheit oder gewaltsames oder nötigendes Wegnehmen oder vorsätzliche großangelegte Sachzerstörung, die Sicherheit und öffentliche Ordnung schwer verletzen, wird, soweit kein schwereres Delikt vorliegt, mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft.
Bloßer Streit, Kritik, anstößige Äußerung, andere Lebensweise oder friedliche Tätigkeit darf nicht als Unruhestiftung kriminalisiert werden. Notwehr und Abwehr von Rechtsverletzungen sind keine Schlägerei. Schwere Verletzung, Tod und andere Folgen richten sich nach konkreten Tatbeständen und Konkurrenzregeln.
§ 189 [Erfindung und vorsätzliche Verbreitung falscher Informationen]
Erfindung falscher Gefahreninformationen über Explosionen, biologische, chemische oder radioaktive Gefahren, Epidemien, Naturkatastrophen, gesellschaftliche Notlagen und Ähnliches oder wissentliches Verbreiten solcher Falschinformationen, das die öffentliche Ordnung schwer stört, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft. Schwere Folgen führen zu drei bis sieben Jahren Freiheitsstrafe.
Rechtmäßige Kritik und Kontrolle der Regierung erfüllen den Tatbestand nicht.
§ 190 [Organisation, Leitung und Teilnahme an mafiaartigen Organisationen]
Eine mafiaartige Organisation besteht aus mindestens drei Personen mit relativ beständiger Hierarchie, fortdauerndem organisiertem Kriminalitätszweck und wirtschaftlicher oder rechtswidriger Interessenbasis, die wiederholt mit Gewalt oder Drohung ein Gebiet oder einen Wirtschaftszweig kontrolliert und die normale Ordnung schwer zerstört.
Organisatoren und Leiter werden mit mindestens sieben Jahren Freiheitsstrafe und Vermögenskonfiskation bestraft. Aktive Planer, Ausführende oder wesentliche Unterstützer erhalten drei bis sieben Jahre Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation. Andere wissentlich und wesentlich an Straftaten Beteiligte erhalten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, Strafarrest oder gemeindenahe Aufsicht und Geldstrafe.
Vereinszugehörigkeit, gewöhnliche Kontakte oder erzwungene Anwesenheit allein begründen keine Teilnahme. Andere selbständige Straftaten werden gesetzmäßig gemeinsam bestraft. Erfüllt dasselbe Organisationsverhalten auch § 190a, gilt nur die schwerere Vorschrift ohne Doppelbestrafung.
§ 190a [Organisation, Leitung und aktive Teilnahme an organisierten kriminellen Gruppen]
Schließen sich mindestens drei Personen zu einer Gruppe zusammen, die eine gewisse Dauerhaftigkeit und Arbeitsteilung aufweist und deren Hauptzweck entweder darin besteht, durch planmäßige Straftaten mit einer gesetzlichen Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe rechtswidrige Vorteile zu erlangen, oder darin, schwere Gewalt auszuüben, werden die Organisatoren und Leiter mit Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren und mit Geldstrafe bestraft. Entstehen unter besonders schweren Umständen schwerwiegende Schäden für Personen oder die öffentliche Sicherheit, beträgt die Freiheitsstrafe fünf bis fünfzehn Jahre; daneben werden Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation verhängt.
Wer den Hauptzweck kennt und dennoch aktiv plant, anwirbt, erhebliche Vorbereitungen trifft oder unersetzliche kriminelle Hilfe leistet, wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Erfordert die konkret unterstützte Straftat eine schwerere Strafe, gilt diese Vorschrift. Vorübergehende gemeinsame Straftaten richten sich nach § 35; drei Personen allein begründen kein Gruppendelikt.
Bloße Aufnahme in Mitgliederlisten, Verwandtschaft, Opferstellung, rechtmäßige Dienstleistungen oder erzwungene Teilnahme begründen allein keine Strafbarkeit. Austritt mit aktiver wirksamer Verhinderung der Tätigkeit kann gesetzmäßig zu milderer oder gemilderter Strafe oder Straffreiheit führen. Selbständige konkrete Straftaten werden nach § 67a gemeinsam bestraft; dasselbe Organisations- oder Hilfeverhalten wird nicht doppelt bewertet.
§ 191 [Unbefugtes Eindringen, Systemstörung und vorsätzliche Onlinehilfe]
Wer vorsätzlich Sicherheitsmaßnahmen überwindet oder ausdrücklich verweigerte oder beschränkte Befugnisse missbraucht, um unbefugt in fremde Informationssysteme einzudringen oder sie zu kontrollieren, und schweren Schaden oder eine konkrete erhebliche Gefahr verursacht, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe bestraft. Betrifft die Tat kritische Infrastruktur staatlicher Angelegenheiten, Verteidigung, Finanzen, Energie, Verkehr, Medizin oder vergleichbarer Bereiche und sind die Umstände besonders schwer, beträgt die Strafe drei bis sieben Jahre zeitige Freiheitsstrafe und Geldstrafe.
Wer vorsätzlich rechtswidrig Daten löscht, verschlüsselt und sperrt, verändert oder unterdrückt oder Systeme stört, deren ordnungsgemäßen Betrieb verhindert und schwere Folgen verursacht, wird mit drei bis sieben Jahren zeitiger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft; besonders erheblicher tatsächlicher Schaden führt zu fünf bis fünfzehn Jahren und Geldstrafe. Bei gleichzeitiger Erpressung gilt § 67a.
Wer zur Verwendung bei Taten der vorstehenden beiden Absätze hauptsächlich dafür entworfene oder angepasste Werkzeuge oder rechtswidrige Zugangsdaten herstellt, verkauft oder bereitstellt, wird bei schweren Umständen mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft; bei besonders schweren Umständen mit drei bis sieben Jahren und Geldstrafe. Rechtmäßig genehmigte Tests, allgemeine Sicherheitswerkzeuge, Forschung und Schwachstellenmeldungen sind nicht allein wegen möglicher missbräuchlicher Nutzung strafbar.
Wer eine konkrete netzgestützte Straftat eines anderen kennt und vorsätzlich erhebliche technische, Werbe-, Zahlungs- oder ähnliche Hilfe leistet, wird bei Beteiligung nach § 40 behandelt. Gesetzlich gesondert strafbare selbständige erhebliche Hilfe wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Gewöhnliche Dienste, automatische Verarbeitung oder unbewiesene Hinweise begründen keine Wissensvermutung; dieselbe Hilfe wird nicht doppelt bestraft.
Ein Anbieter, der klare gesetzliche Sicherheitspflichten verletzt und nach konkreter rechtmäßiger, anfechtbarer Abhilfeanordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht korrigiert und dadurch große Nutzerdatenoffenlegung oder schwere kritische Dienstunterbrechung verursacht, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft. Verwaltungsanordnungen schaffen keine neuen strafrechtlichen Pflichten und verlangen keine unmögliche Totalüberwachung.
§ 192 [Falschaussage, Beweisvernichtung und Zeugenbeeinflussung]
Zeugen, Sachverständige oder Übersetzer, die in Straf-, Zivil-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren vorsätzlich falsch aussagen, begutachten oder übersetzen, um andere zu belasten oder Tatbeweise zu verbergen, werden mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest bestraft; schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Verteidiger oder Prozessvertreter, die Beweise vernichten oder fälschen, dabei helfen oder Zeugen bedrohen oder zu tatsachenwidriger Aussageänderung oder Falschaussage verleiten, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; bei schweren Umständen drei bis sieben Jahre.
Wer durch Gewalt, Drohung, Bestechung oder ähnliche Mittel Aussagen verhindert oder Falschaussagen veranlasst, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; bei schweren Umständen drei bis sieben Jahre.
§ 193 [Begünstigung und Verbergen von Tätern]
Wer wissentlich einem Täter Versteck oder Vermögen gibt, Flucht erleichtert oder falsche Nachweise zu dessen Schutz liefert, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht bestraft; schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren.
Vorherige Absprache wird als Beteiligung bestraft.
