Zivilgesetzbuch der Republik Einsenland – Schlussvorschriften
Deutsche Referenzübersetzung. Der chinesische Ausgangstext steht hier. Nummerierung und Rechtsstatus werden beibehalten; dies ist kein gemeinsam authentifizierter, gleichrangig verbindlicher Gesetzestext. Siehe Hinweise zum Ausgangstext und zur Übersetzung. Der Ausgangstext enthält noch nicht bereinigte Entwurfsbestimmungen und institutionelle Verweise. Die Übersetzung berichtigt oder übernimmt diese nicht als neue Staatsordnung.
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Schlussbestimmungen
§ 858 [Wirkung des Zivilgesetzbuchs]
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
§ 859 [Aufhebung früherer Gesetze]
Die Allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts, das Sachenrechtsgesetz, Vertragsgesetz, Sicherungsgesetz, Ehegesetz, Adoptionsgesetz, Erbgesetz und Gesetz über die Haftung aus unerlaubter Handlung der Volksrepublik China werden gleichzeitig aufgehoben.
§ 860 [Begriffe]
In diesem Gesetz bedeutet:
(1) „unbewegliche Sachen“ Grundstücke und mit dem Boden verbundene Gegenstände wie Gebäude und Bäume;
(2) „bewegliche Sachen“ alle anderen Sachen;
(3) „Sachen“ bewegliche und unbewegliche Sachen; soweit Rechte gesetzlich Gegenstand dinglicher Rechte sein können, gelten diese Bestimmungen;
(4) „nahe Angehörige“ Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern väterlicher und mütterlicherseits sowie Enkel über Söhne oder Töchter;
(5) „Familienmitglieder“ Ehegatten, Eltern, Kinder und andere zusammenlebende nahe Angehörige;
(6) „vereinbarte Vertragsentschädigung“ eine vereinbarte Geldzahlung einer Partei an die andere bei Vertragsverletzung;
(7) „Angeld“ eine vereinbarte Geldzahlung einer Partei an die andere zur Sicherung der Vertragserfüllung;
(8) „Bürgschaft“ die Vereinbarung zwischen Bürgen und Gläubiger, bei Nichterfüllung durch den Schuldner vereinbarungsgemäß zu leisten oder zu haften;
(9) „Hypothek“ eine Sicherheit an Vermögen eines Schuldners oder Dritten ohne Besitzübertragung; bei Nichterfüllung kann der Gläubiger gesetzmäßig vorrangige Befriedigung durch Wertanrechnung oder Versteigerungs- beziehungsweise Verkaufserlös verlangen;
(10) „Pfand“ eine Sicherheit an beweglichen Sachen oder Rechten durch Übertragung des Besitzes an Sachen oder Rechtsurkunden auf den Gläubiger;
(11) „Zurückbehaltungsrecht“ das gesetzliche Recht eines aufgrund Vertrags besitzenden Gläubigers, bewegliche Sachen des Schuldners bei Nichterfüllung fälliger Schulden zurückzubehalten und sich durch Wertanrechnung oder Versteigerungs- beziehungsweise Verkaufserlös vorrangig zu befriedigen;
(12) „Produkt“ ein zum Verkauf verarbeitetes oder hergestelltes Erzeugnis;
(13) „Fehler“ eine unangemessene Produktgefahr für Personen oder fremdes Vermögen.
§ 861 [Berechnung von Zeiträumen]
„Mindestens“, „höchstens“, „innerhalb“ und „Ablauf“ schließen den genannten Wert ein; „weniger als“, „mehr als“ und „außerhalb“ schließen ihn aus.
§ 862 [Auslandsbezogene Zivilrechtsverhältnisse]
Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Rechtsanwendung auf auslandsbezogene Zivilrechtsverhältnisse und anderen einschlägigen Gesetzen.
§ 863 [Verhältnis zu besonderen Gesetzen]
Bei abweichenden Bestimmungen über denselben Gegenstand gehen besondere Regeln allgemeinen und neuere Regeln älteren vor.
Für Zivilstreitigkeiten über staatliche oder kollektive Vermögenswerte gilt dieses Gesetz. Fehlt eine Regelung, gelten besondere Gesetze wie staatliches Vermögensverwaltungsrecht und Genossenschaftsrecht.
§ 864 [Auslegung]
Die Auslegung dieses Gesetzes obliegt dem Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses.
§ 865 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.