§ 194 [Verweigerung gerichtlicher Vollstreckung]
Wer ein wirksames Urteil oder einen Beschluss trotz Leistungsfähigkeit in schweren Umständen nicht befolgt, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Rechtswidrige Verfügung über versiegeltes, beschlagnahmtes oder eingefrorenes Vermögen, die die Vollstreckung eines wirksamen Rechtstitels vereitelt, wird entsprechend bestraft.
§ 195 [Fingierte Zivilklage]
Wer mit erfundenen Tatsachen Zivilklage erhebt und Rechtspflege behindert oder fremde rechtmäßige Interessen schwer verletzt, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft; schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
§ 196 [Flucht, Gefangenenbefreiung und organisierter Ausbruch]
Ein rechtmäßig festgehaltener Verdächtiger, Angeklagter oder Verurteilter, der flieht, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest.
Gewaltsame Befreiung rechtmäßig überführter Gefangener führt zu fünf bis zehn Jahren, bei besonders schweren Umständen zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
Bei organisiertem Ausbruch erhalten Hauptorganisatoren und aktive Teilnehmer fünf bis zehn Jahre, andere Teilnehmer bis zu fünf Jahre zeitige Freiheitsstrafe.
Bei Aufruhrausbruch oder bewaffnetem Gruppenangriff auf eine Haftanstalt erhalten Hauptorganisatoren mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe; besonders schwere Umstände erlauben Todesstrafe. Andere Teilnehmer erhalten drei bis zehn Jahre.
§ 197 [Unerlaubter Grenzübertritt]
Vorschriftswidriger unerlaubter Grenzübertritt wird bei schweren Umständen mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe bestraft.
Organisation fremder unerlaubter Übertritte führt zu zwei bis sieben Jahren und Geldstrafe; schwere Umstände zu mindestens sieben Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Beförderung anderer zu unerlaubtem Grenzübertritt führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; Tod oder besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Vermögenskonfiskation.
§ 198 [Gefälschte Ein- und Ausreisedokumente]
Bereitstellung gefälschter oder verfälschter Pässe, Visa, Reisedokumente oder sonstiger Ein- und Ausreisenachweise wird mit zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe bestraft; schwere Umstände mit drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
§ 199 [Beschädigung, Raubgrabung und illegaler Kulturguthandel]
Vorsätzliche Beschädigung staatlich geschützter wertvoller Kulturgüter oder als Schutzstätte bestimmter unbeweglicher Kulturgüter führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Raubgrabung in alten Kulturstätten und Gräbern oder nach frühen Menschen- und Wirbeltierfossilien führt zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Handel mit vom Staat vom Verkehr ausgeschlossenen Kulturgütern führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 200 [Verletzung von Infektionsschutz und Quarantäne]
Wer entgegen Infektionsschutzrecht eine Krankheit der Klasse A oder gesetzlich entsprechend behandelte Krankheit verbreitet oder schwere Verbreitungsgefahr verursacht, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Folgen führen zu drei bis sieben Jahren.
Verletzung der Grenzgesundheitsquarantäne mit Verbreitung oder schwerer Verbreitungsgefahr einer Quarantänekrankheit wird entsprechend bestraft.
Verletzung staatlicher Tier- oder Pflanzenseuchen- und Quarantäneregeln mit großer Seuche wird entsprechend bestraft.
§ 201 [Behandlungsfehler und unerlaubte Heilkunde]
Medizinisches Personal, dessen schwere Verantwortungslosigkeit Patiententod oder schwere Gesundheitsschäden verursacht, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Unerlaubte ärztliche Tätigkeit ohne Qualifikation führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Gesundheitsschäden zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; Tod zu mindestens zehn Jahren zeitiger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 202 [Illegale Gewinnung und Bereitstellung von Blut, Gewebe und Organen]
Illegale Gewinnung oder Bereitstellung von Blut, menschlichen Zellen oder Gewebe oder Organen mit Gesundheitsschäden führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Schäden zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Entnahme, Übertragung oder Nutzung fremder Organe ohne Einwilligung wird nach vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung bestraft.
§ 203 [Umweltverschmutzung]
Wer vorschriftswidrig radioaktive, krankheitserregerhaltige, giftige, schädliche oder sonst stark verschmutzende Stoffe ableitet, ablagert oder entsorgt und erhebliche Verschmutzung verursacht, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest mit Geldstrafe oder alleinige Geldstrafe.
Besonders schwere Folgen mit massenhaftem Tier- oder Pflanzensterben, Funktionsverlust wichtiger Trinkwasserquellen oder Agrarflächen oder menschlichen Opfern führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 204 [Illegaler Bergbau, Landbesetzung und Ressourcenzerstörung]
Vorschriftswidriger Abbau ohne Erlaubnis oder unbefugter Abbau in staatlich geplanten Bergbaugebieten führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Zerstörerischer Abbau mit erheblichen Ressourcenschäden wird entsprechend bestraft.
Vorschriftswidrige Besetzung großer Acker-, Wald-, Gras-, Feucht- oder anderer Agrarflächen mit Nutzungsänderung und umfangreicher Zerstörung von Flächen oder Ökosystemen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
§ 205 [Wildtier-, Pflanzenschutz- und invasive Arten-Delikte]
Illegale Jagd, Fischerei, Fällung, Ankauf, Beförderung oder Verkauf besonders geschützter seltener oder gefährdeter Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Vorschriftswidrige Einführung oder Freisetzung fremder Arten mit großen Ökoschäden führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
§ 206 [Falsche Umweltbewertungsunterlagen]
Vermittlungsorganisationen oder Mitarbeiter, die Umwelt-, Nuklearsicherheits-, geologische oder Sicherheitsbewertungen durchführen und vorsätzlich in schweren Umständen falsche Nachweise liefern, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
§ 207 [Drogenschmuggel, -handel, -beförderung und -herstellung]
Wer wissentlich gesetzlich oder rechtmäßig gelistete Drogen ohne erlaubten medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen Zweck vorsätzlich schmuggelt, handelt, befördert oder herstellt, wird gesetzmäßig bestraft. Kenntnis von Stoff und Handlungsart ist nachzuweisen; unwissentlich eingesetzte Transporteure haften nicht vorsätzlich.
Nach Nettodrogengehalt führen weniger als zehn Gramm Heroin, Methamphetamin oder Kokain zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; mindestens zehn bis unter fünfzig Gramm zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; mindestens fünfzig Gramm zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Unterhalb der Menge kann wiederholter Verkauf an Minderjährige, gewaltsamer Zwang oder Organisation einer großen kriminellen Gruppe mit vergleichbar schwerem tatsächlichem Schaden die nächsthöhere Stufe rechtfertigen. Vergleichbarkeit ist konkret zu begründen; derselbe Umstand erhöht nicht doppelt. Umsatz ersetzt nicht allein Nettogewicht; dieselbe Menge wird nicht mehrfach gezählt.
Mindestens fünfhundert Gramm zusammen mit Organisation oder Leitung einer außergewöhnlich großen Handelsgruppe, zahlreichen Toten, schweren Verletzungen oder anderem äußerst schwerem unumkehrbarem tatsächlichem Schaden können bei Hauptverantwortung und Erfüllung des § 80 Todesstrafe erlauben. Menge oder Organisationsstellung allein genügt nicht.
Andere Drogen folgen einer gesetzlich ermächtigten, wissenschaftlich begründeten, vor der Tat veröffentlichten Gleichschadensumrechnung. Ohne anwendbare Tabelle führt nachgewiesene vorsätzliche Grundtat zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; nachträgliche Mengenanalogie ist unzulässig. Gesonderte gesetzliche Schäden oder Taten werden entsprechend behandelt. Mischungsanalyse nennt Bestandteile, Nettogehalt und Unsicherheit und erlaubt Nachprüfung.
§ 208 [Unerlaubter Drogenbesitz]
Wissentlich rechtsgrundloser Besitz nach § 207 von mindestens zehn bis unter fünfzig Gramm führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; mindestens fünfzig bis unter fünfhundert Gramm zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe; mindestens fünfhundert Gramm zu mindestens sieben Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Besitz wird nicht neben bewiesenem Schmuggel, Handel oder Herstellung derselben Menge erneut bestraft. Rechtmäßige Medizin, Forschung und notwendige Kontrolle zur rechtmäßigen Abgabe oder Anzeige sind ausgenommen. Auch unterhalb der Strafschwelle benötigt Eingriff Gesetz und rechtsstaatliches Verfahren.
§ 209 [Verleitung, Anstiftung, Beherbergung und Zwang zum Drogenkonsum]
Verleitung, Anstiftung oder Täuschung zum Konsum oder Spritzen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
Zwang führt zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Bereitstellung von Räumen zum Konsum oder Spritzen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe.
§ 210 [Illegale Herstellung, Handel und Beförderung von Drogenvorstoffen]
Vorschriftswidrige Herstellung, Kauf, Verkauf oder Beförderung von Vorstoffen oder deren Grenzübertritt führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Achter Abschnitt — Organisation, Zwang und Verleitung zur Prostitution sowie Verbreitung obszöner Materialien
[编辑 | 编辑源代码]§ 211 [Organisation, Zwang, Verleitung, Beherbergung und Vermittlung der Prostitution]
Organisation führt zu fünf bis zehn Jahren zeitiger Freiheitsstrafe und Geldstrafe; schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Zwang führt zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe; Vergewaltigung, schwere Verletzung, Tod, Zwang von Kindern unter vierzehn oder ähnliche Umstände führen zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Verleitung, Beherbergung oder Vermittlung führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren und Geldstrafe.
§ 212 [Illegale Verbreitung obszöner und kindlicher sexueller Ausbeutungsmaterialien]
Vorsätzlich gewinnorientierte Herstellung, Verkauf oder Verbreitung gesetzlich klar bestimmter obszöner Materialien an die Allgemeinheit führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; besonders schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe. Nichtgewinnorientierte Verbreitung mit schwerem tatsächlichem Eingriff führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht.
Wissentliche Herstellung, Beschaffung zur Verbreitung, Verkauf oder Verbreitung sexueller Ausbeutungsmaterialien mit Personen unter achtzehn führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; organisierte, großangelegte, reale Misshandlung nutzende oder schwer schädigende Tat zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe. Vorsätzlich illegale Beschaffung oder Besitz solcher Materialien führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Strafarrest oder Geldstrafe.
Gesetzliche Obszönitäts- und Ausbeutungskriterien sind öffentlich und eindeutig; Medizin, Bildung, Wissenschaft, Kunst, Nachrichten und gerichtliche Beweise sind zu unterscheiden. Privater freiwilliger Erwachsenenaustausch ist nicht allein wegen sexueller Inhalte automatisch strafbar. Zufallsempfang, angemessene sofortige Löschung oder rechtmäßige Abgabe zur Anzeige sind kein wissentlicher Besitz. Nicht einvernehmliche intime Bilder folgen § 162a und Konkurrenzregeln.
§ 213 [Behinderung militärischer Aufgaben und Anstiftung zum Ungehorsam]
Gewaltsame oder drohende Behinderung militärischer Aufgaben führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht.
Vorsätzliche erhebliche Behinderung von Operationen, Militärtransport oder -kommunikation führt bei schweren Umständen zu fünf bis zehn Jahren.
Anstiftung zum Ungehorsam gegen rechtmäßige Befehle oder Widerstand gegen Führung führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; im Krieg zu drei bis sieben Jahren.
§ 214 [Kriegsdienst- und Einberufungsverweigerung]
Verweigerung oder Umgehung von Einberufung oder Ausbildung im Krieg führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
Verweigerung oder Umgehung des Dienstes im Krieg führt bei schweren Umständen zu drei bis sieben Jahren.
§ 215 [Zerstörung militärischer Waffen, Ausrüstung oder Anlagen]
Zerstörung von Waffen, Ausrüstung, Anlagen oder Kommunikation mit Kampfkraftverlust führt zu drei bis zehn Jahren; besonders schwere Umstände mit strategischem Großverlust oder Opfern zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Kriegstat oder äußerst schwere Umstände erlauben Todesstrafe.
Fahrlässige Tat mit schweren Folgen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
§ 216 [Vorsätzlicher oder fahrlässiger Militärgeheimnisverrat]
Vorsätzliche Offenlegung führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren; besonders schwere mit großem Operationsverlust oder Kriegsoffenlegung zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
Fahrlässige Offenlegung führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren.
§ 217 [Militärische Amtsanmaßung und Dokumenten- oder Abzeichenfälschung]
Betrügerische Anmaßung militärischer Stellung führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Strafarrest oder gemeindenaher Aufsicht und Geldstrafe; schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Fälschung, Verfälschung, Kauf oder Verkauf von militärischem Schriftgut, Urkunden, Siegeln, Abzeichen, Rang- oder Sonderzeichen wird entsprechend bestraft.
§ 218 [Aufnahme ungeeigneter Rekruten und Verbergen Entwichener]
Ein für Rekrutierung verantwortlicher Amtsträger, der unredlich ungeeignete Rekruten aufnimmt oder zuführt, erhält bei schweren Umständen zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Wissentliches Verbergen oder Beschäftigen entwichener Militärangehöriger führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren.
§ 219 [Veruntreuung]
Ein Amtsträger, der mittels seiner Stellung öffentliches oder organisatorisches Vermögen durch Aneignung, Diebstahl, Betrug oder andere Mittel rechtswidrig an sich bringt, begeht Veruntreuung.
Ein vergleichsweise großer Betrag oder andere verhältnismäßig schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Ein großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu mindestens zehn Jahren und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Ein besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände führen zu mindestens fünfzehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Vermögenskonfiskation. Äußerst schwere Umstände mit besonders großen Verlusten für Staat und Staatsangehörige erlauben Todesstrafe und Vermögenskonfiskation.
Noch nicht behandelte mehrfache Taten werden betragsmäßig addiert.
§ 220 [Zweckentfremdung öffentlicher Mittel]
Persönliche Zweckentfremdung durch Amtsstellung für illegale Aktivitäten, eines vergleichsweise großen Betrags über drei Monate ohne Rückzahlung oder eines solchen Betrags für Erwerbszwecke führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren. Ein großer Betrag oder verhältnismäßig großer nicht zurückgezahlter Betrag führt zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Persönliche Zweckentfremdung von Katastrophen-, Rettungs-, Hochwasser-, Fürsorge-, Armuts-, Gesundheits-, Sozial- und ähnlichen Sondermitteln wird schwerer bestraft.
§ 221 [Private Aufteilung staatlicher oder eingezogener Vermögenswerte]
Verteilen Staatsorgane, Staatsunternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Volksorganisationen vorschriftswidrig im Organisationsnamen staatliche Werte privat, erhalten unmittelbar verantwortliche Leitungen und andere Verantwortliche bei vergleichsweise großem Betrag zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag drei bis sieben Jahre und Geldstrafe.
Private Aufteilung justizieller oder administrativer Einziehungswerte, die der Staatskasse zuzuführen wären, wird entsprechend bestraft.
§ 222 [Bestechlichkeit]
Ein Amtsträger, der unter Nutzung seines Amtes Vermögen fordert oder rechtswidrig annimmt, um einem anderen Vorteile zu verschaffen, begeht Bestechlichkeit.
Wer in wirtschaftlichen oder administrativen Beziehungen vorschriftswidrig Rabatte, Provisionen oder andere Vorteile persönlich behält, wird wegen Bestechlichkeit bestraft.
Es gelten die Strafmaßstäbe der Veruntreuung dieses Kapitels. Fordern von Bestechung führt zu schwererer Strafe.
§ 223 [Bestechlichkeit durch Einflussnahme]
Nahe Angehörige, andere nahestehende Personen oder frühere Amtsträger und deren nahe Angehörige, die Vorteile aus amtlichen Befugnissen oder Stellung nutzen und für unrechtmäßige Vorteile eines Auftraggebers Vermögen fordern oder annehmen, erhalten bei vergleichsweise großem Betrag zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe; bei großem Betrag oder anderen schweren Umständen drei bis sieben Jahre und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation; bei besonders großem Betrag oder anderen besonders schweren Umständen mindestens sieben Jahre und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
§ 224 [Bestechung, Organisationsbestechung und Vermittlung]
Gewährung von Vermögen oder anderen Vorteilen an Amtsträger oder Personen nach § 223 zur Erlangung unrechtmäßiger Vorteile ist Bestechung.
Verhältnismäßig großer Betrag oder andere verhältnismäßig schwere Umstände führen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe.
Großer Betrag oder andere schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren und Geldstrafe.
Besonders großer Betrag oder andere besonders schwere Umstände führen zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation.
Freiwillige Offenlegung vor Verfolgung erlaubt mildere oder gemilderte Strafe; bei leichter Tat und Schlüsselbeitrag zur Aufklärung eines großen Falls Milderung oder Straferlass.
Vermögensgewährung an ausländische Amtsträger oder Funktionäre internationaler öffentlicher Organisationen zur Erlangung unrechtmäßiger Vorteile wird entsprechend bestraft.
Bestechende Organisationen oder solche, die Amtsträgern vorschriftswidrige Rabatte oder Provisionen gewähren, erhalten Geldstrafe; unmittelbar verantwortliche Leitungen und andere Verantwortliche werden nach diesem Paragraphen bestraft.
Vermittlung von Bestechung führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
§ 225 [Ungeklärter Amtsreichtum und Verheimlichung wesentlicher Werte]
Beweist die Staatsanwaltschaft deklarationspflichtiges Vermögen oder Ausgaben deutlich über nachgewiesenem rechtmäßigem Einkommen, eine große Differenz und konkrete vorsätzliche Verschleierung unrechtmäßiger Herkunft durch Falscherklärung, fingierte Quellen oder Tatsachenverheimlichung, darf sie Erklärung verlangen und ermitteln. Schweigen, Erinnerungslücken oder fehlende Drittmitwirkung begründen allein keine Schuldvermutung.
Bei Beweis jenseits vernünftiger Zweifel führen große Differenz und vorsätzliche Verschleierung zu drei bis sieben Jahren und Geldstrafe; besonders große Differenz mit besonders schweren Umständen zu sieben bis zehn Jahren und Geldstrafe oder Vermögenskonfiskation. Nachgewiesen rechtmäßige Quellen sind abzuziehen; auch Einziehungsumfang ist zu beweisen.
Vorsätzliche Verletzung einer klaren Erklärungspflicht durch Verbergen ausländischer Einlagen, Grundstücke, Investitionen oder anderer wesentlicher Werte führt bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Strafarrest und Geldstrafe. Die Anklage beweist Tatbestandsmerkmale. Konkret festgestellte Veruntreuung oder Bestechlichkeit folgt Konkurrenzregeln ohne Umkehr der gesamten Schuldbeweislast.
§ 226 [Einziehung und Kontrolle bei Veruntreuung und Bestechung]
Unrechtmäßige Erlöse und Früchte werden vollständig eingezogen oder rückerstattet; bei Unmöglichkeit erfolgt wertgleiche Einziehung.
Jede Verurteilung nach diesem Kapitel führt zusätzlich zum Entzug politischer Rechte, bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder Tod lebenslang. Ab fünf Jahren zeitiger Freiheitsstrafe sowie bei lebenslanger oder Todesstrafe besteht ab Strafende lebenslanges Verbot öffentlicher oder gesetzlich ermächtigter Organisationsämter, sonst mindestens zehn Jahre.
Die Kommission für das Gemeinwohl und die Integrität der öffentlichen Verwaltung, Staatsanwaltschaft und Gerichte ermitteln, verfolgen und urteilen unabhängig in gesetzlichen Zuständigkeiten. Kein Organ, keine Organisation und keine Person darf eingreifen.
§ 227 [Amtsmissbrauch und grobe Pflichtvernachlässigung]
Ein Amtsträger, der vorsätzlich klare Befugnisse überschreitet oder missbraucht oder bei klaren Pflichten grundlegende Sorgfalt schwer verletzt und rechtlich kausalen erheblichen tatsächlichen Schaden an öffentlichem Vermögen, Personen oder anderen Rechtsgütern verursacht, erhält zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Pflichtvernachlässigung verlangt grobe Fahrlässigkeit: vorhersehbarer vermeidbarer schwerer Schaden und deutliches Unterlassen notwendiger Schritte. Amt, spätere Unfälle, Projektverluste oder Zielverfehlung beweisen allein kein Verschulden.
Kompetenzgemäße Politik ohne Interessenkonflikt, mit wahrheitsgemäßer Risikooffenlegung und vernünftiger Fachprüfung ist nicht allein wegen schlechten Ergebnisses strafbar. Gefälschte Bewertung, verschwiegene Sicherheitsgefahr, unredliche Vorteilsnahme oder andere erfüllte Tatbestände sind nicht geschützt.
§ 228 [Vorsätzlicher und fahrlässiger Staatsgeheimnisverrat]
Vorsätzliche Offenlegung durch Amtsträger oder andere gesetzlich Zugangsberechtigte führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren.
Fahrlässige Offenlegung bei schweren Umständen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
Auslandsoffenlegung wird nach den Sicherheitsdelikten dieses Buchs schwerer bestraft.
§ 229 [Rechtsbeugung und rechtswidrige Urteile]
Justizbedienstete, die eigennützig oder aus persönlicher Gunst wissentlich Unschuldige verfolgen, Schuldige schützen oder vorsätzlich tatsachen- und gesetzeswidrig strafrechtlich urteilen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände führen zu fünf bis zehn Jahren; besonders schwere zu mindestens zehn Jahren.
Vorsätzlich tatsachen- und gesetzeswidrige Zivil- oder Verwaltungsurteile führen bei schweren Umständen zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest, bei besonders schweren zu fünf bis zehn Jahren.
§ 230 [Pflichtverletzung und Missbrauch bei Vollstreckung]
Vollstreckungsbedienstete, die durch schwere Verantwortungslosigkeit oder Missbrauch erhebliche Schäden rechtmäßiger Interessen der Betroffenen oder anderer Parteien verursachen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu fünf bis zehn Jahren.
§ 231 [Unbefugte Freilassung und schwere Gefangenenmisshandlung]
Wissentlich rechtsgrundlose vorsätzliche Freilassung rechtmäßig Inhaftierter durch Justizpersonal führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände zu fünf bis zehn Jahren; besonders schwere zu mindestens zehn Jahren. Rechtmäßige Entlassungs-, Kautions-, Medizin- und Fehlerkorrekturentscheidungen sind ausgenommen.
Vorsätzlicher Amtsmissbrauch für schwere Körperstrafen, Erniedrigung oder Entzug elementarer Bedürfnisse mit schweren körperlichen oder psychischen Folgen führt zu drei bis sieben Jahren; besonders schwere Umstände zu mindestens sieben Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Bei Folter, Verletzung oder Tötung gilt der schwerere Tatbestand; schwere Verletzung oder Tod sind keine allgemeine Haftungsvoraussetzung.
Grob fahrlässige Verletzung klarer Aufsichtspflicht mit Flucht und schweren Folgen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren. Vertretbare Ressourcenknappheit oder rechtmäßige dringende Lebensrettung begründen nicht unmittelbar Schuld.
§ 231a [Folter und erzwungene Beweiserhebung]
Amtsträger, gesetzliche öffentliche Funktionsträger oder mit deren Anstiftung, Zustimmung oder wissentlicher Duldung Handelnde, die für Information, Geständnis, Strafe, Einschüchterung, Zwang oder Diskriminierung vorsätzlich schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufügen, erhalten drei bis zehn Jahre; besonders schwerer Schaden, wiederholte oder organisierte Tat mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Schwere Gewalt, Drohung oder unmenschliche Methoden zur Erzwingung von Zeugnis, Geständnis oder Information von Zeugen, Opfern oder anderen werden entsprechend bestraft. Notstand, Terrorabwehr, Befehl oder angebliche Einwilligung rechtfertigen Folter nicht. Unvermeidliche gesetzes- und menschenrechtskonforme Strafvollzugsfolgen sind ausgenommen.
Schwere Verletzung oder Tod sind nicht erforderlich. Schwerere Tötungs- oder andere Delikte folgen Konkurrenzregeln. Beweisausschluss ersetzt keine Täterstrafverfolgung.
§ 231b [Erzwungenes Verschwindenlassen]
Amtsträger oder mit Ermächtigung, Unterstützung oder wissentlicher Duldung Handelnde, die vorsätzlich Freiheit entziehen und Haftanerkennung verweigern oder Aufenthaltsort verheimlichen und so Rechtsschutz entziehen, erhalten fünf bis zehn Jahre; längere Dauer, mehrere Personen, Kinder oder schwere Schäden mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Vorläufige Geheimhaltung schließt Registrierung, Richterprüfung, Anwalt und rechtmäßige Angehörigeninformation über Freiheitsentzug nicht aus. Gewöhnliche Registerfehler oder nichtvorsätzliche Verzögerung begründen dieses Delikt nicht; andere Haft-, Folter- oder Tötungsdelikte folgen Konkurrenzregeln.
§ 232 [Unredliche Strafverkürzung, Aussetzung oder Vollzug außerhalb der Anstalt]
Justizbedienstete, die unredlich ungeeigneten Verurteilten Strafverkürzung, bedingte Entlassung oder vorläufigen Außenstrafvollzug gewähren, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
§ 233 [Hilfe zur Strafvereitelung]
Amtsträger mit Festnahme-, Fahndungs- oder Ermittlungsaufgaben, die Täter warnen oder sonst bei Strafentziehung helfen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände führen zu drei bis zehn Jahren.
§ 234 [Unredliche Nichtabgabe von Strafsachen]
Verwaltungsvollzugsbedienstete, die unredlich gesetzlich an Staatsanwaltschaft oder Polizei abzugebende Strafsachen nicht abgeben, erhalten bei schweren Umständen zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Folgen führen zu drei bis sieben Jahren.
§ 235 [Aufsichtspflichtverletzung in öffentlichen Angelegenheiten]
Für Lebensmittel, Arzneimittel, Produktqualität, Arbeitssicherheit, Feuerwehr, Zoll, Steuern, Märkte, Finanzen, Wertpapiere, Netze, Verkehr, Kulturgüter, Umwelt, soziale Sicherung, Bildung, Medizin oder Vergleichbares zuständige Amtsträger, deren Missbrauch oder Pflichtvernachlässigung große Unfälle oder Schäden verursacht, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Duldung von Schmuggel oder Fälschungswaren sowie unredliche Warenprüfung oder Tier- und Pflanzenquarantäne wird entsprechend bestraft.
§ 236 [Pflichtverletzung und Missbrauch der Gemeinwohl- und Integritätsaufsicht]
Die Kommission für das Gemeinwohl und die Integrität der öffentlichen Verwaltung und ihre Bediensteten, die Ermittlungs-, Zwangs- oder andere Befugnisse missbrauchen und in schweren Umständen Rechte Betroffener oder Hinweisgeber verletzen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Unbegründete Verweigerung gesetzlich anzunehmender Meldungen oder Beschwerden sowie Verbergen oder Vernichten von Unterlagen, wodurch schwere Rechtsverstöße ungeahndet bleiben, wird entsprechend bestraft.
§ 237 [Unredliche Einstellung und Zulassung]
Für Beamteneinstellung, Bildungszulassung, Bewertung oder Aufsicht Zuständige, die vorsätzlich Qualifikationen, Noten oder Unterlagen fälschen, unzulässige Vorteile annehmen oder diskriminierend manipulieren und Fairness und fremde Rechte schwer verletzen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände führen zu drei bis sieben Jahren.
Grob fahrlässige Verletzung klarer Prüfpflichten mit großen tatsächlichen Schäden führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Strafarrest. Vertretbare Fachunterschiede, gewöhnliche Verfahrensfehler und rechtmäßige Korrektur sind allein keine Delikte; Bestechlichkeit, Fälschung und andere folgen Konkurrenzregeln.
§ 238 [Pflichtverletzung mit Kulturgutverlust oder -beschädigung]
Kulturgutverantwortliche Amtsträger, die grob verantwortungslos bezeichnete wertvolle oder sonst gesetzlich geschützte Kulturgüter beschädigen oder verlieren lassen, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest.
§ 239 [Persönlicher Geltungsbereich]
Dieses Kapitel gilt nur für aktive Militärangehörige sowie Reservisten und militärisches Zivilpersonal, die tatsächlich eine bestimmte gesetzliche Militäraufgabe und entsprechende Pflichten übernommen haben. Begleitende Zivilisten, Medizinpersonal, Journalisten und Auftragnehmer erhalten nicht allein durch Operationsbezug vollen militärischen Strafstatus.
[编辑 | 编辑源代码]Konkrete rechtmäßige Pflicht, Erfüllungsfähigkeit zur Tatzeit und Vorsatz oder ausdrücklich strafbare Fahrlässigkeit sind zu beweisen. Gewöhnliche Militärangehörigentaten folgen allgemeinen Regeln und § 251; offensichtlich rechtswidrige Befehle schaffen keine Gehorsamspflicht.
§ 240 [Befehlsverweigerung im Krieg]
Missachtung rechtmäßiger Kriegsbefehle mit erheblichem Operationsschaden führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren; Niederlage oder besonders große Verluste zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Äußerst schwere Umstände erlauben Todesstrafe.
§ 241 [Verheimlichung oder Falschmeldung militärischer Lage]
Vorsätzliche Verheimlichung oder Falschmeldung mit erheblichen Militärschäden führt zu drei bis zehn Jahren; besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Kriegstat mit Kampagnen- oder Gefechtsniederlage erlaubt Todesstrafe.
§ 242 [Verweigerte oder falsche Befehlsübermittlung]
Verweigerung oder vorsätzlich falsche Übermittlung mit großem Operationsschaden führt zu drei bis zehn Jahren; Niederlage zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Äußerst schwere Kriegstat erlaubt Todesstrafe.
§ 243 [Kapitulation]
Pflichtwidrige Kapitulation zum Feind im Krieg führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren; schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe; besonders schwere Umstände erlauben Todesstrafe.
Feinddienst nach Kapitulation führt zu schwererer Strafe.
§ 244 [Fahnenflucht vor dem Feind]
Fahnenflucht vor dem Feind im Krieg führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren; Niederlage oder Opfer zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Äußerst schwere Umstände erlauben Todesstrafe.
§ 245 [Militärisches Überlaufen ins Ausland]
Unbefugtes Verlassen der Truppe mit Überlaufen ins Ausland oder Überlaufen im Ausland führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände, Geheimniskenntnis oder Kriegstat zu fünf bis zehn Jahren; besonders schwere Kriegstat zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
§ 246 [Ausrüstungsunfälle und Verlassen oder Vernachlässigen von Pflichten]
Verletzung von Betriebs-, Aufbewahrungs- oder Nutzungsregeln für Waffen, Ausrüstung und Anlagen mit schweren Folgen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; besonders schwere Umstände zu drei bis sieben Jahren.
Unbefugtes Verlassen oder Vernachlässigen militärischer Pflichten mit schweren Folgen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest; Kriegstat oder besonders schwere Umstände zu drei bis zehn Jahren.
§ 247 [Militärgeheimnisbeschaffung und -lieferung an Ausländer im Krieg]
Diebstahl, Auskundschaften, Kauf oder illegale Lieferung von Militärgeheimnissen an ausländische Stellen, Organisationen oder Personen im Krieg führt zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe; besonders schwere Umstände mit unumkehrbarem Operationsverlust erlauben Todesstrafe und Vermögenskonfiskation.
§ 248 [Gewalt gegen Bewohner und Plünderung im Krieg]
Militärangehörige, die im Kriegsgebiet oder Einsatz unschuldige Bewohner misshandeln oder Eigentum plündern, erhalten zeitige Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Strafarrest; schwere Umstände führen zu fünf bis zehn Jahren; besonders schwere mit zahlreichen Schwerverletzten oder Toten oder anderen gravierenden humanitären Verstößen zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe. Äußerst schwere Umstände erlauben Todesstrafe.
§ 249 [Gefangenenmisshandlung und Verlassen Verwundeter oder Kranker]
Militärangehörige, die Stellung oder Kontrolle zur Gefangenenmisshandlung mit schweren körperlichen oder psychischen Folgen nutzen, erhalten drei bis zehn Jahre; besonders schwere Umstände mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe. Bei Folter, Tötung oder schweren Kriegsverbrechen gilt nach Konkurrenz der schwerere Tatbestand.
Wer rettungs- oder pflegepflichtig und tatsächlich fähig ist und vorsätzlich verwundete oder kranke Soldaten, Gefangene oder geschützte Verwundete verlässt und schwere Verletzung oder Tod verursacht, erhält drei bis zehn Jahre. Grob fahrlässige klare Pflichtverletzung mit diesen Folgen führt zu zeitiger Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Strafarrest, bei besonderer Schwere drei bis sieben Jahren.
Rechtmäßige vernünftige Triage, unüberwindbare Gefechtsbedingungen, tatsächliche Unfähigkeit oder vertretbares Fachurteil sind nicht allein wegen ungünstigen Rettungsergebnisses strafbar.
§ 250 [Diebstahl und illegaler Handel mit Waffen und Militärgütern]
Diebstahl von Waffen, Ausrüstung oder Militärgütern führt zu drei bis zehn Jahren; schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe; besonders schwere mit erheblichem Operationsschaden erlauben Todesstrafe und Vermögenskonfiskation.
Illegaler Verkauf, Übertragung oder unbefugte Änderung der Streitkräfteausstattung führt bei schweren Umständen zu drei bis zehn Jahren; besonders schwere Umstände zu mindestens zehn Jahren zeitiger oder lebenslanger Freiheitsstrafe.
§ 251 [Ordentliche Gerichtsbarkeit in Militärsachen]
Gewöhnliche und militärische Straftaten werden unabhängig durch zuständige ordentliche Gerichte nach Justizgesetz behandelt. Fachkammern und fachkundige Richter sind zulässig, nicht aber organisationsgesetzlich unerrichtete Militärgerichte.
Erste und gesetzliche zweite Instanz, zugelassene Rechtsmittel und Todesurteilsbestätigung des Obersten Gerichtshofs folgen Justizgesetz und diesem Gesetzbuch. Militärleitungen entscheiden keine Fälle, weisen keine Richter an und ersetzen keine Gerichtsanordnungen. Geheimhaltung ist notwendig zu begrenzen mit wirksamer Verteidigung und Beweisauseinandersetzung.
Besondere Kriegsjustiz muss gesetzlich begrenzte Zuständigkeit, unabhängige Ämter, ordentliche höchstrichterliche Kontrolle und volle Rechtsmittel sichern. Sie darf weder auf Zivilisten ohne klare militärische Pflichten erweitert werden noch Mindestgarantien absenken.
§ 251a [Völkermord]
Wer mit dem Ziel vollständiger oder wesentlicher Vernichtung einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe Mitglieder tötet, schwer körperlich oder psychisch schädigt, zerstörerische Lebensbedingungen auferlegt, Geburten zwangsweise verhindert oder Kinder gewaltsam überführt, erhält mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Besonderer Vernichtungszweck und persönliche Verantwortung sind zu beweisen, nicht aus Vorurteil, Identität oder Mitgliedschaft zu vermuten. Unmittelbare öffentliche Anstiftung mit großer realer Gefahr führt zu fünf bis fünfzehn Jahren. Gleichzeitige Tötung oder andere Taten folgen dem schwereren Tatbestand; dieser Paragraph schafft keine zusätzliche Todesstrafe.
§ 251b [Verbrechen gegen die Menschlichkeit]
Wer in Kenntnis eines durch organisierte Politik getragenen ausgedehnten oder systematischen Zivilbevölkerungsangriffs tötet, vernichtend verfolgt, versklavt, Menschenhandel betreibt, ohne Rechtfertigung deportiert oder zwangsversetzt, schwer rechtswidrig inhaftiert, foltert, vergewaltigt oder vergleichbar sexuell schwer misshandelt, verschwinden lässt oder gruppenbezogen mit anderen genannten Taten verbundene schwere Grundrechtsentziehung begeht, erhält mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Ausdehnung oder Systematik, Kenntnis und konkrete Tat sind zu beweisen. Einzelereignisse folgen gewöhnlichen Delikten; politische Etiketten begründen die Tat nicht. Schwerere Tötung oder andere Delikte folgen Konkurrenz.
§ 251c [Schwere Kriegsverbrechen]
Wer in internationalem oder nichtinternationalem Konflikt mit wesentlichem Konfliktbezug vorsätzlich eine dieser schweren Taten begeht, erhält mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe:
(1) Tötung, Folter, Verstümmelung oder schwere sexuelle Gewalt gegen Zivilisten, Gefangene, Kampfunfähige oder andere geschützte Personen;
(2) vorsätzlicher Angriff auf Zivilisten, zivile Ziele, geschütztes Medizin- oder Hilfspersonal oder Anlagen oder wissentlich offensichtlich übermäßiger ziviler Begleitschaden im Verhältnis zum konkreten unmittelbaren Militärvorteil;
(3) illegale Geiselnahme, Vertreibung, Kollektivstrafe oder militärisch unnötige großflächige Zerstörung oder Plünderung;
(4) Aushungern von Zivilisten, vorsätzlicher Entzug von Lebensnotwendigem oder illegale Blockade notwendiger Hilfe;
(5) Verwendung gesetzlich oder wirksam vertraglich verbotener chemischer, biologischer oder anderer Waffen oder heimtückische Tötung Ergebener oder Kampfunfähiger;
(6) Rekrutierung Unterfünfzehnjähriger in Streitkräfte oder Gruppen oder direkte Feindseligkeitsteilnahme;
(7) Verhängung oder Vollzug von Strafen gegen Geschützte ohne unabhängigen fairen Prozess.
Militärziel, Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Status und Wissen sind konkret nachzuweisen. Gewöhnliche Kriegsschäden oder rechtmäßige Operationen begründen nicht rückblickend Schuld. Leichtere selbständig strafbare Handlungen folgen einschlägigen Regeln; schwerere Tötung oder andere Delikte der Konkurrenz.
§ 251d [Führungs- und Aufsichtsverantwortung]
Tatsächlich Befehlende oder Kontrollierende, die wissen oder als Militärführer situationsbedingt wissen müssen, dass Untergebene die drei vorhergehenden Verbrechen, Folter oder Verschwindenlassen begehen, und tatsächlich eingreifen, schützen oder berichten können, aber vorsätzlich oder grob fahrlässig notwendige vernünftige Maßnahmen unterlassen und Tat oder Fortsetzung verursachen, erhalten drei bis zehn Jahre; besonders schwere Umstände mindestens zehn Jahre zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe.
Bei gewöhnlichen zivilen Vorgesetzten sind Kenntnis oder vorsätzliches Ignorieren bekannter eindeutiger Kriminalinformationen nötig. Titel, spätere Kenntnis oder fehlende tatsächliche Kontrolle genügen allein nicht. Organisatoren, Befehlende, Anstifter und vorsätzliche Mittäter haften nach konkreter Tat und Vorsatz; ihre Verantwortung wird hierdurch nicht gemindert.
Amtsstellung allein schafft keine Immunität. Anerkannte internationale Verfahrensimmunität oder Übergabepflichten folgen wirksamen Gesetzen und Verträgen; Verfahren machen die Handlung nicht rechtmäßig.
§ 252 [Auslegung, Inkrafttreten und Verfahrensanschluss]
Verwaltung, Gerichte und Technikstellen dürfen Tatbestände, Strafen und Kernmerkmale nicht erfinden. Der Oberste Gerichtshof darf gesetzeskonform vereinheitlichen. Medizin-, Mess- und Technikstandards benötigen Ermächtigung, Öffentlichkeit, Anfechtbarkeit und keine belastende Rückwirkung.
Ungeschriebene Straftaten entstehen nicht durch Analogie. Alte rechtskräftige Urteile, milderes Recht und Strafanpassung folgen §§ 4 und 100 des ersten Buchs; allgemeine Fortgeltung schließt günstige Prüfung nicht aus.
Das Gesetzbuch gilt ab Verkündung; neue Tatbestände und Verschärfungen nur für spätere Handlungen. Bis vollständiges Verfahrens- und Vollzugsrecht besteht, gelten §§ 252a bis 252h unmittelbar. Terror-, Geheim- oder Militärsonderrecht schließt diese Garantien nicht allgemein aus.
§ 252a [Unmittelbare Mindestgarantien des Strafverfahrens]
Auf strafrechtliche Ermittlungen, Anklage, Verhandlung und Vollzug finden die Verfassung, § 7 und das Justizgesetz Anwendung. Die Polizei ermittelt nach Maßgabe des Gesetzes; die Staatsanwaltschaft erhebt unabhängig Anklage und übt die Ermittlungsaufsicht aus; die Gerichte entscheiden unabhängig. Feststellungen von Aufsichts-, Nachrichten- oder Verwaltungsorganen ersetzen kein strafrechtliches Schuldurteil.
Sobald erstmals eine Vernehmung, eine tatsächliche Freiheitsbeschränkung oder eine förmliche Beschuldigung erfolgt, sind der betroffenen Person unverzüglich und in verständlicher Weise die Tatsachen, Rechtsgrundlagen sowie ihre Rechte auf Schweigen, anwaltliche Hilfe, Übersetzung und Rechtsschutz mitzuteilen. Maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse; die tatsächlichen Zeitpunkte sind zu dokumentieren. Die Bezeichnung als „Unterstützung der Ermittlungen“ darf nicht dazu dienen, die Registrierung einer Freiheitsbeschränkung zu umgehen. Opfer, Zeugen und Beschuldigte haben Anspruch auf Achtung ihrer Würde und Privatsphäre sowie Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen.
§ 252b [Festnahme, Untersuchungshaft und mildere Maßnahmen]
Festnahme und Fortdauer der Haft bedürfen einer richterlichen Anordnung. Ausgenommen sind eine auf frischer Tat festgestellte Straftat sowie Fälle konkreter unmittelbarer Fluchtgefahr, Gefahr der Beweisvernichtung oder Gefahr für Personen, in denen die Zeit für einen vorherigen Antrag nicht ausreicht. Die Staatsanwaltschaft ist über eine dringliche Freiheitsbeschränkung unverzüglich zu unterrichten. Die festgehaltene Person ist innerhalb von achtundvierzig Stunden einem unabhängigen Richter zur Anhörung vorzuführen. Liegt bis zum Fristablauf kein Beschluss über die weitere Haft vor, ist sie freizulassen. Behördenwechsel oder Geheimhaltung setzen die Frist nicht erneut in Gang.
Haft setzt konkrete Tatbeweise sowie reale Fluchtgefahr, Gefahr der Zeugenbeeinflussung oder Beweisvernichtung oder erhebliche Wiederholungsgefahr voraus, denen mit milderen Mitteln nicht ausreichend begegnet werden kann. Das Gericht muss vorrangig angemessene Sicherheiten, Meldepflichten oder Kontaktbeschränkungen erwägen. Es darf keine Sicherheit festsetzen, die wegen Armut tatsächlich nicht aufgebracht werden kann. Die betroffene Person hat das Recht auf anwaltliche Unterstützung bei der Anhörung, Einsicht in die grundlegenden haftbegründenden Unterlagen und Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht.
Jede Haftanordnung ist auf höchstens dreißig Tage zu befristen; ihre Verlängerung bedarf einer erneuten Begründung der Erforderlichkeit. Vor einem erstinstanzlichen Urteil darf die gesamte Haft grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten. Bei besonders komplexen Tatsachen, einem schwerwiegenden Fall und fehlender Verschleppung durch die Behörden darf das nächsthöhere Gericht nach Anhörung um jeweils höchstens drei Monate verlängern. Die Gesamtdauer der Haft einschließlich aller bereits vollzogenen Haftzeiten darf nach diesem Verlängerungsverfahren zwölf Monate nicht überschreiten. Nur wenn lebenslange Freiheitsstrafe oder Todesstrafe möglich ist und konkrete erhebliche Schwierigkeiten bestehen, darf der Oberste Gerichtshof unter besonderer Begründung einmal um höchstens sechs weitere Monate verlängern. Nach Fristablauf ist die Haft durch erforderliche mildere Maßnahmen zu ersetzen. Wiederholte Einstellung und Neueröffnung des Verfahrens dürfen die Grenzen nicht umgehen.
Die Tatsache der Festnahme, der Aufenthaltsort und jede Überstellung sind den von der betroffenen Person benannten nahen Angehörigen unverzüglich mitzuteilen. Ist zum Schutz von Leben oder Beweisen ein Aufschub notwendig, muss ein Richter ihn befristet anordnen; er darf höchstens achtundvierzig Stunden dauern. Die Kenntnis des Anwalts und des Richters darf dadurch nicht ausgeschlossen werden. Geheime Haft, Folter und nicht registrierte Freiheitsbeschränkungen sind verboten.
§ 252c [Anwaltliche Hilfe, Übersetzung und Vorbereitung der Verteidigung]
Ab der ersten Freiheitsbeschränkung oder Vernehmung ist rechtzeitiger und vertraulicher Kontakt mit einem Rechtsanwalt sowie dessen Unterstützung zu ermöglichen. Die Kommunikation darf nicht zur Überwachung der Verteidigung verwendet werden. Maßnahmen wegen einer durch konkrete Beweise gestützten eigenständigen Straftat des Rechtsanwalts bedürfen gesonderter gerichtlicher Ermächtigung; sie dürfen das rechtmäßige Berufsgeheimnis nicht pauschal beeinträchtigen.
Minderjährigen, Personen mit schweren psychischen Störungen, von lebenslanger Freiheitsstrafe oder Todesstrafe bedrohten Personen und anderen Personen, die sich tatsächlich nicht wirksam verteidigen können, ist wirksame Rechtshilfe bereitzustellen. Fehlen die finanziellen Mittel und erfordert es ein faires Verfahren, sind anwaltliche Hilfe sowie notwendige Ermittlungs-, Gutachten- und Übersetzungsmittel kostenfrei zu gewähren. Nationale Sicherheit, Schweigen oder ein nur formaler Verzicht schließen die notwendige Verteidigung nicht aus.
Wesentliche belastende und entlastende Unterlagen sind vor und nach Anklageerhebung rechtzeitig offenzulegen; eine angemessene Vorbereitungszeit ist einzuräumen. Zeugensicherheit und Geheimnisse sind durch möglichst geringe Einschränkungen zu schützen, insbesondere Pseudonyme, begrenzte Öffentlichkeit oder besonders zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwälte. Geheimes Material, das der Beschuldigte und sein Verteidiger nicht wirksam zur Kenntnis nehmen und bestreiten können, darf weder alleinige noch entscheidende Grundlage einer Verurteilung oder Strafschärfung sein.
§ 252d [Durchsuchungen, Kommunikationsüberwachung und Datenmaßnahmen]
Durchsuchungen von Wohnungen, Körpern oder persönlichen Gegenständen, das Abfangen von Kommunikation, fortgesetzte Ortung und der Zugriff auf nicht öffentliche sensible Daten bedürfen gesetzlicher Ermächtigung, konkreten Verdachts und vorheriger Genehmigung eines unabhängigen Gerichts. Gegenstand, Umfang, Dauer, Speicherung, Weitergabe und Vernichtung sind festzulegen. Jede Kommunikationsüberwachung darf höchstens dreißig Tage dauern; eine Verlängerung erfordert eine erneute Prüfung der Notwendigkeit. Eine unterschiedslose Überwachung der gesamten Bevölkerung ist unzulässig.
Reicht die Zeit für einen Antrag nicht aus, um eine unmittelbar drohende Lebensgefahr oder den sofortigen Verlust von Beweisen abzuwenden, dürfen die geringstmöglichen notwendigen Notmaßnahmen getroffen werden. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach ihrem Beginn muss jedoch eine gerichtliche Bestätigung vorliegen. Wird sie nicht fristgerecht erteilt, sind die Maßnahmen sofort zu beenden. Die gewonnenen Informationen sind nach Maßgabe des Gesetzes abzusondern, von der Beweisverwendung auszuschließen, zurückzugeben oder zu vernichten; der Aufsicht zugängliche Prüfunterlagen sind aufzubewahren.
Beim Vollzug sind Verzeichnisse und Aufzeichnungen zu erstellen und nachvollziehbare Übergaben sicherzustellen. Die Offenlegung unbeteiligter Privatsphäre ist möglichst zu vermeiden; Berechtigte müssen Rückgabe und Rechtsschutz gesetzmäßig beantragen können. Bloße Behördenkoordination, administrative Listung oder nachrichtendienstliche Einschätzung ersetzen keine gerichtliche Genehmigung.
§ 252e [Beweise, Vernehmung und rechtswidrige Beweiserhebung]
Bei Vernehmungen sind Rechtsbelehrung, Zeitpunkte, anwesende Personen und Pausen aufzuzeichnen. Inhaltliche Vernehmungen während einer Freiheitsbeschränkung sind durchgehend audiovisuell aufzuzeichnen und sicher aufzubewahren. Ist dies objektiv unmöglich, sind die Gründe festzuhalten; bewusstes Unterlassen der Aufzeichnung darf nicht der Umgehung von Kontrolle dienen. Aussagen dürfen nicht durch Folter, schwere Drohungen, Entzug elementarer Bedürfnisse, Täuschung über gesetzliche Rechte oder rechtswidrige Vorteilsabreden erzwungen werden.
Durch Folter oder schwer unmenschliche Methoden erlangte Aussagen dürfen nicht als Anklagebeweise verwendet werden. Daraus abgeleitete Beweise sind ebenfalls auszuschließen, sofern die Anklage nicht eine tatsächlich unabhängige rechtmäßige Quelle nachweist. Bei anderen schweren Erhebungsverstößen entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Grundrechtsverletzung, Verlässlichkeit und bewussten Umgehung über den Ausschluss. Die scheinbare Nützlichkeit eines Beweises befreit nicht von der Verantwortung für seine Erhebung.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit, führt das Gericht eine Anhörung durch; die Anklage erläutert Erhebungsverlauf und rechtmäßige Herkunft. Ein freiwilliges Schuldeingeständnis ersetzt weder Beweise noch anwaltliche Hilfe und gerichtliche Prüfung. Ein erzwungenes oder nicht verstandenes Schuldeingeständnis kann zurückgenommen werden. Bei elektronischen Beweisen sind Herkunft, Integrität, Verwahrung und Überprüfbarkeit nachzuweisen. Ein algorithmischer Bewertungswert beweist für sich allein keine Schuld.
§ 252f [Unabhängige und rechtzeitige Verhandlung sowie Opferschutz]
Die Zuteilung von Fällen richtet sich nach veröffentlichten Regeln. Richter und Sachverständige treten bei Befangenheit nach Maßgabe des Gesetzes in den Ausstand. Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Beschränkungen bedürfen gerichtlicher Begründung und müssen auf die zum Schutz von Kindern, Leben, Privatsphäre oder echten Geheimnissen notwendigen Teile begrenzt bleiben. Verteidigung, Auseinandersetzung mit den Beweisen und eine öffentlich begründete Entscheidung sind weiterhin zu gewährleisten.
Die Anklage muss Handlungen, Tatbestände und Beweise klar bezeichnen. Beschuldigte haben ausreichend Zeit und Gelegenheit, Belastungszeugen zu befragen und entlastende Beweise vorzulegen. Die Ausübung des Schweigerechts oder das Verlangen nach einer Verhandlung darf nicht strafschärfend wirken. Bei Überschreitung angemessener Fristen sind unnötige Haft zu beenden, Fehler zu korrigieren und Verantwortlichkeiten zu behandeln; auf Ergänzungsregeln darf nicht unbegrenzt gewartet werden.
Opfer haben nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Informationen und Beteiligung an Schutz- und Entschädigungsverfahren. Zeugen sind vor Drohungen und Vergeltung zu schützen. Schutzmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass nicht wirksam hinterfragbare Aussagen zur alleinigen oder entscheidenden Grundlage einer Verurteilung werden. Vermittlung und Entschädigung ersetzen bei schweren Straftaten weder rechtmäßige öffentliche Strafverfolgung noch die Beweislast.
§ 252g [Rechtsmittel, Wiederaufnahme und Staatshaftung]
Gegen Schuldspruch und Strafmaß steht nach Maßgabe des Gesetzes ein Rechtsmittel zum nächsthöheren Gericht offen. Es ist binnen vierzehn Tagen nach Erhalt der vollständigen und verständlichen Entscheidung einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung einzulegen. Bei nicht zurechenbarer Verhinderung oder unzureichender wirksamer Verteidigung ist Wiedereinsetzung zuzulassen. Legt allein die Beschuldigtenseite ein Rechtsmittel ein, darf die ursprüngliche Strafe nicht verschärft werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen eines Gerichts der mittleren Instanz bedarf das Rechtsmittel zum Obersten Gerichtshof als zweiter Instanz keiner Zulassung. Spätere besondere Rechtsbehelfe richten sich nach dem Justizgesetz.
Die Wiederaufnahme nach § 16 muss tatsächliche Abhilfe bei günstigen neuen Beweisen, entkriminalisierendem oder milderem neuen Recht und schweren Justizfehlern ermöglichen. Bei bereits vollzogener Todesstrafe oder anderer Strafe sind Fehlurteile gesetzmäßig zu untersuchen, der Ruf wiederherzustellen und staatliche Entschädigung zu leisten. Staatsorgane dürfen die gesetzliche Entschädigung für rechtswidrige Freiheitsbeschränkung oder Fehlverurteilung nicht allein deshalb verweigern, weil einem einzelnen Bearbeiter kein Verschulden nachzuweisen ist.
Solange besondere gesetzliche Verfahren unvollständig sind, können Berechtigte Freilassung, Beweisausschluss, Vollzugsstopp oder Entschädigung unmittelbar bei dem Gericht beantragen, das die betreffende Entscheidung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Gericht der mittleren Instanz. Das Gericht muss den Antrag annehmen und rechtzeitig begründet entscheiden. Fehlende Einzelvorschriften allein rechtfertigen keine Verweigerung zentralen Rechtsschutzes.
§ 252h [Strafvollzug, Kontrolle und Übergang]
Gefängnisvollzug, Strafarrest, gemeindenahe Korrektur und Zwangsbehandlung erfolgen nach wirksamer gerichtlicher Entscheidung und Gesetz. Über Haftanrechnung, Mindestvollzug, Strafverkürzung und bedingte Entlassung entscheidet das zuständige Gericht. Die Verwaltung darf weder Strafdauer erhöhen oder Strafart ändern noch gesetzliche Rechte aufgrund von Arbeitsvorgaben kürzen oder Angehörige zur Übernahme einer Strafe zwingen.
Personen im Vollzug haben Anspruch auf notwendige medizinische Versorgung und Grundversorgung, Kontakt mit Anwälten und rechtmäßig zugelassenen Angehörigen, vertrauliche Beschwerden sowie Schutz vor Vergeltung. Noch nicht Verurteilte und Verurteilte sowie Kinder und Erwachsene werden grundsätzlich getrennt untergebracht. Unabhängige Kontrollorgane dürfen nach Maßgabe des Gesetzes Einrichtungen besuchen, untersuchen und gerichtlichen Schutz beantragen. Die Stelle, gegen die sich eine Beschwerde richtet, darf nicht selbst endgültig darüber entscheiden.
Nach Erlass vollständiger Verfahrens-, Vollzugs-, Rechtshilfe- und Entschädigungsgesetze erfolgt der Anschluss durch konkrete Verfahren, die hinter den Mindestgarantien der Verfassung und dieses Gesetzbuchs nicht zurückbleiben dürfen. Die Regierung muss binnen einhundertachtzig Tagen nach Verkündung dieser Änderung der Nationalversammlung ergänzende Gesetzgebungs- und Ressourcenpläne vorlegen und noch unerledigte Angelegenheiten veröffentlichen. Verzögerte Ergänzungsvorschriften setzen weder die unmittelbar geltenden Rechte noch die gerichtlichen Pflichten außer Kraft.